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Autor Thema: wie auf Mahnbescheid richtig reagieren?  (Gelesen 3280 mal)

lenchik22

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wie auf Mahnbescheid richtig reagieren?
« am: 04. August 2010, 19:23:18 »

Hallo,

es geht um meine Schwester, die sich wirklich dumm benimmt. Sie hat ihre Telefonrechnung nicht rechtzeitig bezahlt und nicht auf die Mahnungen reagiert. Vertrag wurde gekündigt. Schreiben vom Anwalt mit der Rechnung von gesamten GEbühren (1000,-) hat sie scheinbar auch ignoriert, denn jetzt kam ein Mahnbescheid.

Wie muss man auf dieses reagieren? Sonst kommt ja Vollstreckungsbescheid usw. Ich kenne mich damit nicht aus. Ich bezweifle auch, dass die auf Ratenzahlung eingehen, weil sie bis jetzt keine REaktion gezeigt hat. Sie hat ab 1.8. Ausbildung begonnen und hat nun ganz wenig Geld zur Verfügung.

Vielen Dank schon mal für eure Antworten.

Grüße
Lena
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paps

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Re: wie auf Mahnbescheid richtig reagieren?
« Antwort #1 am: 04. August 2010, 19:48:53 »

Was will sie denn anderes machen als Stundung oder Raten?

Da der MB berechtigt erscheint, gibt es nicht viele Gegenmaßnahmen.

Es sei denn ein dritter opfert sich und zahlt.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Inkassomitarbeiterin

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Re: wie auf Mahnbescheid richtig reagieren?
« Antwort #2 am: 05. August 2010, 21:09:18 »

Hallo,

auch bei Raten kommt ein Vollstreckungsbescheid, weil die Fdg nun abgesichert werden soll.
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lenchik22

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Re: wie auf Mahnbescheid richtig reagieren?
« Antwort #3 am: 06. August 2010, 10:19:27 »

Das heißt, wenn sie jetzt dem Anwalt mitteilt, wie ihre finanzielle Situation ist und um Raten bittet, kommt ein Vollstreckungsbescheid? Was dann? Sollen wir vielleicht dann erst auf den GV warten?

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lucca_m

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Re: wie auf Mahnbescheid richtig reagieren?
« Antwort #4 am: 09. August 2010, 07:42:07 »

Wenn Sie RAten anbieten, diese Ratenzahlung akzeptiert und dann auch eingehalten wird kommt kein GV. Falls aber eine Rate zurückbliebe, könnte sofort vollstreckt werden. Dann köme der GV.
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