Ein netter Beitrag, der zur Diskussion unter den Experten anregen sollte.
1.) Tod eines Ehepartners
Ich gehe davon aus, dass das Bezugsrecht bisher widerruflich und unter Ihnen Beiden gegenseitig geregelt war.
Im Falle des Todes eines der beiden Ehepartner würde der andere Ehepartner die Versicherungssumme + Überschüsse ausbezahlt bekommen.
Im eröfffneten Verfahren wäre diese Leistung Masse und die zweckgebundene Verwendung eines Teils des Geldes müßte mit dem Th verhandelt werden.
§850 ZPO sagt aber auch, dass gerade Sterbegeldversicherungen, sofern Sie einen bestimmten Betrag nicht übersteigen nur bedingt pfändbar sind. Somit wäre die Verwertung dieser ja in der Inso bis zu diesem Betrag ausgeschlossen, sofern anderweitig pfändbare Beträge erzielt werden.
In der WVP stünde die Versicherungsleistung dem Bezugsberechtigten voll zu.
Außerhalb der Insolvenz, könnte maximal ein Pfändungsanspruch auf die mögliche künftige Versicherungsleistung tituliert werden.
Hier hilft das unwiderrufliche Bezugsrech, da dann der Anspruch des Gläubigers nicht befriedigt werden kann.
2.) beide Ehepartner versterben gleichzeitig
Unter der Bedingung, dass das gegenseitige Bezugsrecht eingetragen ist, fallen die Versicherungsleistungen in das Erbe.
Hier liegt es an den Erbberechtigten, innerhalb der Frist zu entscheiden, ob ein Erbe angenommen oder ausgeschlagen wird.
Wurde zu Lebzeiten das Bezugsrecht einem Dritten (hier Sohn) in beiden Versicherungen übertragen gehört die Versicherungsleistung nicht zur Erbmasse. Der Sohn kann also über den Betrag frei verfügen.
In diesem Falle ist es egal, ob das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich gestaltet ist.
Nachbetrachtung:
Unabhängig vom Bezugsrecht, kann der Rückkaufswert der Versicherung im Verfahren (bedingt) zur Masse gezogen werden, da er zu Lebzeiten des Schuldners, Vermögen des Schuldners ist.
Das Bezugsrecht bei Sterbegeldversicherungen regelt den Todesfall.
Ausnahme der Versicherungsnehmer wird 100 JAHRE, dan werden nämlich die meisten Sterbegeldversicherungen an den Versicherungsnehmer ausgezahlt.
3.) Kann der Vertrag insolvenzsicher gestaltet werden?
Unter Beachtung der Fristen nach InsO reicht eine einfache Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Sohn aus.
Sohn ist Vertragsinhaber und die Eltern sind die versicherten Personen-> Bezug im Todesfall der Versicherungsnehmer.
Im Erlebensfall unter Berücksichtigung des Alters und einer möglichen weiteren Insolvenz auch der Versicherungsnehmer
So das wäre mein Kenntnisstand
Und da es nun auch schon wieder nach Mitternacht ist.... :manno: