Ware die nicht mehr vorhanden ist braucht man in der Liste auch nicht aufzuführen. Das ist also ganz einfach.
Bei einem erweiterten Eigentumsvorbehalt spielt der Käufer keine Rolle, das ist lediglich eine Vereinbarung das sämtliche noch vorhandene Ware mit anderen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung verrechnet werden kann. Was Du meinst ist ein verlängerter Eigentumsvorbehalt. Das spielt aber auch nur eine Rolle wenn die Ware auf Rechnung geliefert wurde. In dem Fall geht der Kaufpreisanspruch auf den "ursprünglichen" Verkäufer über. Das ist aber dann ein Problem betreffend der Forderungen die der Schuldner gegen Dritte hat und wäre dort zu erklären. Das Ganze ist schon kompliziert und eigentlich Materie für einen Insolvenzverwalter bzw. Gutachter.
Es gibt Ware mit erweitertem Eigentumsvorbehalt die nur einem bestimmten Gläubiger zusteht, hier kann der Gläubiger die Ware ggf. zurückverlangen oder den Erlös aus der Verwertung durch den Insolvenzverwalter. Dennoch ist es wichtig zu wissen für welchen Preis die Ware eingekauft wurde.
Es gibt Ware mit einfachem Eigentumsvorbehalt die noch nicht bezahlt ist. Verfahren siehe oben.
Es gibt Ware mit einfachem Eigentumsvorbehalt die bereits bezahlt ist. Hier ist kein Aussonderungsrecht für den Gläubiger möglich. Der Erlös hieraus steht der Masse zu.
Es gibt Ware ohne Eigentumsvorbehalt. Der Erlös hieraus steht der Masse zu.
Ich würde einfach eine Excel Liste machen, alle Gegenstände auflisten, den Wert (ggf. geschätzt), falls ein Eigentumsvorbehalt besteht diesen vermerken und auch welchen Gläubiger das betrifft. Im Grunde ist das eine Aufgabe für den Insolvenzverwalter aber das Insolvenzgericht braucht natürlich Anhaltswerte ob die Verfahrenskosten ggf. gedeckt werden können. Wenn das viele Positionen sind und die Eigentumsverhältnisse unklar wird das Gericht auch möglicherweise einen Gutachter beauftragen der das Ganze näher untersucht. Halte ich sogar für wahrscheinlich.
Dennoch würde ich mir Mühe geben und die Liste mit der gebotenen Sorgfalt erstellen. Letztlich ist es nicht Aufgabe des Schuldners die vermögensrechtlichen Ansprüche zu bewerten. Man kann möglicherweise auch schreiben, dass man sich nicht sicher ist ob Eigentumsvorbehalt bei den Vermögenswerten besteht oder nicht. Wenn es aber ohne Aufwand und Sachverstand nachvollziehbar ist dann einfach in der Liste vermerken. Es muss ja auch geklärt werden, ob die Gegenstände überhaupt verwertbar sind und zu welchem Wert. Das kann ja auch ggf. mit deutlichen Abschlägen vom Einkauf verwertet werden.