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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: EU-Insolvenz  (Gelesen 10303 mal)

Schlusenbach

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EU-Insolvenz
« am: 22. Februar 2013, 20:54:54 »

Hallo,
ich bin neu hier :hi:
und möchte mich über die Möglichkeiten einer EU-Insolvenz erkundigen.
Speziell geht es mir um die Länder England und Spanien.

Leider findet man im Internet sehr viele widersprüchliche Angaben diesbezüglich,
viele Seiten sind auch sehr subjektiv gestaltet und werden zum eigenen Vorteil moderiert bzw. zensiert.
Auch gestaltet es sich sehr schwierig seriöse Seiten von unseriösen Seiten und Anbietern zu unterscheiden.

Ich bin also nun auf der Suche nach einer Community/Forum in dem es möglich ist objektiv die Fakten heraus zu arbeiten.
Es wäre schön wenn dies hier möglich ist,
falls nicht wäre ich für einen Hinweis wo dies möglich ist sehr dankbar!

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Schuldenreiter

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Re: EU-Insolvenz
« Antwort #1 am: 23. Februar 2013, 06:46:54 »

Zwei Tipps:
1. Nicht auf Nepperangebote im Internet reinfallen
2. Du musst auch wirklich in England leben und arbeiten. Die Privatinsolvenz soll auch in Deutschland reformiert werden, 3 Jahre 25% Erfüllungsquote, wobei niemand weiß, ob das dieses Jahr noch kommt oder überhaupt.
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Schlusenbach

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Re: EU-Insolvenz
« Antwort #2 am: 23. Februar 2013, 11:24:01 »

Danke, das ist mir bekannt.
Unter anderem möchte ich ja gerne den ganzen Nepp herausfiltern,
deshalb bin ich auf der Suche nach einer Plattform auf der Leute mit Ahnung und Erfahrung sich austauschen.
Anders sehe ich zurzeit keine Chance dem Nepp zu entkommen und die Fakten zu erörtern.

Stimmt es zB dass die Restschuldbefreiung einer EU-Insolvenz in Deustchland NICHT anerkannt wird, bzw. werden muss? 
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Insokalle

Re: EU-Insolvenz
« Antwort #3 am: 23. Februar 2013, 16:56:16 »

Nein, das stimmt so pauschal nicht. Insolvenzverfahren i.S.d. EuInsVO müssen von den dort gelisteten Ländern anerkannt werden. Dazu gehören z.B. Deutschland und England (s. BGH dazu).
Es gibt aber die Möglichkeit, dass die RSB nicht ankannt wird bei einem Verstoß gegen den sog. ordre public. Hierzu gibt es einige Gerichtsentscheidungen mit zT haarsträubenden Begründungen.
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Schlusenbach

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Re: EU-Insolvenz
« Antwort #4 am: 23. Februar 2013, 21:25:17 »

Kann ich die Begründungen irgendwo lesen?
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Nixmehrda

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Re: EU-Insolvenz
« Antwort #5 am: 24. Februar 2013, 08:58:29 »

Ein Beispiel:
(Ansonsten ist google Dein Freund...)

Insolvenz in England – Landgericht Köln kassiert Restschuldbefreiung eines Insolvenztouristen
Großbritannisches Recht, Insolvenzrecht
Rechtstipp vom 10.01.2012

In seinem Urteil vom 14.10.2011 - 82 O 15/08 - hat das Landgericht Köln einem Schuldner die Berufung auf die in England erteilte Restschuldbefreiung mit der Begründung versagt, die Restschuldbefreiung sei wegen Verstoßes gegen den ordre public gem. Art 26 EuInsVO in Deutschland nicht wirksam Begründet wird dies damit, dass er seinen Wohnsitz nur zum Schein nach England verlegt habe, „um sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen berechtigten Forderungen seiner Gläubiger zu entziehen".    

Der Schuldner hatte seinen Wohnsitz innerhalb kürzester Zeit mehrfach geändert und dabei sogar für sich überscheidende Zeiträume Wohnsitze in unterschiedlichen Ländern angegeben. Auch innerhalb Englands will er innerhalb weniger Monate mehrmals die Wohnung gewechselt haben, vorzugsweise in den einschlägig bekannten ehemaligen Victoria Docks im Londoner East End. Dort will er unter anderem mit vier weiteren deutschen, die ebenfalls kurze Zeit vorher nach England umgezogen waren und dort Insolvenzantrag gestellt hatten, in einer kleinen Wohnung mit zwei Schlafzimmern gewohnt haben.

