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Autor Thema: Gläubiger RA will Insolvenzantrag stellen  (Gelesen 4436 mal)

HeinH

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Gläubiger RA will Insolvenzantrag stellen
« am: 22. November 2012, 12:02:20 »

Hallo !!

Bin ganz neu hier und habe schon folgende Frage.

Ich bin selbstständig und habe ca. 20.000,- Schulden bei rund 15 Gläubigern. Ich bekomme zu meiner Selbstständigkeit z. Z. ALG II als Zuschuss.

Ich habe Ende 2010 die EV abgelegt und bin zur Zeit bis auf 730,- gepfändet (Unterhaltsschulden). Also ziemlich am Limit was man zum Leben braucht. Aktuell bin ich auf der Suche nach einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und möchte dann in die Insolvenz gehen. Das ist der Plan !!

Heute erhielt ich ein Rechtsanwalts Schreiben eines Gläubigers (Bank). In dem Schreiben wird mit mitgeteilt, dass der Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen möchte (um Klarheit über meine Vermögensverhältnisse zu bekommen), wenn ich nicht selbst einen stellen will.

Meine Frage dazu:

1) Ich weiß, dass dieser Vorgang gerne als Drohung benutzt wird um eine Ratenvereinbarung etc zu treffen. Wie soll ich auf diesen Brief reagieren ??

2) Ich habe vor dem RA mitzuteilen, dass ich die EV abgelegt habe und z. Z. bis auf 730,- gepfändet bin. Ein Gläubigerantrag auf Insolvenz kostet der Mandantin nur Geld und wird wahrscheinlich mangels Masse abgelehnt werden. Wenn nicht, dann muss ich schnell einen eigenen Antrag mit Restschuldbefreiung stellen..?? Wieviel Zeit (Frist) bleibt mir diesen zu stellen..??

Kann mir jemand einen Rat geben..??

Danke.

Gruß
Heinz
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Insoman

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Re: Gläubiger RA will Insolvenzantrag stellen
« Antwort #1 am: 22. November 2012, 12:31:19 »

Zitat
Ein Gläubigerantrag auf Insolvenz..wird wahrscheinlich mangels Masse abgelehnt werden.
Das ist jedenfalls dann richtig, wenn der Gläubiger nicht bereit ist, einen Vorschuss auf die Verfahrenskosten zu leisten.
Tatsächlich wird der Fremdantrag häufig als Druckmittel verwendet, immerhin findet in diesem Zusammenhang eine Begutachtung der Vermögensverhältnisse des Schuldners statt. Wird die zugrundeliegende Forderung nach dem Fremdantrag ausgeglichen, gehen die Kosten des -dann abzuweisenden- Antrags zu Lasten des Schuldners.
Der Verweis auf die abgegebene EV sollte in dieser Hinsicht weiterhalfen.
Eine Verpflichtung zur Eigenantragstellung besteht für den Einzelunternehmer vom Grunde her nicht.

Das Gericht ist bei Fremdantragstellung in der Pflicht, den Schuldner auf die Möglichkeit des Eigenantrags mit Restschuldbefreiung hinzuweisen (§ 20 (2) InsO).
Nach dem Hinweis bleiben 2 Wochen Zeit.
Ein eröffnetes Verfahren als Folge eines Fremdantrages bietet dem Schuldner keine Möglichkeit auf RSB.

Auf den ersten Blick scheint der Eigenantrag ein probates Mittel zu sein, Ihre Situation zu entschärfen.
Wenn Sie Ihr Gewerbe abmelden (welches Sie wohl ohnehin nicht mehr "ernähren" kann) besteht natürlich auch die Möglichkeit, als arbeitsuchender Leistungsempfänger in das Verfahren zu gehen.
Eine lohnabhängige Beschäftigung können Sie sich auch dann noch suchen.

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www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

HeinH

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Re: Gläubiger RA will Insolvenzantrag stellen
« Antwort #2 am: 22. November 2012, 12:53:21 »

@Insoman

Ersteinmal vielen Dank für die hilfreichen ersten Infos.

