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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: brauche dringenst rat, bitte  (Gelesen 13380 mal)

Feuerwald

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brauche dringenst rat, bitte
« Antwort #20 am: 21. März 2007, 18:42:45 »


\"Mit Eröffnung müßte dann auch die volle Rente zur Verfügung stehen. Muß aber erst noch mal nachschauen ob nicht doch die Aufrechnung mit Forderungen durchgreift\"

Moin !

Da ich derzeit noch aus Kartons lebe, kann ich nicht alles nachlesen, leider.

Die Aufrechnung würde m.E. weiter bestehen, die Frage ist  wie lange.  Die Frist nach § 114 InsO habe ich da ganz schwach in Erinnerung. Da muss ich heute mal passen, weil es auch alle Nase lange neue rechtssprechung gibt. Die große Frage wäre, kann auch nach Erteilung der RSB weiterhin aufgerechnet werden !? Bspw. die Finanzkasse ? In der WVP könen die ja.

Noch ein Link dazu, ohne Gewähr ob nicht schon überholt:

http://www.lumrix.de/gesetze/bsg_urteile/bsg_1372.php

MfG
Feuerwald


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vobu

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brauche dringenst rat, bitte
« Antwort #21 am: 22. März 2007, 09:59:00 »

Vielen Dank für die Antworten, paps und Feuerwald.
Genau darum geht es bei meinem Vater:

1. Ob überhaupt eine Privatinsolvenz durchführbar ist, laut paps müßte das ja gehen
2. Ob NACH der WVP die Aufrechnung durch die Sozialversicherungsträger aufhört oder nicht.

Denn das ist ja der entscheidende Punkt. Sollten die weiter aufrechnen können, bringt ja die gesamte Privatinsolvenz nichts, da dann die Rente vor und nach der Privatinsolvenz gleich hoch, bzw besser GLEICH KLEIN bliebe.
Der Link war schon mal sehr aufschlußreich. Wenn ich es richtig verstehe, dürfen die Sozialversicherungsträger also während der WVP weiter aufrechnen.
Es wäre super, wenn Ihr noch etwas dazu findet oder wißt, ob die Aufrechnung nach der WVP und der Restschuldbefreiung weitergehen darf oder nicht.

Vielen Dank im voraus,

vobu und mittlerweile \"eingeweihter\" Vater, die Licht am Ende des Tunnels erkennen...![addsig]
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vobu

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brauche dringenst rat, bitte
« Antwort #22 am: 23. März 2007, 11:57:32 »

Hallo, ich bin´s nocheinmal.

Ich habe jetzt den Link mit dem Urteil vom Bundessozialgericht bezüglich §114 InSO wegen der Dauer der Verechnung von Sozialversicherungsschulden mit einer Altersrente durchgearbeitet.
Wenn ich es richtig verstehe, kann die Rentenversicherung für 2 Jahre mit Beginn des Insolvenzverfahrens an die Krankenkasse die Verechnung zulassen, dann ist Schluß?????
Darf danach noch z.B. das Finanzamt wegen Umsatzsteuerschulden oder wegen Gewerbesteuerschulden erneut aufrechnen/verrechnen oder ist nach 2 Jahren komplett Schluß mit der Aufrechnerei?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!

vobu[addsig]
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Feuerwald

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brauche dringenst rat, bitte
« Antwort #23 am: 23. März 2007, 14:29:30 »

\"kann die Rentenversicherung für 2 Jahre mit Beginn des Insolvenzverfahrens an die Krankenkasse die Verechnung zulassen, dann ist Schluß????? \"

-> ja, so lese ich das auch. Wobei es immer wieder neue Rechtsprechung gibt. Daher ohne Gewähr.


Darf danach noch z.B. das Finanzamt wegen Umsatzsteuerschulden oder wegen Gewerbesteuerschulden erneut aufrechnen/verrechnen oder ist nach 2 Jahren komplett Schluß mit der Aufrechnerei?

-> mit der Aufrechnung (bspw. FA Steuerschuld gegen Steuerguthaben) dürfte nach 2 Jahren nicht Schluss sein, jedoch mit der Verrechnung (§ 52 SGB I) innerhalb der Sozialkassen. Da vermutlich aber keine Steuererstattungsansprüche bei rentenbezug anfallen, dürfet die ufrechnung das kleiner Prob sein.