Daraus schließt das Gericht, dass der Schuldner die „Möglichkeiten des organisierten Insolvenztourismus nach Großbritannien genutzt" und es sich bei der betreffenden Wohnung um ein „Insolvenznest" gehandelt habe.  

Dass hier ein selten klarer Fall des Vortäuschens eines Wohnsitzes vorliegt, dürfte nicht fraglich sein. Ob die Entscheidung haltbar ist, ist gleichwohl fraglich.

Gläubiger müssen sich mit Einwänden, die sich auf das Insolvenzverfahren auswirken, an das Insolvenzgericht wenden, welchem das Unionsrecht die Zuständigkeit zugewiesen hat. Es kann nicht angehen, dass ein Gläubiger auf seine Mitwirkungsrechte im englischen Verfahren verzichtet, um dann anschließend in Deutschland den ordre public-Einwand geltend zu machen. Damit wird der Sinn und Zweck der Europäischen Insolvenzordnung, nämlich für alle Mitgliedsstaaten der EU eine einheitliche Zuständigkeitszuweisung vorzunehmen, konterkariert.

Das Ziel der EuInsVO kann nur erreicht werden, wenn die Gläubiger verpflichtet sind, ihre Rechte in jenem Verfahren wahrzunehmen und wenn sie nicht auf dem Umweg über die ausufernde Anwendung des ordre public-Vorbehaltes ihrer Einlassungslast enthoben werden. Ferner muss die Anwendung des ordre public-Vorbehaltes auf wenige gravierende Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen das Ergebnis unerträglich erscheint. Wenn aber - wie meist - die Gläubiger auch dann nicht mehr bekommen hätten, wenn das Verfahren in Deutschland durchgeführt worden wäre, stellt sich die Frage, womit die Unerträglichkeit des Ergebnisses der englischen Restschuldbefreiung selbst bei erschlichener Eröffnungsentscheidung begründet werden soll.

Das Ergebnis der Anerkennungsversagung ist dann "bestenfalls", dass der Schuldner in Deutschland einen zweites Insolvenzverfahren durchläuft, das dann erneut ohne Zahlungen an die Gläubiger endet - allerdings mit dem unsinnigen Aufwand eines weiteren und sehr aufwändigen Gerichtsverfahrens.    

Schon gar nicht darf die Anerkennung versagt werden, wenn die Gerichte des Erstlandes den relevanten Sachverhalt kennen, aber (noch) nicht eingeschritten sind. In dem vom Landgericht Köln entschiedenen Fall hatte der englische Official Receiver Nachforschungen angestellt und dabei genau den Sachverhalt herausgefunden, auf den sich das Landgericht Köln unter der Bezeichnung "Insolvenznest" maßgeblich stützt.  

Lässt man sogar in diesen Fällen eine Berufung auf den ordre public-Einwand zu, dann führt dies dazu, dass die Gerichte des Zweitlandes die Zuständigkeitsentscheidung der Gerichte des Erstlandes überprüfen. Genau dies ist unzulässig.

Allerdings hilft dies alles potentiellen „England-Kandidaten" wenig. Sie müssen sich darauf einstellen, dass die deutschen Gerichte vermehrt das Instrument des ordre public-Einwandes ergreifen, um in England erteilte Restschuldbefreiungen zu Fall zu bringen. Diese Tendenz ist klar zu erkennen.
So hat ein Oberlandgericht kürzlich entschieden, dass einer in England erteilten Restschuldbefreiung sogar schon deswegen die Anerkennung versagt werden kann, weil der Official Receiver bei der Information der Gläubiger nicht das dafür vorgesehene Formular verwendet hat.

http://www.anwalt.de/rechtstipps/insolvenz-in-england-landgericht-koeln-kassiert-restschuldbefreiung-eines-insolvenztouristen_023217.html
« Letzte Änderung: 24. Februar 2013, 09:01:57 von Nixmehrda »
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Re: EU-Insolvenz
« Antwort #6 am: 24. Februar 2013, 12:09:17 »

Vielen Dank.
Diese Urteil habe ich auch schon gefunden,
aber in diesem Fall geht es ja um die Aufdeckung eines "Insolvenznestes".
Das zähle ich nicht zu den genannten "haarsträubenden Begründungen", da Insolvenztourismus ein klarer Verstoß gegen das Recht ist.