Zitat
Das Gericht ist bei Fremdantragstellung in der Pflicht, den Schuldner auf die Möglichkeit des Eigenantrags mit Restschuldbefreiung hinzuweisen (§ 20 (2) InsO).
Nach dem Hinweis bleiben 2 Wochen Zeit.

Eigenantrag mit RSB bedeutet das der vollständige Antrag (inkl. aller Glaubiger/Forderungen) eingereicht werden muss und nicht die hier benannte Einzelforderung..?

Zitat
Wenn Sie Ihr Gewerbe abmelden (welches Sie wohl ohnehin nicht mehr "ernähren" kann) besteht natürlich auch die Möglichkeit, als arbeitsuchender Leistungsempfänger in das Verfahren zu gehen.

Das Gewerbe abmelden nachdem der Antrag mit RSB gestellt wurde oder vorher (kommt dann nicht wieder die Privatinsolvenz zum tragen?)..??

Zitat
Eine lohnabhängige Beschäftigung können Sie sich auch dann noch suchen.

Ich dachte mir beim Bewerbungsgespräch ist es zum Nachteil dem zukünftigen Arbeitgeber mitzuteilen, dass man sich in der Insolvenz befindet (schreckt das nicht ab?)..?

Frage: Kann also der o. g. Gläubiger einen Antrag stellten und mich dann dazu "zwingen" einen Eigenantrag mit RSB zu stellen. Ich wollte mir eigentlich Zeit lassen mit dem Eigenantrag um den Kopf frei zu haben wegen der Jobsuche.
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tomwr

Re: Gläubiger RA will Insolvenzantrag stellen
« Antwort #3 am: 22. November 2012, 13:40:04 »

Das Gericht ist bei Fremdantragstellung in der Pflicht, den Schuldner auf die Möglichkeit des Eigenantrags mit Restschuldbefreiung hinzuweisen (§ 20 (2) InsO).
Nach dem Hinweis bleiben 2 Wochen Zeit.
Ein eröffnetes Verfahren als Folge eines Fremdantrages bietet dem Schuldner keine Möglichkeit auf RSB.

Sofern die Voraussetzungen für ein Regelinsolvenzverfahren vorliegen, könnte man dieser Frist nachkommen. Bei den Voraussetzungen einer Verbraucherinsolvenz dürfte es schwierig sein, innerhalb von 2 Wochen einen zulässigen Antrag inklusive Bescheinigung eines gescheiterten aussergerichtlichen Einigungsversuchs zu stellen. Wobei man sich natürlich die Frage stellen kann, ob die Antragstellung eines Gläubigers nicht bereits der Scheiterung gleichzusetzen ist. Vermutlich ja.

Auf jeden Fall hat der BGH festgestellt, dass diese obligatorischen 2 Wochen generell keine Ausschlussfrist darstellen und der Antrag auch bis zur Eröffnung des Verfahrens gestellt werden kann. Insofern sollte das Gericht im Zweifel Zugeständnisse an die gesetzte Frist für die geordnete Aufstellung der finanziellen Verhältnisse machen, zumal es ja auch auf Auskünfte des Schuldners angewiesen ist. Auf jeden Fall ist die 2-Wochen Frist nicht als generelle Ausschlussfrist anzusehen:


Zitat
2. Die dem Schuldner nach Eingang eines Gläubigerantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu setzende Frist für die Stellung eines eigenen Insolvenzantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellt keine Ausschlussfrist dar, auf die § 230 ZPO entsprechend anzuwenden ist; der Schuldner kann auch nach Ablauf der richterlichen Frist bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Gläubigers einen Eigenantrag stellen (Ergänzung zu BGHZ 162, 181 = ZVI 2005, 220).

Quelle: http://www.rws-verlag.de/hauptnavigation/volltexte.html?volltext=43fa7f58b7eac7ac872209342e62e8f1&jahr=2008&date_anchor=22102008


Also im konkreten Fall würde ich den Antrag des Gläubigers abwarten, bevor ich jetzt selbst einen Antrag stelle. Zumal wenn die Forderung nicht sonderlich hoch ist. Letztlich hat der Gläubiger auch den Eröffnungsgrund glaubhaft zu  machen. Die reine Weigerung der Zahlung ist dafür nicht ausreichend. Dafür gibt es Zwangsvollstreckungsmassnahmen. Ich schätze den einzuzahlenden Vorschuss mal auf etwa 500 EUR bei minimalen Verfahrenskosten von 1000 EUR. Wird aber letztlich vom Gericht festgesetzt. Allein die Mindestvergütung beträgt 600 EUR plus MWST plus Gerichtskosten.

