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Autor Thema: Restschuldbefreiung, erneute Steuerschulden, Eidesstattliche  (Gelesen 4791 mal)

Ich mal wieder

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Hallo liebe Community,

nach erfolgreicher Restschuldbefreiung in 2014 bin ich leider krank geworden. Für diese Krankheit habe ich Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit aufwenden müssen. Nach der Restschuldbefreiung habe ich für 2014 die Steuerschuld nach Erklärung beglichen, nun sind 2015 und 2016 dran. Ich kann der Steuerschuld nach Erklärung nun aufgrund meiner Krankheit nicht mehr nachkommen, auch wegen einer anderen Forderung die ich nicht begleichen kann werde ich jetzt die Eidesstattliche abgeben müssen.

Habe ich strafrechtlich Konsequenzen zu erwarten, da ich der Steuerschuld nicht nachkommen werde? Zu erwähnen gibt es noch, dass ich in 2008 wegen 5 facher Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe mit 160 Tagessätzen ohne Gerichtsverhandlung verurteilt wurde, eine Bewährungsstrafe hat es nicht gegeben.

Irgendwie mache ich mir Sorgen, man könne mich wegen der Eidesstattlichen strafrechtlich belangen. Steuererklärungen sind abgegeben und werden auch nicht zu beanstanden sein, lediglich die Schuld kann ich nicht mehr begleichen.

Wäre schön wenn ihr mir eine Tendenz der zu erwartenden Konsequenzen abgeben könnt.
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KarlPaul

Antw:Restschuldbefreiung, erneute Steuerschulden, Eidesstattliche
« Antwort #1 am: 15. April 2017, 06:40:49 »

Bedauerlich das bei Dir die RSB nicht nachhaltig war und das neue unbezahlbare Schulden dazugekommen sind.

Wenn Deine Steuererklärungen korrekt erstellt worden sind und man lediglich die Steuern nicht zahlen kann passiert strafrechtlich rein nichts. (War bei mir und meiner Insolvenz genauso.)

Auch eine Eidesstattliche Versicherung sollte, wenn es dann dazu kommen sollte, korrekt abgegeben werden um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. 

Eine erneutes Insolvenzverfahren mit dem Ziel der RSB kann erst 10 Jahre nach Erteilung Deiner RSB gestartet werden. Also 2024.
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Ich mal wieder

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Antw:Restschuldbefreiung, erneute Steuerschulden, Eidesstattliche
« Antwort #2 am: 19. April 2017, 12:27:35 »

Danke KarlaPaul.

Ja, sehr bedauerlich, aber meine Krankheit lässt eine andere Entscheidung nicht zu, ich kann die Steuerlast nicht aufbringen.

Ich habe das nur nachgefragt, da ich ja schonmal wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstarfe verurteilt wurde.

Meine Steuererklärungen gebe ich jetzt für 2014/2015 und 2016 ab, möglicherweise ist es wichtig das zu erwähnen. Für 2013 habe ich diese abgegeben und daraufhin hat das Finanzamt darauf hingewiesen, dass ich für 2014/2015 noch keine Erklärung abgegeben habe. Ist das schon relevant, da die ja jetzt sagen könnten das ist zu spät, was ja auch stimmt? Kann mir dadurch ein Strick gedreht werden? Führt das verspätete abgeben nach dem Hinweis des Finanzamtes zu Problemen? Dass die sagen könnten ich habe das jetzt nur abgegeben, da die mich darauf hingeweisen haben? Für 2013 sind Prüfungen angesetzt die im Hintergrund laufen, aber ich habe alles ordentlich angegeben, es ist nichts zu finden. Nun beunruhigt mich aber, dass die auf die Jahre 2014/2015 hingewiesen haben, so dass man mir dann einen Strick drehen könnte.

Es ist zu erwähnen, dass ich nichts zu verheimlichen habe und alles immer angebe und auch angeben werde, aber führt das verspätete abgegeben und der Hinweis darauf dazu, dass ich die Steuern ggf. hinterzogen habe, was ich aber gar nicht vor hatte?

Danke für Antworten, so es welche geben kann.
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KarlPaul

Antw:Restschuldbefreiung, erneute Steuerschulden, Eidesstattliche
« Antwort #3 am: 19. April 2017, 13:06:04 »

Die verspäteten Abgabe der Steuererklärung siehe § 152 AO, ist eine weitere Baustelle.
Hier sind Verspätungszuschläge und Geldstrafen möglich.
Wenn Du aber nach Aufforderung des Amtes die Steuererklärungen schnell nachreichst wird es sich in
Grenzen halten.
Das größere Problem wird dann das Nichtzahlen der korrekten Steuer sein.
Und auf Grund der Vergangenheit wird das Amt genau hinsehen.
Um welche Steuerarten geht es eigentlich? Nur Einkommensteuer oder auch Umsatzsteuer? 




 
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Ich mal wieder

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Antw:Restschuldbefreiung, erneute Steuerschulden, Eidesstattliche
« Antwort #4 am: 19. April 2017, 13:56:31 »

Nur Einkommenssteuer. Naja, sie suchen in 2013, werden aber nichts finden. Im Zuge der Erklärung für 2013 haben die dann Einkommen aus 2014 und 2015 angemerkt, aber nur, weil die davon ausgehen, dass welche da sind. Dem ist ja auch so und auch noch nicht erklärt, die Frage die sich ergibt ist halt, ob die jetzt sagen können ich wollte nicht einreichen und habe das nur gemacht, weil die mir für irgendetwas auf der Schliche sind. Andererseits, warum habe ich dann 2013 eingereicht und ich habe ja nichts falsch erklärt, soondern dann nur zu spät.

Muss dazu sagen, können sie nicht, ich habe in 2013 alles angegeben und werde das auch für 2014 und 2015 tun, nur kann ich die Steuerlast nicht mehr bezahlen. Nicht zahlen können ist nicht strafbar, das weiß ich, aber erstens habe ich ja schonmal zurecht einen auf die Finger bekommen und zum anderen zu spät eingereicht.
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KarlPaul

Antw:Restschuldbefreiung, erneute Steuerschulden, Eidesstattliche
« Antwort #5 am: 22. April 2017, 08:54:48 »

Mache dann auch gleich die Erklärung für 2016 bis Ende Mai mit, damit sie auch mal eine pünktliche Erklärung bekommen. :wink:
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hurts

Antw:Restschuldbefreiung, erneute Steuerschulden, Eidesstattliche
« Antwort #6 am: 23. April 2017, 10:06:47 »

Also mal ehrlich, wie kann das passieren?
Krankheit hin oder her.
Ich bin in dieser Phase doch total sensibilisiert was die Überschuldungsfallen angeht.
Insbesondere das Hereinrutschen durch sich ansammelnde Steuerverbindlichkeiten
ist ja jetzt nichts unvohersehbares, überraschendes, oder plötzlich hereinbrechendes Ereignis.
Da zieht man doch schneller die Reisleine nach den bisherigen Erfahrungen.
Mit einem verantwortungsvollen Umgang mit der Selbstständigkeit gehört es dann auch dazu
dafür zu sorgen, dass man im Krankheitsfall nicht sofort wieder im finanziellen Loch versackt.
Das kann ich nicht verstehen.


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Regelinsolvenz seit Mitte 2010.
WVP seit Mitte 2012.
 
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