Vielleicht geht es ja um eine neue Forderung.
Naja - Spaß beiseite. Jetzt geht ja kein Anruf mehr durch, weil Rufnummer gesperrt.
Allgemein würde ich sagen, Du kannst als Eigentümer einer bestimmten Rufnummer Dritten im Einzelfall die Nutzung untersagen und zwar selbst dann, wenn die Rufnummer im Telefonbuch eingetragen ist. Generell sind Anrufe sicherlich erlaubt, das ändert sich aber wenn ich einer Person oder einem Unternehmen die Nutzung der Rufnummer explizit untersage. Und dass jetzt überhaupt nichts damit zu tun, ob es sich um einen Werbeanruf handelt oder um ein Inkassounternehmen oder ein sonstiger Teilnehmer. Es dürfte ausreichend sein, dass Du Dich durch die Anrufe belästigt fühlst. Eine öffentliche Rufnummer ist kein Freibrief, dass Gott und die Welt für welche Zwecke auch immer nutzen dürfen.
Anspruchsgrundlage ist §§1004,903 BGB ggf. in Verbindung mit §§862,823 BGB. Dazu würde ich die Adresse des Anrufers in Erfahrung bringen, ihm weitere Anrufe untersagen und anschließend eine schriftliche Abmahnung mit Androhung einer einstweiligen Verfügung zukommen lassen. Die Erfolgsaussichten einer einstweiligen Verfügung würde ich persönlich auf >90% einschätzen.
Auf jeden Fall wird der Zugang einer solchen Abmahnung das Inkassobüro zunächst verunsichern und ggf. allein das von weiteren Anrufen fernhalten. Auf jeden Fall kommen sie sofort in Zugzwang, da sie entweder eine Unterlassungserklärung unterschreiben oder den Zugang einer einstweiligen Verfügung in Kauf nehmen müssen. So oder so wird es zu einer Reaktion kommen. Allein das wäre es mir wert.
Ich habe ja bereits erfolgreich eine Unterlassungserklärung gegen Peoplecheck erwirkt, nachdem sie völlig unverfroren Daten aus meinem Insolvenzverfahren auf ihrer Seite ohne entsprechenden Zugangsschutz verbreitet haben. War eigentlich problemlos und das Amtsgericht ist meinem Antrag ohne weitere Rückfragen gefolgt. Gewehrt hat sich der Antragsgegner nicht.
Es gibt aktuell wenig Rechtsprechung dazu, wegweisend ist sagen wir mal die Ansicht des BGH allgemein zum Thema Hausrecht wobei ein Telefonanruf auch ein Eindringen in die Privatsphäre ist und die Formulierung der Ansprüche eines Inkassobüros auf schriftlichem Wege ausreichend und zumutbar ist. Generell dürfte hier neben einer Störung des Eigentums/Besitzrecht insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre gelten. §823 BGB wird gerne im Rahmen von unerwünschter Telefonwerbung und Recht am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb erfolgreich bemüht, nichts anderes dürfte für Unternehmen gegenüber Privathaushalten gelten, denen die telefonische Kontaktaufnahme untersagt wird weil unerwünscht.
http://opti-maler-partner.de/blog/wp-content/uploads/Urteil-wegen-unerlaubter-Telefonwerbung.pdfhttp://www.internetrecht.justlaw.de/Urteile/BGH_182-88.pdf(zum Thema Einwurf von unerwünschter Werbung in einen Briefkasten mit "keine Werbung")
Also wenn mich ein Inkassobüro telefonisch belästigen würde, ich hätte Spass daran.