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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: ALG2 Darlehen + Inso usw.  (Gelesen 4838 mal)

daniel1229

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ALG2 Darlehen + Inso usw.
« am: 27. März 2012, 11:05:18 »

Hallo und Guten tag zusammen,


ich hoffe, dass ich hier richtig bin, da ich seeehr neu in diesem FOrum bin.

Ich brauch Ihre Hilfe!

Um Ihnen es ein wenig leichter zu machen, muss ich ein wenig in die Vergangenheit:


Jahr 2007: ca 1809,- Euro Mietschulden, Arbeitsamt Darlehen beantragt, ok, genehmigt und in monatlichen Raten von 10% der
Regelleistung.
Soweit so gut.


Jahr 2010: Aufgrund meiner massiven Schuldenverhältnisse war ich gezwungen, PrivatInsolvenz anzumelden.
Abschluss der Eröffnung war 22.06.2011.

Einige Gläubiger haben ihre Forderungen angemeldet und einige waren sich "zu fein". Darunter auch die Arbeitsagentur. Diese hat versäumt,
ihre gesamtforderung bei der Inso anzumelden.

Nun mein Problem:

Seit dem 22.06.2011 befinde ich mich in der Wohlverhaltensphase und muss praktisch 6 Jahre die "Finger still halten". Dennoch, Das Arbeitsamt,
welche ihre Chance verpasste
, die Forderungen anzumelden streicht mir weiterhin die 10% der Regelleistung, um damit das Darlehen abzudecken.

Ich weis aus sicherer Quelle das dies nicht zulässig ist und möchte dagegen vorgehen.

Nun suche ich auf diesem Wege jemanden, der mir bei der Rechtslage helfen kann.

Zitat
Ich habe der Regionaldirektion der Arbeitsagentur ein Fax gesendet, wonach es versäumt wurde, die Forderungen anzumelden und sie dies bitte überprüfen möchten.
Zitat
Antwort:

Ihre Nachfrage vom 20.03.2012 informiere ich Sie darüber, dass lt. Auskunft der Regionaldirektion eine Aufrechnungslage aus
unpfändbaren Einkommen vom Insolvenzverfahren unberührt bleibt.
Die Aufrechnung ist bis zur Tilgung der FOrderung fortzuführen.
Somit ist eine Rückzahlung der bereits überwiesen Raten bzw. die Beendigung der Ratenzahlung nicht möglich.

Man bemerke den Rechtschreibfehler am unteren Abschnitt ;)


Bitte helfen Sie mir, da es sich um 2 Darlehen handelt und durch sowas fehlen mir im schnitt 70,- Euro monatlich.

Mit freundlichem Gruß

Gespeichert
 

Insoman

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Re: ALG2 Darlehen + Inso usw.
« Antwort #1 am: 27. März 2012, 16:58:06 »

Guten Tag,

nach meiner Einschätzung ist die -teilweise Aufrechnung- leider auch im Insolvenzverfahren möglich (§ 94 InsO i.V.m. § 42a SGB II), soweit die Aufrechungslage schon vor Eröffnung entstanden war.

Ungeachtet dessen sollten Sie jedenfalls die Höhe der aufgerechneten Beträge überprüfen lassen..
Nach Auffassung etwa des SG Braunschweig -S 17 AS 2620/08 ER
ist die Aufrechnung aus erbrachten Darlehen auf maximal 10% der Regelleistung beschränkt:
Zitat
Die Tilgung nach § 23 Absatz 1 Satz 3 SGB II darf nicht dazu führen, dass eine erhebliche Bedarfsunterdeckung bei dem Hilfebedürftigen entsteht, insbesondere da der Hilfebedürftige gehalten ist, Ansparleistungen aus der Regelleistung zu erbringen. Daher bezieht sich die maximale Tilgungshöhe von 10% der Regelleistung auf alle zeitgleich zu tilgenden Darlehen zusammen (Münder in LPK-SGB II, 2. Auflage § 23 Rn 19).

Auch wenn hier mit § 23 Absatz 1 Satz 3 SGB II die alte Fassung des SGB II beurteilt wird, hat sich der maßgebliche Wortlaut des "neuen" 42a SGB II nicht verändert.
Insofern halte ich die Tilgung mit 20% für rechtswidrig..
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www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Insokalle

Re: ALG2 Darlehen + Inso usw.
« Antwort #2 am: 27. März 2012, 20:06:09 »

http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Insolvenzgeld-9630.html#msg523589

Da ging es um Insolvenzgeld. Jetzt die Frage: Was genau beziehen Sie? Gegen was wird aufgerechnet?

Fragen Sie das Amt ggf. mal nach der Rechtsgrundlage.
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daniel1229

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Re: ALG2 Darlehen + Inso usw.
« Antwort #3 am: 27. März 2012, 20:31:56 »

http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Insolvenzgeld-9630.html#msg523589

Da ging es um Insolvenzgeld. Jetzt die Frage: Was genau beziehen Sie? Gegen was wird aufgerechnet?

Fragen Sie das Amt ggf. mal nach der Rechtsgrundlage.

Ich beziehe ALGII, hatte am 22.06.11 den 200ér § (Das insolvenzverfahren wird gemäß §200 InsO nach Schlußverteilung aufgehoben)

Die eine Forderung beziehen sich auf ein Darlehen, was im Jahre 2007 durch Mietrückstand genehmigt worden war.

Nun hängt da noch eine zweite Forderung aus dem Jahre 2010.

BEIDE Forderungen wurden NICHT angemeldet.

Wenn ich genau nachdenke, dürfte die Agentur für Arbeit eigentlich keine Ansprüche mehr geltend machen, da ich theoretisch auch KEINEM Gläubiger einen Vorteil verschaffen darf.

Oder sehe ich das falsch?

Gespeichert
 

Insokalle

Re: ALG2 Darlehen + Inso usw.
« Antwort #4 am: 28. März 2012, 18:53:36 »

Ja, letzteres sehen Sie falsch. Die Aufrechnung ist eine Möglichkeit, die das Gesetz einem Gläubiger bietet. Beruft sich ein Gläubiger auf diese gesetzliche Möglichkeit, kann das keine Gläubigerbevorzugung sein. Außerdem enthält die InsO Sonderregelungen zur Aufrechnung.

Ihr Fall erinnert stark an BGH, Beschluss vom 29. 5. 2008 - IX ZB 51/07:
Ermächtigt ein Sozialleistungsträger, bevor über das Vermögen des Leistungsberechtigten das Insolvenzverfahren eröffnet wird, einen zweiten Leistungsträger, seine Ansprüche mit der dem zweiten Leistungsträger obliegenden Geldleistung zu verrechnen, ist diese Ermächtigung in der Insolvenz des Leistungsberechtigten grundsätzlich wirksam.

Auszug aus der Begründung:
Der in § 114 Abs. 2 InsO vorgesehene Schutz einer Aufrechnungslage umfasst den Schutz einer Verrechnungslage nach § 52 SGB I.
Nach dem Inhalt der sozialrechtlichen Regelungen ist der Leistungsträger zur Verrechnung auch dann befugt, wenn über das Vermögen des Leistungsberechtigten ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. § 114 Abs. 2 InsO ist unmittelbar anwendbar, weil § 52 SGB I die Verrechnung der Aufrechnung der Sache nach gleich stellt, somit § 94 InsO analog eingreift. Nach § 114 Abs. 2 InsO kann der Verpflichtete gegen die Forderung auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats eine Forderung aufrechnen, die ihm gegen den Schuldner zusteht.

Der Schuldner in dem Fall bezog Arbeitslosengeld II.

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