Mir geht es ganz klar um eine tatsächliche Auswanderung nach England ohne irgendwelche "fakes" bezgl. des Lebensmittelpunktes.
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Re: EU-Insolvenz
« Antwort #7 am: 25. Februar 2013, 23:22:32 »

Uns kannst Du fragen.
Wir leben immer noch in Uk.


Die Ehemaligen
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Re: EU-Insolvenz
« Antwort #8 am: 25. Februar 2013, 23:26:44 »

Vielen Dank.
Diese Urteil habe ich auch schon gefunden,
aber in diesem Fall geht es ja um die Aufdeckung eines "Insolvenznestes".
Das zähle ich nicht zu den genannten "haarsträubenden Begründungen", da Insolvenztourismus ein klarer Verstoß gegen das Recht ist.

Mir geht es ganz klar um eine tatsächliche Auswanderung nach England ohne irgendwelche "fakes" bezgl. des Lebensmittelpunktes.

Aberkennung kann nur stattfinden, wenn es einen Grund dafür gibt, egal in welchen Land man seine Insolvenz beantragt hat.
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Re: EU-Insolvenz
« Antwort #9 am: 25. Februar 2013, 23:33:58 »

Nein, das stimmt so pauschal nicht. Insolvenzverfahren i.S.d. EuInsVO müssen von den dort gelisteten Ländern anerkannt werden. Dazu gehören z.B. Deutschland und England (s. BGH dazu).
Es gibt aber die Möglichkeit, dass die RSB nicht ankannt wird bei einem Verstoß gegen den sog. ordre public. Hierzu gibt es einige Gerichtsentscheidungen mit zT haarsträubenden Begründungen.


Schaue in unserem Profil, wir sind hier auch mal auf Nepper reingefallen und haben uns zusammen geschlossen und helfen.
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Re: EU-Insolvenz
« Antwort #10 am: 26. Februar 2013, 19:35:29 »

Ist es grundlegend egal wo in England ich Insolvenz beantrage?
Ich lese hin und wieder dass der Großraum London zu bevorzugen ist.
Aus welchem Grund denn?
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Re: EU-Insolvenz
« Antwort #11 am: 26. Februar 2013, 20:39:48 »

Du beantragst dort, wo Dein Wohnsitz sich befindet.
Unterschied beim High Court in London kann man zum Hearing, außerhalb muss man.

LG
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Re: EU-Insolvenz
« Antwort #12 am: 26. Februar 2013, 21:04:53 »

Was passiert beim hearing?
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Re: EU-Insolvenz
« Antwort #13 am: 27. Februar 2013, 21:48:31 »

Überprüfen des Antrages auf Vollständigkeit vom Richter.

LG
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Schlusenbach

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Re: EU-Insolvenz
« Antwort #14 am: 27. Februar 2013, 23:19:58 »

Na das ist ja wurscht.
Ansonsten gibt es keine Vor- oder Nachteile ob hinterste Provinz oder London?
Irgendwo habe ich mal gelesen dass das Gericht in London "entspannter" ist was PI-Verfahren anbelangt,
das ist aber Quatsch oder?

Hast du einen Tip für einen guten Insolvenzanwalt im Raum Manchester/Liverpool?
Könnte ich theoretisch mit Wohnhaft in zB Liverpool auch die PI in London einreichen?
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Re: EU-Insolvenz
« Antwort #15 am: 28. Februar 2013, 12:08:21 »

Na das ist ja wurscht.

Das ist es nicht, wer falsche Angaben macht, wird nicht zugelassen.
Ansonsten gibt es keine Vor- oder Nachteile ob hinterste Provinz oder London?
Vorteil: Arbeit in Großstädten schneller zu finden.
Irgendwo habe ich mal gelesen dass das Gericht in London "entspannter" ist was PI-Verfahren anbelangt,
das ist aber Quatsch oder?
Das ist wahr. entspannter ist es, da die Richter das als Neuanfang sehen.

Hast du einen Tip für einen guten Insolvenzanwalt im Raum Manchester/Liverpool?
Leider nicht.
Könnte ich theoretisch mit Wohnhaft in zB Liverpool auch die PI in London einreichen?
Nein, kannst Du nicht, nur doert einzureichen, wo Du mindestens 6 Monate gelebt hast.
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Re: EU-Insolvenz
« Antwort #16 am: 28. Februar 2013, 20:30:19 »

Zitat
Das ist es nicht, wer falsche Angaben macht, wird nicht zugelassen.
Alleine ist das ja wohl eh nicht machbar und ein Anwalt sollte doch die korrekten Angaben machen können.
Hoffe ich!

Zitat
Das ist wahr. entspannter ist es, da die Richter das als Neuanfang sehen.
Es ist ja auch ein Neuanfang, auch in Liverpool,
warum sehen dass nur Richter in London als Neuanfang und die in der Pampa nicht?

Zitat
Nein, kannst Du nicht, nur doert einzureichen, wo Du mindestens 6 Monate gelebt hast.
Ich habe mal was von 3 bis 6 Monate gelesen. Sind 6 Monate wirklich bindend bzw. Minimum?
Gibt es einen Gesetzestext diesbezüglich?
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Re: EU-Insolvenz
« Antwort #17 am: 04. März 2013, 21:36:51 »

Auf keinen Fall sollte man es allein versuchen. Anwalt geht auch, die hier sehr teuer sind.
Hier in England sieht man es entspannter als in Deutschland.

Bindend sind 6 Monate.
Nach EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – C-444/07 sind nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (=EUInsVO) und insbesondere deren Art. 3, 4, 16, 17 und 25 so auszulegen, dass nach der Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens in einem Mitgliedsstaat die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedsstaates ... verpflichtet sind, alle Entscheidungen im Zusammenhang mit diesem Hauptinsolvenzverfahren anzuerkennen und zu vollstrecken, ...

Für die Eröffnung und Durchführung einer Verbraucherinsolvenz ist das Recht des Staates anzuwenden und damit das Gericht zuständig, in dessen Staat der Betreffende zum Zeitpunkt seiner Antragsstellung seinen Lebensmittelpunkt hat (sog. "centre of main interests", Abk. „COMI"). Wenn der Lebensmittelpunkt in England ist, ist somit das englische Insolvenzrecht anwendbar und das englische Insolvenzgericht zuständig.
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RA Cologne

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Re: EU-Insolvenz
« Antwort #18 am: 11. März 2013, 17:47:17 »

Hallo,

beim Hearing geht es darum, die im Insolvenzantrag dargestellten finanziellen Verhältnisse nochmal durchzugehen - im Anschluss wird das Verfahren dann eröffnet. Bei in England ansässigen Deutschen dient das Hearing vor allem dazu, herauszufinden, ob das COMI in der Tat in England befindlich ist. Insoweit sind die Richter skeptisch und können Fragen stellen, die z. B. nach der Farbe der Haustür. Es können auch Einkaufsbelege verlangt werden, Nachweise über Stromverbrauch u. ä.

Ich hoffe, das war hilfreich! 
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prolife

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Re: EU-Insolvenz
« Antwort #19 am: 18. März 2013, 20:58:24 »

Hallo,

beim Hearing geht es darum, die im Insolvenzantrag dargestellten finanziellen Verhältnisse nochmal durchzugehen - im Anschluss wird das Verfahren dann eröffnet. Bei in England ansässigen Deutschen dient das Hearing vor allem dazu, herauszufinden, ob das COMI in der Tat in England befindlich ist.




Insoweit sind die Richter skeptisch und können Fragen stellen, die z. B. nach der Farbe der Haustür. Es können auch Einkaufsbelege verlangt werden, Nachweise über Stromverbrauch u. ä.

Der Richter geht den Antrag durch und stellt fest, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich in UK ist.
Er fragt nicht nach Farbe der Haustür oder geht detalliert die Rechnungen und Belege durch, dieses tut der OR (Insolvenzverwalter).
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