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Autor Thema: Schmerzensgeld trotz Schulden oder besser zuerst Privatinsolvenz anmelden? Beste  (Gelesen 7603 mal)

DieKinder

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Liebe Forum-Mitglieder,

wir befinden uns gerade in einer recht verzwickten Lage und hoffen, dass sich hier jemand für unseren Fall interessiert und eventuell einen guten Rat hat.

Unser Vater musste vor ein paar Jahren Firmeninsolvenz anmelden und trägt hieraus als Privatperson immer noch riesige Schulden mit sich, da er leider keine Privatinsolvenz angemeldet hat. Letztes Jahr ist er schwer erkrankt und es kam zu einigen Fehlern bei der klinischen Behandlung, sodass er nun mit der Pflegestufe weiterleben muss. Wir würden gerne zivilrechtlich gegen einige Fehler der klinischen Behandlung angehen und denken auch eine recht hohe Summe an Schmerzensgeld erstreiten zu können (zumindest gibt es Urteile über ähnliche Fälle, bei denen die Summe recht angemessen schien).

Nun stellt sich jedoch die Frage, ob dieser ganze Prozess, aufgrund der Verschuldung unseres Vaters, überhaupt Sinn macht? Wir möchten verschiedene Optionen abwägen:

1. Privatinsolvenz anmelden, in der Hoffnung, dass die Wohlverhaltensphase bereits vor dem Urteil eintritt? Unsere Recherchen haben ergeben, dass Schmerzensgeld, wenn man schon in der Wohlverhaltensphase ist, behalten werden kann. Hier würde sich jedoch die Frage stellen, wann diese Wohlverhaltensphase eintritt? Das konnten wir nicht wirklich rausfinden. Ist dies abhängig von der Höhe der Schulden oder einfach von der Länge des Prozesses?

2. Gibt es irgendeine Möglichkeit, bei der das Schmerzensgeld an einen Angehörigen ausgezahlt wird?

3. Oder ist es so einfach, dass Schmerzensgeld grundsätzlich trotz Schulden behalten werden kann? § 850b ZPO Absatz 2 würde bei uns denke ich zur Pfändung führen, da unser Vater durch die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit keinereli Schulden mehr abbezahlen kann.

Eventuell hat jemand noch eine komplett andere Möglichkeit?

Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit und Zeit!

Viele Grüße DieKinder
Gespeichert
 

paps

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Zunächst sollte zwischen Rente und Pflegegeld unterschieden werden.
Die Zahlungen aus der Pflegeversicherung sind pfändungsfrei.

zu 1.) Im Unterforum Wohlverhaltensphase steht dazu genügend. Kurz, wenn das Verfahren aufgehoben ist
        (1-2 Jahre) und die RSB angekündigt wurde, beginnt die Wohlverhaltenszeit.

zu 2.) M.E. nein /es sei denn es besteht Vormundschaft)

zu 3.) Schmerzensgeld als Einmalzahlung ist immer pfändbar. Denkbar wäre aber eine Vereinbarung zur Zahlung
       einer monatlichen befristeten Rente Diese würde mit anderen Renten zusammen gerechnet werden. Somit
       bleibt zumindest ein teil beim Vater
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Insokalle


Zu 1: War die Recherche unvollständig? Der Anspruch könnte unter die Nachtragsverteilung fallen, dann kann man das Geld auch nicht in der WVP behalten.

Zu 2:
Sehe ich auch nicht. Vielleicht Abtretung für Verbindlichkeiten o.ä., wobei das mögl. anfechtbar wäre.

Zu 3:
Soweit ich weiß, wird Schmerzensgeld grundsätzlich als Einmalzahlung gewährt. Eine Rente gibt es in Ausnahmefällen. Das sollte ein Fachmann prüfen. Daran kann man vielleicht die Entscheidung über das Insolvenzverfahren ausrichten.

Frage nämlich:
Insolvenzverfahren nach Abschluss des Klageverfahrens einleiten?
Ein Arzthaftungsfall kann aber sehr lange dauern.
Gespeichert
 
 

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