Ja ich würde auch widersprechen.
Eine Klage dauert durch die Arbeitsbelastung der Gerichte mindestens 3 bis 6 Monate.
Diesen Zeitgewinn kann man nutzen.
In der Regel sind die Gerichtsvollzieher für bestimmte Bezirke zuständig und daher kommt normalerweise immer der Gleiche. Das ist ja auch sinnvoll, weil der den Schuldner und dessen Verhältnisse kennt und den anderen Gläubigern antworten kann, wenn er vor 4 oder 6 Wochen schon da war und nichts zu holen ist. In der Regel kommen die GV nur etwa alle 6 Monate mal um nach dem Rechten zu sehen (natürlich nur bei neuem Vollstreckungsauftrag). Es könnte ja auch sein, dass sich was geändert hat. Eine EV ist 3 Jahre gültig, hindert aber nicht konkrete Vollstreckungsversuche von Gläubigern. Könnte ja auch was in der Wohnung stehen, was der Schuldner neu angeschafft hat.
Ausnahme sind das Finanzamt, Krankenkassen und andere Behörden, die einen eigenen Vollstreckungsdienst haben und nicht mit den Gerichtsvollziehern arbeiten. Bei der Berufsgenossenschaft kam auch mal jemand vom Zoll oder so.

Bezüglich der HiFi Anlage würde ich mal locker bleiben. Den Wert herunterspielen und sagen dass das nur ein Radio ist, entsprechend alt und wertlos. Ein Radio ist übrigens ebenso wie ein Fernseher nicht pfändbar. Auch ein PC kann dem Pfändungsschutz mit entsprechender Begründung unterliegen. Mittlerweile sind normale Geräte ja auch nichts mehr wert wenn sie 3 oder mehr Jahre auf dem Buckel haben. Eine Regel bei Pfändungen ist, dass der Erlöse des gepfändeten Gegenstands nach Abzug aller Kosten (Abholung, Schätzung, Einlagerung bis zum Versteigerungstermin, Versteigerunskosten) in einem vernünftigen Verhältnis zu seinem Wert stehen muss.
Möglich wäre generell auch eine Austauschpfändung von unpfändbaren Sachen, aber auch nur wenn ein entsprechender Wert vorhanden ist. Und der Gläubiger muss neben den Kosten auch noch in gewissen Grenzen ein gleichwertiges Ersatzgerät zur Verfügung stellen. Gibts ein BGH Urteil dass bei Pfändung eines Gebrauchtwagens nicht einfach eine Rostlaube hingestellt werden kann, die keine vergleichsweise Lebensdauer hat. Über eine Austauschpfändung entscheidet letztlich immer das Vollstreckungsgericht, also nicht der Gläubiger und auch nicht der Gerichtsvollzieher. Ausnahme der Erlös übersteigt den Wert des Ersatzstücks "erheblich" (§811b ZPO).
§811a ZPO
...
(2) Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss. Das Gericht soll die Austauschpfändung nur zulassen, wenn sie nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen werde. Das Gericht setzt den Wert eines vom Gläubiger angebotenen Ersatzstückes oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag fest. Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 1 ist der festgesetzte Betrag dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten; er gehört zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.
...
Lies Dir dazu vielleicht auch mal das dazu durch:
http://www.dumslaff.de/fileadmin/Mediathek/Dokumente/Pfaendungsverbot.pdfMeist machst Du Dir am Anfang viel zu viel Gedanken über das was gepfändet werden kann. Normalerweise sind die Gerichtsvollzieher nicht so heiß und schauen auch nicht in alle Schränke und Schubladen. Bei mir hat sich noch nie einer wirklich in der Wohnung umgesehen. Der holt sein Formular raus, füllt das Notwendige aus und geht dann auch wieder.