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Autor Thema: Konto-Pfändung p-Konto und Lohnpfändung  (Gelesen 4403 mal)

steinboeckchen

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Konto-Pfändung p-Konto und Lohnpfändung
« am: 02. März 2012, 18:32:07 »

Hallo,

habe heute von meinem Arbeitgeber die Mitteilung erhalten, dass dort ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Finanzamtes eingegangen ist. Demnach bleiben mir von meinem nächsten Lohn nur noch ca. 1.300,00 netto. Gleichzeitig hat das Finanzamt auch einen PfÜB zu meiner Bank geschickt, dort habe ich ein P-Konto. Es bleiben also 1.037,00 pfändungsfrei. Ist es korrekt, dass das Finanzamt also von meinem Arbeitgeber, den die 1.300,00 übersteigenden Betrag überwiesen bekommt und dann noch einmal von meiner Bank die 273,00, die den Betrag von 1037,00 übersteigen? Also doppelt gepfändet wird? Ich bin alleinstehend und habe keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen.
Mir ist Klar, dass sich das Finanzamt sowohl einer Kontopfändung, als auch einer Gehaltspfändung bedienen kann. Worum es mir geht, ist die Frage, ob es richtig ist, dass die Pfändungsfreigrenze der Lohnpfändung, dann bei der Kontopfändung noch einmal unterschritten werden kann.....

Nach meiner Auffasssung dürfte es doch nur eine Pfändungsfreigrenze geben.

Kann ich verlangen, dass der Pfändungsfreibetrag des P-Kontos, dem Pfändungfreibetrag für die Loh- und Gehaltspfändung angepaßt wird?

Betroffene Grüße
Steinböckchen
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Der_Alte

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Re: Konto-Pfändung p-Konto und Lohnpfändung
« Antwort #1 am: 02. März 2012, 18:48:38 »

Ja, lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen, wieviele unterhaltsberechtigte Personen Sie haben. Dann wird entsprechend die Bank das berücksichtigen.
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Insoman

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Re: Konto-Pfändung p-Konto und Lohnpfändung
« Antwort #2 am: 02. März 2012, 19:07:46 »

Ganz so einfach ist das nicht..
Immerhin müssten Sie eine Heraufsetzung der Freigrenze Ihres P-kontos analog § 850c ZPO erwirken.
Die meisten Gerichte werden Sie allerdings an die Vollstreckungsstelle des FA verweisen, denn als öffentlicher Gläubiger mit eigenen Vollstreckungshoheiten ist das FA erster Ansprechpartner.
Sprechen Sie also dort vor und verweisen Sie auf 850k i.V.m.850c ZPO:
Zitat
850k ZpO - (4) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Die §§ 850a, 850b, 850c, 850d Abs. 1 und 2, die §§ 850e, 850f, 850g und 850i sowie die §§ 851c und 851d dieses Gesetzes sowie § 54 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 4 und 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 76 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Wenn Sie dort kein Entgegenkommen erfahren, versuchen sie jedenfalls, etwas Schriftliches hierüber zu bekommen.
Dann wäre wohl der Weg zum Amtsgericht frei.
Wenn Ihr monatliches Einkommen Schwankungen unterliegt, müssten sie den Antrag leider entsprechend wiederholen.
Die doppelte Pfändung entspricht m.E. jedenfalls nicht der Billigkeit..
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Der_Alte

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Re: Konto-Pfändung p-Konto und Lohnpfändung
« Antwort #3 am: 02. März 2012, 20:59:21 »

Doch, so einfach ist das, lieber Insoman, wenn man den Absatz 5 des § 850 k ZPO liest.
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Insoman

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Re: Konto-Pfändung p-Konto und Lohnpfändung
« Antwort #4 am: 02. März 2012, 21:26:16 »

steinboeckchen hat nur eben keine Unterhaltspflichten zu erfüllen.. :whistle:
Er möchte halt eine Erhöhung nach 850c.
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Der_Alte

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Re: Konto-Pfändung p-Konto und Lohnpfändung
« Antwort #5 am: 03. März 2012, 10:16:12 »

Sorry, überlesen.
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steinboeckchen

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Re: Konto-Pfändung p-Konto und Lohnpfändung
« Antwort #6 am: 03. März 2012, 11:33:04 »

Danke für die Antworten....

Und das bedeutet, ich schreibe an die Vollstreckungsstelle des Finanzamtes, und bitte um eine entsprechende Bescheinigung des pfändbaren Einkommens, und gehe damit zur Bank um eine Heraufsetzung des pfändfreien Betrages zu erreichen???

Steinboeckchen
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Insoman

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Re: Konto-Pfändung p-Konto und Lohnpfändung
« Antwort #7 am: 03. März 2012, 17:31:34 »

Die persönliche Vorsprache ist oft besser..
Erstens haben Sie schneller eine Entscheidung und zweitens können Sie auf spontane Nachfragen besser reagieren.
Die Argumentationskette haben sie ja schon selbst geliefert..
Beziehen Sie sich auf die sogenannte "Unbilligkeit" der doppelten Pfändung.
Beantragen sie die Heraufsetzung der Freigrenze auf Ihrem P-konto nach der Pfändungstabelle gemäß § 850c ZPO.
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steinboeckchen

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Re: Konto-Pfändung p-Konto und Lohnpfändung
« Antwort #8 am: 04. März 2012, 11:44:52 »

Danke nochmal!

Ist das Finanzamt "als öffentlicher Gläubiger mit eigenen Vollstreckungshoheiten" verpflichtet, diese Bescheinigung auszustellen. Oder muß ich mich ggf. doch noch an das zuständige Amtsgericht wenden?

Steinboeckchen
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Insoman

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Re: Konto-Pfändung p-Konto und Lohnpfändung
« Antwort #9 am: 04. März 2012, 12:35:40 »

Das FA ist an die Anwendung der ZPO natürlich gebunden..
aber das hat mit der Weigerung oder Zustimmung, die Beträge freizugeben, erst mal nichts zu tun..
im Zweifelsfall hat das Gericht das letzte Wort, wie immer..
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