Ein Beispiel:
(Ansonsten ist google Dein Freund...)
Insolvenz in England – Landgericht Köln kassiert Restschuldbefreiung eines Insolvenztouristen
Großbritannisches Recht, Insolvenzrecht
Rechtstipp vom 10.01.2012
In seinem Urteil vom 14.10.2011 - 82 O 15/08 - hat das Landgericht Köln einem Schuldner die Berufung auf die in England erteilte Restschuldbefreiung mit der Begründung versagt, die Restschuldbefreiung sei wegen Verstoßes gegen den ordre public gem. Art 26 EuInsVO in Deutschland nicht wirksam Begründet wird dies damit, dass er seinen Wohnsitz nur zum Schein nach England verlegt habe, „um sich unter Vorspiegelung falscher Tatsachen berechtigten Forderungen seiner Gläubiger zu entziehen".
Der Schuldner hatte seinen Wohnsitz innerhalb kürzester Zeit mehrfach geändert und dabei sogar für sich überscheidende Zeiträume Wohnsitze in unterschiedlichen Ländern angegeben. Auch innerhalb Englands will er innerhalb weniger Monate mehrmals die Wohnung gewechselt haben, vorzugsweise in den einschlägig bekannten ehemaligen Victoria Docks im Londoner East End. Dort will er unter anderem mit vier weiteren deutschen, die ebenfalls kurze Zeit vorher nach England umgezogen waren und dort Insolvenzantrag gestellt hatten, in einer kleinen Wohnung mit zwei Schlafzimmern gewohnt haben.
Daraus schließt das Gericht, dass der Schuldner die „Möglichkeiten des organisierten Insolvenztourismus nach Großbritannien genutzt" und es sich bei der betreffenden Wohnung um ein „Insolvenznest" gehandelt habe.
Dass hier ein selten klarer Fall des Vortäuschens eines Wohnsitzes vorliegt, dürfte nicht fraglich sein. Ob die Entscheidung haltbar ist, ist gleichwohl fraglich.
Gläubiger müssen sich mit Einwänden, die sich auf das Insolvenzverfahren auswirken, an das Insolvenzgericht wenden, welchem das Unionsrecht die Zuständigkeit zugewiesen hat. Es kann nicht angehen, dass ein Gläubiger auf seine Mitwirkungsrechte im englischen Verfahren verzichtet, um dann anschließend in Deutschland den ordre public-Einwand geltend zu machen. Damit wird der Sinn und Zweck der Europäischen Insolvenzordnung, nämlich für alle Mitgliedsstaaten der EU eine einheitliche Zuständigkeitszuweisung vorzunehmen, konterkariert.
Das Ziel der EuInsVO kann nur erreicht werden, wenn die Gläubiger verpflichtet sind, ihre Rechte in jenem Verfahren wahrzunehmen und wenn sie nicht auf dem Umweg über die ausufernde Anwendung des ordre public-Vorbehaltes ihrer Einlassungslast enthoben werden. Ferner muss die Anwendung des ordre public-Vorbehaltes auf wenige gravierende Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen das Ergebnis unerträglich erscheint. Wenn aber - wie meist - die Gläubiger auch dann nicht mehr bekommen hätten, wenn das Verfahren in Deutschland durchgeführt worden wäre, stellt sich die Frage, womit die Unerträglichkeit des Ergebnisses der englischen Restschuldbefreiung selbst bei erschlichener Eröffnungsentscheidung begründet werden soll.
Das Ergebnis der Anerkennungsversagung ist dann "bestenfalls", dass der Schuldner in Deutschland einen zweites Insolvenzverfahren durchläuft, das dann erneut ohne Zahlungen an die Gläubiger endet - allerdings mit dem unsinnigen Aufwand eines weiteren und sehr aufwändigen Gerichtsverfahrens.
Schon gar nicht darf die Anerkennung versagt werden, wenn die Gerichte des Erstlandes den relevanten Sachverhalt kennen, aber (noch) nicht eingeschritten sind. In dem vom Landgericht Köln entschiedenen Fall hatte der englische Official Receiver Nachforschungen angestellt und dabei genau den Sachverhalt herausgefunden, auf den sich das Landgericht Köln unter der Bezeichnung "Insolvenznest" maßgeblich stützt.
Lässt man sogar in diesen Fällen eine Berufung auf den ordre public-Einwand zu, dann führt dies dazu, dass die Gerichte des Zweitlandes die Zuständigkeitsentscheidung der Gerichte des Erstlandes überprüfen. Genau dies ist unzulässig.
Allerdings hilft dies alles potentiellen „England-Kandidaten" wenig. Sie müssen sich darauf einstellen, dass die deutschen Gerichte vermehrt das Instrument des ordre public-Einwandes ergreifen, um in England erteilte Restschuldbefreiungen zu Fall zu bringen. Diese Tendenz ist klar zu erkennen.
So hat ein Oberlandgericht kürzlich entschieden, dass einer in England erteilten Restschuldbefreiung sogar schon deswegen die Anerkennung versagt werden kann, weil der Official Receiver bei der Information der Gläubiger nicht das dafür vorgesehene Formular verwendet hat.
http://www.anwalt.de/rechtstipps/insolvenz-in-england-landgericht-koeln-kassiert-restschuldbefreiung-eines-insolvenztouristen_023217.html