m.E. werden die Kautionen mit Kündigung des Mietvertrages immer fällig.
Da sagt der BGH etwas anderes.
http://www.rechtsanwalt-rossbach.de/Urteile%20Mietrecht/BGH%20Rueckzahlung%20Mietsicherheit%20Mietkaution%20Betriebskosten.htmFällig wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution jedoch nicht bereits im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses. Vielmehr ist dem Vermieter, wie der Senat entschieden hat, nach Beendigung des Mietvertrages eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb deren er sich zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will; erst danach wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution fällig (BGHZ 101, 244, 250).
Schon daraus folgt, dass es dem Vermieter jedenfalls bis zum Ablauf der ihm zuzubilligenden Abrechnungsfrist gestattet ist, die Kaution in der Höhe einzubehalten, die zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis angemessen ist; anderenfalls würde die Mietkaution ihrer Sicherungsfunktion nicht gerecht (vgl. auch BGHZ aaO, 251 zum Fortbestand des Zurückbehaltungsrechts nach Ablauf der Abrechnungsfrist bei Gegenforderungen des Vermieters).
Wie viel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Diese können so beschaffen sein, dass mehr als sechs Monate für den Vermieter erforderlich und dem Mieter zumutbar sind (BGHZ aaO, 250 f.).
Auf der anderen Seite wird die neue Kaution aber bereits mit Bezug der Wohnung (Beginn des Mietverhältnisses) fällig, siehe auch Hinweise des Mieterschutzbundes.
http://www.mieterschutzbund-berlin.de/8_3_1.htmlDa es auf der einen Seite eine fällige Forderung gibt (neue Mietkaution) auf der anderen Seite die alte Forderung aber noch nicht zur Rückzahlung fällig ist, kann der Vermieter hier aufrechnen.
BGH, Urteil vom 11. November 2004 - IX ZR 237/03
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0bb48c75f903e826e9be58753565d9cd&nr=31407&pos=0&anz=1&Blank=1.pdfAllerdings könnte eine konkrete Pfändung hier problematisch sein, wenn eine Zustellung beim Drittschuldner vor dem neuen Mietbeginn erfolgt (dann ist die neue Mietkaution noch nicht fällig) und der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens mehr als 1 Monat später erfolgt. Hier greift die Monatsfrist von §88 InsO.
Sofern die Mietkaution vor der Zustellung des PFüB fällig wird, ist der Vermieter auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung zur Aufrechnung berechtigt.
Es liegt also schon ein Zeitproblem vor. Alternativ sehe ich die Möglichkeit ggf. in Absprache mit dem Vermieter die letzten 1 oder 2 Mieten nicht zu bezahlen und ihn um Aufrechnung mit der Kaution zu bitten und statt dessen das neue Kautionskonto mit den Zahlungen zu bedienen. Problematisch ist hier aber wahrscheinlich der Wechsel in die neue Wohnung. Ohne Zustimmung wird der Vermieter kaum die Wohnung zugänglich machen (Schlüsselübergabe). Eine weitere Möglichkeit wäre sich die Renovierungskosten zu sparen und mit der Kaution aufrechnen zu lassen.
Aber im Grunde hat paps Recht, die rechtlich wirksame Aufrechnung ist hier zugegeben etwas kompliziert.
Und Nachweis, dass die Kaution jemand anderes bezahlt hat. Hmmm. Weiß nicht ob das so einfach ist wenn es nicht tatsächlich so war.