Meist wird das daher von Gläubigern als Druckmittel verwendet. Bei öffentlichen Gläubigern wie FA sollte man Vorsicht walten lassen, die zahlen ja in dem Sinne nicht selbst sondern verrechnen nur Beträge von einer in die andere Kasse, außerdem haben sie einen öffentlichen Auftrag, sind also im Rahmen des gesetzlichen verpflichtet und können im Zweifel auch Gewerbeuntersagung veranlassen.

Wenn Du nicht sowieso einen Antrag stellen willst, würde ich ggf. eine Ratenzahlungsvereinbarung anbieten, durchaus auch mit 2 oder 3 Jahre Laufzeit. Dem Gläubiger kanns im Grunde wurscht sein, bekommt halt auch Zinsen. Alle anderen Vollstreckungsmassnahmen kosten nur Geld und gefährden das Ziel der Befriedigung des Gläubigers, besonders der Insolvenzantrag. Das ist so ziemlich das Dümmste was er machen kann. In Einzelfällen kann das Sinn machen, wenn ein anderer Gläubiger bei der Pfändung priviligiert ist und er sich bei Gleichstellung mit anderen Gläubigern besser stellt. Aber das dürften Einzelfälle sein. Andere Vollstreckungsmassnahmen sind meist viel effektiver.

Nicht alle sind aber so einsichtig und es gibt auch viele RAs die sich gerne wie die Axt im Walde verhalten. Gut er muss die Musik ja auch nicht bezahlen, die er im Auftrag des Mandanten bestellt.
« Letzte Änderung: 22. November 2012, 13:52:48 von tomwr »
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psi

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Re: Gläubiger RA will Insolvenzantrag stellen
« Antwort #4 am: 25. November 2012, 01:37:44 »

Hallo,

wenn Sie bereits die EV abgegeben haben, dann übersenden Sie dem Rechtsanwalt die Kopie dieser Abgabe. Da Sie Hartz 4 als ergänzende Leistungen beziehen, übersenden Sie dem Anwalt ergänzend den Bewilligungsbescheid.

Wenn Sie, was ich nicht hoffe, eine GmbH sind und somit insolvenzantragspflichtig wären, haben Sie Ihre Vermögenverhältnisse damit zur Genüge aufgezeigt und ein Insolvenzantrag, verbunden mit einem Kostenvorschuss vom Gläubiger, dürfte nicht mehr an Sie rausgehen.
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psi

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Re: Gläubiger RA will Insolvenzantrag stellen
« Antwort #5 am: 25. November 2012, 01:55:29 »

Kurzer Nachsatz:

Sie können natürlich jederzeit selbst die Insolvenz einreichen. Solange Sie ein Gewerbe haben, ist dies dann die Regelinsolvenz. Dazu würde ich Ihnen auch raten (also auf jeden Fall vor Gewerbeabmeldung), weil der außergerichtliche Einigungsversuch dann entfällt.

Aus dem einfachen Grund: Sie sind zur Zeit sowieso Hartz 4-Empfänger und es könnte Gläubigern nichts angeboten werden, was dann erfahrungsgemäß zum Scheitern des Plans führt und somit wieder direkt in die Insolvenz.

Solange Sie ein Gewerbe haben, können Sie den Weg der Regelinsolvenz gehen, also unter Wegfall des Außergerichtlichen Einigungsversuches.
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HeinH

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Re: Gläubiger RA will Insolvenzantrag stellen
« Antwort #6 am: 25. November 2012, 13:26:22 »

@psi

Vielen Dank für diesen wichtigen Hinweis (den hatte ich mir auch schon vorher notiert). Ich übersende der Gegenseite nun erstmal die Dokumente und werde dann abwarten was passiert. Nochmals vielen Dank@all für die Tipps  :wink:

Gruß
Heinz
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