Eins bliebe noch zu prüfen:

Falls es sich bei der Krankenkasse um Forderungen aus nichtabgeführten Sozialabgaben frühere Arbeitnehmer handelt, k ö n n t e  im Insolvenzverfahren eine Anmeldung zur Insolvenztabelle als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung erfolgen (§ 174 Abs. 2 InsO). Dies könnte dazu führen, dass diese Forderung nicht von der RSB erfasst werden (302 Abs. 1 Nr. 1 InsO) . OK, deshalb mal vorsorglich noch folgendes: Wurde Ihr Vater jemals wegen dieser Forderungen strafrechtlich belangt ? Wie wurde seinerseits der Lohn gepfändet ? Normal nach § 850c ZPO oder wegen Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach § 850f (2) ZPO ? Es geht um die Frage, ob die KK jemals eine deliktische Forderung hat feststellen lassen oder „nur“ als Normalgläubiger eine Forderung vollstreckt hat.

MfG
Feuerwald
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vobu

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brauche dringenst rat, bitte
« Antwort #24 am: 23. März 2007, 15:12:00 »

Hallo Feuerwald,

\"Falls es sich bei der Krankenkasse um Forderungen aus nichtabgeführten Sozialabgaben früherer Arbeitnehmer handelt, k ö n n t e im Insolvenzverfahren eine Anmeldung zur Insolvenztabelle als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung erfolgen (§ 174 Abs. 2 InsO). Dies könnte dazu führen, dass diese Forderung nicht von der RSB erfasst werden (302 Abs. 1 Nr. 1 InsO) . OK, deshalb mal vorsorglich noch folgendes: Wurde Ihr Vater jemals wegen dieser Forderungen strafrechtlich belangt ? Wie wurde seinerseits der Lohn gepfändet ? Normal nach § 850c ZPO oder wegen Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach § 850f (2) ZPO ? Es geht um die Frage, ob die KK jemals eine deliktische Forderung hat feststellen lassen oder „nur“ als Normalgläubiger eine Forderung vollstreckt hat. \"

1.: Ja, es handelt sich um nichtabgeführte Sozialabgaben früherer Arbeitnehmer.

2. \"Wurde Ihr Vater jemals wegen dieser Forderungen strafrechtlich belangt ?\"
Eindeutug nein, er wurde niemals einer vorsätzlichen Nichtabführung von Sozialabgaben beschuldigt, verdächtigt oder verurteilt.

3. Der Lohn wurde ganz normal gepfändet ohne daß die Krankenkasse jemals eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung festgestellt oder postuliert hat.

Ich bin auf die Antwort mehr als gespannt!!

Vielen Dank im voraus,
vobu
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Feuerwald

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brauche dringenst rat, bitte
« Antwort #25 am: 23. März 2007, 16:30:28 »

siehe interne \"PN\".
Wie geschrieben ohne jede Gewähr, nur als denkbar möglicher Ansatz.  

MfG
Feuerwald

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vobu

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« Antwort #26 am: 29. März 2007, 15:19:14 »

Hilfe!!,

hier die versprochene Rückmeldung zum Statement des Steuerberaters im Falle der Insolvenz meines Vaters mit dem Baugeschäft.

Mein Steuerberater/Rechtsanwalt bemerkte folgendes.
Da der Konkurs, der zwar mangels Masse abgewiesen wurde unter anderem Schulden bei den Sozialversicherungskassen hinterlassen hat, sei KEINE PRIVATINSOLVENZ möglich. Eine Privatinsolvenz sei nur möglich, wenn keine Schulden durch z.B. Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen aus Arbeitnehmerverhältnissen da sind.

Das hieße: AUS DER TRAUM!!???

Wissen Sie da Rat, ist das tatsächlich so???
Über eine Antwort würde ic mich sehr freuen!!

Danke, vobu[addsig]
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Feuerwald

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brauche dringenst rat, bitte
« Antwort #27 am: 29. März 2007, 18:32:15 »

\"Da der Konkurs, der zwar mangels Masse abgewiesen wurde unter anderem Schulden bei den Sozialversicherungskassen hinterlassen hat, sei KEINE PRIVATINSOLVENZ möglich. \"


§ 1 - Vertraue nie einem Juristen

Mein Satemetn ist folgendes:

Die \"Privatinsolvenz\" gibt es im Grunde überhaupt nicht. Die Aussage eine Privatinsolvenz (gemeint ist ein Restschuldbefreiungsverfahren) sei aklleine wegen Verbindlichketien aus Arbeitsverhältnissen nicht möglich, ist daher irrendführend und kann so nicht stehen gelassen werden.

