Der Selbständige kommt evtl. in den Genuss höherer Freibeträge, weil Betriebskosten und z.B. KK-Beiträge zuerst angerechnet werden können..
§ 850i ZPO
Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht dem Schuldner auf Antrag während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Entscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der Antrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen.
Das Vollstreckungsgericht kann also die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs durchaus stützen..
muss dies aber nicht zwingend!
Immerhin sind Rechtspfleger keine BWLer, die mal so eben ohne Gutachten die Bilanzen eines Betriebes bewerten können..
Immerhin gibt es wohl Urteile des BVG zum P-Konto für Selbständige, die sich auf eine Neufassung des § 850i ZPO im Zuge der Reform des Kontopfändungsschutzes beziehen.
Tenor:
"[...] Hierunter fallen z.B. Vergütungsansprüche von Freiberuflern wie Ärzte, [...]."
Im Übrigen wird im Rechtspflegerforum heftig darüber debattiert, ob erhöhte Freigaben über § 850i i.V.m. § 850 f für Selbständige zu gewähren oder abzulehnen sind..
Höchstrichterliche Entscheidungen diesbezüglich stehen wohl noch aus, vielleicht auch deshalb, weil selbständige Schuldner bei fortlaufender Illiquidität schnell in den Bereich der Insolvenzverschleppung geraten können und deshalb ihr Gewerbe oder ihre Freiberuflichkeit aufgeben..
Eine Fülle von Unwägbarkeiten führt also zu der dringenden Empfehlung meinerseits, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern herbeizuführen.
Viel Glück hierbei!