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Autor Thema: Pfändungsfreiheit  (Gelesen 3141 mal)

DerLupo

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Pfändungsfreiheit
« am: 07. Februar 2013, 17:04:39 »

Liebe Forenmitglieder, vielleicht kann mir jemand bei der Beantwortung meiner Frage helfen?
Ich beziehe vom Versorgungsamt eine Grundrente wegen körperlicher Schädigung durch politische Haft in der ehemaligen DDR, nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sowie dem Kriegsopferversorgungsgesetz.
Z.Zt. bin ich in Berufsminderungsrente, davor bezog ich Arbeitslosengeld II. Von Seiten des Jobcenters wurde die Grtundrente von 174,- Euro/mon. nicht auf die Bezüge abgerechnet. Für mich wäre es wichtig zu wissen, ob dieser Betrag pfändungsfrei ist oder bei einer Pfändung mit berechnet wird.
Für eine Antwort, nach Möglichkeit eventuell mit Hinweis auf Gesetzestexte wäre ich sehr dankbar !!!!!!!!
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Insokalle

Re: Pfändungsfreiheit
« Antwort #1 am: 07. Februar 2013, 17:46:10 »

Ist das eine (Grund-)Rente nach § 31 BVG?
Die halte ich für unpfändbar nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I.
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DerLupo

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Re: Pfändungsfreiheit
« Antwort #2 am: 07. Februar 2013, 18:41:26 »

Ja, genau - das ist eine Rente nach § 31 BVH. Ich habe einen GdS von 4o zuerkannt bekommen. Leider hatte ich schon sehr viele Probleme mit dem Jobcenter. Ich erhalte ja ausserdem noch 25o,- Euro/mon. nach den § 17a StreHaG und da kommt das Jobcenter auch nicht rern. Als sie dann festgestellt haben, dass ich ausser der Grundversorgung von 382,- Euro noch 424,- Eurto zusätzlich habe, verlangten sie sogar, dass ich auf einen Teil verzichte. Das ich aber 3 1/2 Jahre dafür wegen einer versuchten Republikflucht, Widerstand usw. im Osten gesessen haben, erkennen sie nicht an.
Ich möchte mich für die Information recht herzlich bedanken, es ist gut, dass es sowas, wie diese Seite gibt. Ich werde Euch auf jeden Fall treu bleiben, vielleicht gibt es ja das eine oder andere Problem, bei dem ich dann helfen kann.
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Insokalle

Re: Pfändungsfreiheit
« Antwort #3 am: 08. Februar 2013, 10:26:56 »

Der Anspruch auf die besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Abs. 1 StrRehaG ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar (§ 17a Abs. 5 StrRehaG).

Noch zu § 31 BVG: Lesenswert vielleicht auch die Entscheidung des BVerfG vom 14.03.2000, 1 BvR 284/96.

Wie sich diese besonderen Zahlungen im sozialrechtlichen Gefüge verhalten, weiß ich nicht. Scheint aber doch kompliziert zu sein.
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DerLupo

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Re: Pfändungsfreiheit
« Antwort #4 am: 08. Februar 2013, 10:44:06 »

Hallo Insokalle - das die "besondere Zuwendung" nicht pfändbar, übertrasgbar sowie vererbbar ist, steht im Beschluss des Ausgleichsamtes. Bei der Zahlung vom Versorgungsamt bezüglich des Haftschadens stehen diese Angaben nicht im Beschluss. Da in der nächsten Tagen über meine Erwerbsminderungsrente entschieden wird, interessierte mich, ob die Zahlungen des Versorgungsamtes unter den Pfändungsschutz fasllen. Da ja auf Grund meines langjährigen Berufsverbotes und eines 1o-jährigen Aufenthaltes im Ausland(nach der Wende) für mich sowieso nur die Grundsicherung in Frage kommt, ändert sich ja nichts an den Bezügen. (Ich bin leider arbeitslos gewesen, bevor ich vor 2 Jahren arbeitsunfähig geschrieben wurde!) Das die Bezüge wahrscheinlich in Zukunft weiter so erfolgen werden - mit dem Unterschied, dass dann nicht mehr das Jobcenter, sondern das "Sozialamt" für die Zahlungen zuständig ist.
Für mich war eigentlich wichtig, dass ich für die Zukunft die Unpfändbarkeit der Zahlung für gesundheitliche Schäden durch die politische Haft auf meinem Pfändungsschutzkonto vermerken lasse. Bis jetzt habe ich das nur für die sogenannte "Ehrenpension" getan.
Trotzdem nochmals vielen Dank für die Informationen!
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