Es gibt für natürliche Personen die Obtion auf

a) eine Regelinsolvenz
b) eine Verbraucherinsolvenz
+ Restschuldbefreiungsverfahren
+ Stundung der verfahrenskosten

Beide Verfahren können mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden werden.

Wenn ein früherer Selbständiger Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen hat, so kann dieser zwar kein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen, jedoch ein Regelinsolvenzverfahren, das ebenso zur Restschuldbefreiung führen kann.

Zur Abgrenzung siehe § 304 InsO.

Das hier kein Verbraucherinsolvenzverfahren angestrebt werden kann, ist wegen der Verbindlichkeiten aus nicht abgeführten Sozialkassenbeiträgen richtig, das Regelinsolvenzverfahren steht jedoch offen.

Anders wenn in einem früheren Insolvenzverfahren einer natürlichen Person kein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt wurde.

Die Abweisung 1991 mangels Masse im Konkursverfahren nach der alten Konkursordnung, damals gab es ja für natürliche Personen noch kein Restschuldbefreiungsverfahren, hindert m.E. keineswegs einem erneuten Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren nach der Insolvenzordnung. Das ist m.E. sehr wohl möglich.  

Die Kernfrage war auch nicht, ob überhaupt ein Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren möglich ist, viel mehr wie es um die Forderungen der Krankenkasse (Arbeitnehmeranteile) bestellt wäre.

Meine Meinung.

MfG
Feuerwald
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paps

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« Antwort #28 am: 29. März 2007, 19:30:34 »

kann mich dem nur anschließen.

Auch die Tatsache, dass bisher gepfändet/aufgerechnet wurde, sagt ja nicht, dass ein Entschuldungsverfahren nicht durchlaufen werden kann.

Auch eine Anmeldung wegen vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung dürfte mangels Möglichkeit  jetzt noch in einem Zivilverfahren dies richterlich bestätigt zu bekommen, scheitern.

Sollte die Verrechnung nach 2 Jahren enden, wäre in Abhängigkeit des noch zu erwartenden Lebensalters,ein einfaches Rechnen möglich ob sich eine Entschuldung lohnt[addsig]
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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vobu

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« Antwort #29 am: 29. März 2007, 19:48:34 »

Hallo Feuerwald,
vielen dank für die prompte Antwort.

Tatsächlich kam im Gespräch mit dem Anwalt zunächst die grundsätzliche Frage auf, ob überhaupt ein Insolvenzverfahren eröffnet werden könnte, daher wurde die 2. entscheidende Frage über die Dauer des Zugriffs der Sozialkassen ( Aufrechnung ) noch nicht behandelt.
Es geht hier um die Formulierung: \"...wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind...\"
Das sollen sie wohl nur dann sein, wenn erstens, weniger als 20 Gläübiger da sind und zweitens, keine Forderungen von Sozialversicherungsträgern aus früheren Arbeitnehmerbeschäftigungesverhältnissen da sind.

Ich habe auch schon überall geschaut, auch in der Broschüre vom Bundesjustizministerium: \" Restschuldbefreiung-eine neue Chance für redliche Schuldner\"
Da steht aber auch nichts über diese speziellen Altschulden bei Sozialversicherungsträgern

Also: Wenn es möglich ist, trotz der Altschulden bei den Sozialversicherungsträgern, eine Insolvenz anzugehen, werden wir das so schnell wie möglich machen.

Da das Problem ja äußerst klar eingegrenzt ist, müßte ich doch irgendwo eine eindeutige Antwort herbekommen!?
Weißt Du vielleicht, wo?

Vielen dank,

vobu
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Feuerwald

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« Antwort #30 am: 29. März 2007, 20:32:18 »

\"Es geht hier um die Formulierung: \"...wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind...\"

- das betrifft aber doch  N U R  die Frage der Abgrenzung Verbraucher-Regel(Unternehmer)Insolvenz, sprich welche Verfahrensart zu wählen ist ! Wenn der frühere Selbständige nicht unter die Vorschriften des (Kleinverfahrens (Verbraucherinsolvenz) fällt, dann immer unter die des Regelinsolvenzverfahrens
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« Antwort #31 am: 30. März 2007, 17:02:28 »

Wenn das so ist, daß es nur um die Art des Verfahrens geht, dann gehen wir die Sache jetzt an!

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Feuerwald

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« Antwort #32 am: 30. März 2007, 17:27:49 »

aber besser nicht zusammen mit diesem Anwalt.

MfG
Feuerwald
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