" wie lange ein verfahren von eröffnung bis zur wohlverhaltensphase ist bzw. der Zeitraum ?? Ist das gesetztlich festgelegt ?"
-> der genaue Zeitraum ist nicht auf Tag, Monat oder Jahr festgesetzt.
"Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist" und "Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens"
Man kann ca. 12 bis 18 Monate rechnen, mal deutlich länger, mal deutlich kürzer.
"Wann beginnt es ab wann man den Pfändbaren betrag ab gibt ??? "
-> Im Insolvenzverfahren unterliegt der Lohn der Pfändung (Insolvenzmasse).
-> Im Restschuldbefreiungsverfahren ist der pfändbare Teil der laufenden Bezüge abgetreten.
= Abzuführen ist daher ab Eröffnung des Insolvenzverfahren für die Dauer von 6 Jahren.
"Wenn ich hier das so richtig gelesen habe könnte ich mir in er WVP einen neuen Gebrauchten kaufen ohne das der TH mir den wagen wieder weg nehmen könne ?? "
-> Richtig, der Insolvenzbeschlag endet mit Aufhebung/Einstellung des Insolvenzverfahrens. Danach kann vermögen gebildet werden.
"bzw ich könnte b. z. Einen Leasing Vertrag abschließen ??"
-> Falls sich eine Bank findet, die dazu bereit ist, geht auch das.
"Dann noch was ich muss doch sogar was ansparen in der WVP für die Verfahrenskosten oder ?? "
-> Muss man nicht.. Die gestundeten Verfahrenskosten werden vorrangig aus der Insolvenzmasse und später aus den von der Abtretung erfassten Beträgen bereinigt. Angespart werden muss nichts. Kann aber, wenn man will. Anders wenn die Verfahrenskosten nicht gestundet würden, dann müsste man diese Kosten vorschießen und auch die Mindestvergütung des Treuhänders entrichten. Was aber nicht stimmt, ist die Aussage, die Verfahrenkosten müssen am Ende der Laufzeit der Abtretung (der 6 Jahre) entrichtet werden, um die Restschuldbefreiung zu erlangen. Das sind Märchen die von so manchen Treuhändern und TV-Produktionen gerne mal unters Volk gebracht werden.
Gruss
Feuerwald