Ein Steuerfreibetrag bringt wahrscheinlich keine Vorteile, weil der Entlastungsbetrag keine positiven Auswirkungen für das Nettoeinkommen haben wird.
Sinnvoller Weg ist ein Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze um den Betrag der Wege zur Arbeitsstelle.
Also sehe ich nicht ganz so. Natürlich bringt ein Steuerfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte etwas. Zwar wird theoretisch mehr gepfändet weil mehr netto aber die Pfändung umfasst nur 80% des den Freibetrag übersteigenden Nettogehalts. D.h. 20% bleiben für den Schuldner in der eigenen Tasche.
Steuerlich abzugsfähig sind die Fahrtkosten in voller Höhe wenn sie den Arbeitnehmerpauschbetrag überschreiten, maximal bis EUR 4.500,00 pro Jahr wenn ich das richtig gegoogelt habe.
http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/entfernungspauschale.htmGerechnet werden können 90km x EUR 0,30 x 220 Arbeitstage = 5.940,00. Sofern der Job erst am 01.04. ausgeübt wird, kann man trotzdem noch 3/4 davon als Freibetrag eintragen lassen, also EUR 4.455,00.
Bei einer Steuerbelastung von 35% (wegen der Progression wahrscheinlich zutreffend) macht das etwa EUR 1.550 mehr netto im Jahr und davon bleiben dem Schuldner trotz Pfändung etwa EUR 300,-
Ist nicht die Welt, aber zu verschenken hat der Insolvenz auch keiner was, oder ?
Das würde ich auch mehr oder weniger sofort machen. Weitere Informationen zum Lohnsteuerfreibetrag hier:
http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/lohnsteuer-freibetraege.htmDer Lohnsteuerfreibetrag ist umso wichtiger weil eben gerade im Insolvenzverfahren ein Erstattungsanspruch an die Masse fallen würde.
Ansonsten ist der Hinweis natürlich richtig, parallel dazu würde ich einen Antrag auf Änderung (Erhöhung) des unpfändbaren Betrages nach §850f beim Insolvenzgericht stellen. Maßgeblich für die Gewährung sind hier aus meiner Sicht die im Rahmen des SGB II zugebilligten Fahrtkosten nach der ALG II VO, §6 Abs.1 Nr. 3b:
§ 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge
(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,
2. von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat,
3. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
a) monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben; dies gilt nicht für Einkommen nach § 3,
b) zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.
(2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.
(3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem der erwerbsfähige Hilfebedürftige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.
Zu berücksichtigen wären hier also EUR 0,20 x 90km x 20 Arbeitstage pro Monat, also ein Pfändungsfreibetrag von EUR 1.350,00 anstelle der EUR 990,00. Die EUR 360,00 mehr braucht man auch ziemlich sicher zum Tanken.
Bei einem Netto von EUR 2000,00 und geldwertem Vorteil von EUR 900,00 wäre der Pfändungsbetrag etwa EUR 1.340,00. Diese würden vom Nettogehalt (EUR 2.000,00) vom Arbeitgeber abgeführt und so blieben nur noch etwa EUR 660,00 als Auszahlungsbetrag (ohne Erhöhung des pfändbaren Einkommens). Es ist völlig klar, dass man hier nicht noch für knapp EUR 400,00 im Monat tanken kann. :mad2:
Mit Antrag auf Erhöhung des pfändbaren Einkommens würden etwa EUR 1.020,00 ausbezahlt (vorausgesetzt das Insolvenzgericht erkennt den Antrag in der Höhe an) plus einem "Steuervorteil" von etwa EUR 25,00 pro Monat über den höheren Freibetrag. Trotzdem bleiben in der Konstellation nicht mehr als EUR 700,00 zum Leben. Da sieht man mal wieder dass ein Firmenwagen (geldwerter Vorteil) äußerst problematisch ist !!!
Gedankenspiel: Wieviel würde dem Arbeitnehmer OHNE Firmenwagen bleiben (also z.B. mit eigenem Auto) ?
Netto EUR 2.000,00 - Auszahlung nach Abzug der Pfändungsbeträge hier etwa EUR 1.300,00 (statt 660,00 !!).
Also der Firmenwagen kostet den Arbeitnehmer etwa EUR 640,00 im Monat (!).
Aufgrund der großen Entfernung und etwa 40.000 km Fahrleistung pro Jahr kommt aber eine günstige gebrauchte Schüssel auch nicht wirklich in Frage.
Die Frage ist, ob der TE mit EUR 700,00 pro Monat klarkommt (Lebenshaltungskosten, Miete). Es bietet sich ggf. an ergänzend ALG II Leistungen zu prüfen (EUR 364,00 pro Monat plus Kosten der Unterkunft und anrechnungsfreies Einkommen) und hier ggf. einen Antrag auf Änderung des pfändungsfreien Betrages aufgrund des ALG II Bescheides beantragt.