@searcher99
Entspann Dich mal.

Also das mit der Zustellungsverteilung ist Kindergarten. Da würde ich keine Zeit drauf verschwenden. So schlau waren schon andere vor Dir und das ist längst gesetzlich geregelt (deutlich besser als in den USA z.B. wo Dokumente persönlich ausgehändigt werden müssen).
Also das mit unbekannt verzogen zurückzuschicken würde ich mir verkneifen. Zumal man damit unter Umständen eine Amtshandlung vereitelt was weitere Probleme nach sich ziehen könnte. Sollte die normale Zustellung fehlschlagen gibt es immer noch die Möglichkeit das Schriftstück Deinem Kumpel zu geben, der vermutlich als Mitbewohner nach §178 ZPO angesehen wird, darüberhinaus gibt es dann noch die Möglichkeit der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (§180 ZPO), die Ersatzzustellung durch Niederlegung bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts (§181 ZPO) oder auch die öffentliche Zustellung gemäß §§185,186 ZPO. Wenn Du Dir mal die Mühe machst in ein deutsches Amtsgericht zu gehen und dort in die großen Schaukästen guckst, wirst Du jede Menge Urteile und Beschlüsse finden die aufgrund unbekannten Wohnsitzes nicht zugestellt werden konnten.
Im Ernst, der Zeitgewinn bringt Dir nicht viel, Du könntest Dir auch zusätzlichen Ärger einhandeln. Lass es wie es ist und nimm es einfach zu Kenntnis. Mehr passiert doch gar nicht.
Und wie bereits geschildert wirst Du wegen eines möglichen Haftbefehls eines Gerichtsvollziehers an den Grenzen oder bei einer Polizeikontrolle nicht aufgehalten, die wissen noch nicht mal was davon. Etwas anderes gilt wenn eine strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft aber das ist hier ja auch nicht der Fall. Sieh es so: Du hast Schulden - Du wirst zur Zahlung verurteilt bzw. der Gläubiger holt sich per Gericht einen Titel der 30 Jahre gilt - danach kann der Gläubiger vollstrecken wenn er Deinen Aufenthaltsort kennt. Nicht mehr und nicht weniger. Sowas passiert wahrscheinlich alle 30 Sekunden in Deutschland. Keine Ahnung ob es dazu eine Statistik gibt. :whistle:
Ja die Kosten eines Versäumnisurteils trägst Du. Im Urteil stehen die beantragten Kosten des Klägers, dazu kommt noch der außergerichtliche Kostenanteil denn der Rechtsanwalt per Kostenfestsetzungsbeschluss in aller Regel beantragt (das ist dann auch ein vollstreckbarer Titel) und irgendwann später mal kommt eine Zahlungsaufforderung von der Landesjustizkasse. Wenn die nicht bezahlt wird (nach der 2. Mahnung) kommt dann irgendwann ein Vollziehungsbeamter, das ist länderseitig unterschiedlich, dafür bedienen die sich entweder dem Vollstreckungsdienst des Finanzamtes oder des Hauptzollamtes (die haben auch einen eigenen Vollstreckungsdienst) im Wege der Amtshilfe. Das dauert aber Minimum 4 bis 6 Monate bis es soweit ist. Im Grunde nur ein weiterer Gerichtsvollzieher.
Und eine Anzeige wegen was wollen die stellen? Im Strafgesetzbuch gibt es keinen § 823, wahrscheinlich wollen sie Schadenersatz nach 823 BGB.
Das muss aber auch erst vor einem Zivilgericht beklagt werden. Und wie schon gesagt, wo keine Anschrift da keine Ladung.
Da irrst Du Dich aber gewaltig. Natürlich kann und aller Wahrscheinlichkeit nach wird es ein Gerichtsverfahren geben wenn der Schuldner nicht auffindbar ist (siehe oben). Die Zustellung ist nicht das Problem. Und wenn ein Versäumnisurteil ergeht wegen mangelnder Verteidigung, ergeht dies in aller Regel antragsgemäß, also ggf. mit Feststellung der Forderung aus unerlaubter Handlung nach §823 BGB. Das Gericht prüft zwar die Schlüssigkeit des Antrags aber ohne Bestreiten sehe ich da wenig Aussicht. Auf der anderen Seite müssen die natürlich auch belegen, dass Du zum Zeitpunkt der Geldabhebung zahlungsunfähig warst. Das ist m.E. schwierig aber nichts ist unmöglich. Und wenn die davon ausgehen, dass der Beklagte nicht bestreitet ist vieles möglich.