"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: PKV und Beihilfe ( Beamter )  (Gelesen 8659 mal)

Camouflage71

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 21
PKV und Beihilfe ( Beamter )
« am: 01. März 2012, 20:22:29 »

Hallo,

habe eine Frage zu meinem P-Konto bzgl. der o. a. Punkte ...

1. Bzgl. PKV

Bin Beamter und meine Frau ( arbeitslos ) und ich sind über die PKV versichert. Habe nun an die Bank geschrieben, damit meine Beiträge zur PKV gem § 850 e Abs. 1(b) berücksichtigt und vom pfändbaren Betrag " ausgeschlossen " werden  und folgende Antwort bekommen:

Sehr geehrter Herr xxxxx,

wir haben Ihre Bescheinigung für die Freibetragserhöhung erhalten.

Der Freibetrag wurde auf 1416,11 Euro angehoben.
Am 31.12.2011 endete endgültig der bisherige Kontenpfändungs- und Sozialleistungsschutz. Ab dem 01.01.2012 wird ein Schutz vor Kontenpfändungen nur noch mittels eines Pfändungsschutzkontos (sog. "P-Konto") ermöglicht.
Somit ist §850e Absatz 1b nicht mehr gültig.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.


Die Bank will also meine Beiträge zur PKV nicht berücksichtigen. Was kann ich tun und mit welchem Argument ? Es kann nicht sein, dass meine PKV nicht mehr berücksichtigt werden soll und ich praktisch 300 € schlechter gestellt werde als ein " insolventer " Arbeitnehmer / Angestellter etc, dessen Beiträge zur Krankenkasse ja gar nicht auf dem Konto " ankommen ", sondern vorher schon abgeführt werden.

Sollte dies allerdings tatsächlich die neue Vorgehensweise sein, so werde ich die Zahlungen an die PKV wohl einstellen und dann eben nicht mehr krankenversichert sein. Denn eine PKV nützt mir auch nichts, wenn ich danach kein Geld mehr habe um Nahrung und / oder Kleidung für meine Familie zu kaufen  ...   :nono:

2.

Beiträge, die ich von der PKV / Beihilfe zurückerstattet bekomme, sind ja keine " neuen Einnahmen ", sondern vorher schon durch Zahlungen / Aufwendungen meinerseits entstanden. Somit dürften doch auch diese nicht gepfändet werden, sondern müssten wir wieder zur Verfügung stehen, oder sehe ich das falsch ?


Ich würde mich über eine rasche Antwort freuen, da ich mit dem kurzfristigen Versuch einer Kontopfändung durch einen der Gläubiger rechne ! Ausserdem steht in ca. 14 Tagen die Geburt unseres Sohnes im Raum, welcher ja auch privat versichert werden müsste und die finanzielle Belastung dann nochmals ansteigt.

Gruß,

Camouflage71
« Letzte Änderung: 01. März 2012, 20:26:41 von Camouflage71 »
Gespeichert
 

Insoman

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 733
Re: PKV und Beihilfe ( Beamter )
« Antwort #1 am: 01. März 2012, 21:43:08 »

Natürlich haben sie Anspruch auf entsprechende Anhebung Ihrer Freigrenze.. :thumbup:

Dass die Bank nicht dazu bereit ist, haben Sie ja nun schriftlich.
Jetzt müssen sie sich eben zum Amtsgericht bemühen, entsprechende Nachweise und das "Ablehnungsschreiben" der Bank mitnehmen und den Antrag nach § 850e ZPO eben dort stellen.
Entgegen der Behauptung der Bank gibt es diesen Pargraphen nämlich sehr wohl noch.
Die Rechtsgrundlage für Ihren Antrag auf Anhebung finden sie in dem neu geschaffenen § 850k ZPO.
Hier heißt es:
Zitat
(4) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag einen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen. Die §§ 850a, 850b, 850c, 850d Abs. 1 und 2, die §§ 850e, 850f, 850g und 850i sowie die §§ 851c und 851d dieses Gesetzes sowie § 54 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 4 und 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 76 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Also.. nicht verzagen, Forum fragen.. :wink:
Gespeichert
www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Camouflage71

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 21
Re: PKV und Beihilfe ( Beamter )
« Antwort #2 am: 02. März 2012, 09:07:21 »

HAllo,

danke erstmal für die rasche Antwort.

Ich bin im Moment noch in der Vorbereitung zum Inso-Verfahren. Muss ich dann trotzdem schon direkt zum Gericht oder gibt es dann eine andere Zuständigkeit ?
Gespeichert
 

Insoman

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 733
Re: PKV und Beihilfe ( Beamter )
« Antwort #3 am: 02. März 2012, 09:13:58 »

Zuständig ist das Amtsgericht - Vollstreckungsabteilung..
Gespeichert
www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Camouflage71

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 21
Re: PKV und Beihilfe ( Beamter )
« Antwort #4 am: 02. März 2012, 12:15:19 »

Nochmals Danke für die rasceh Antwort.

Kann denn jemand was zu Pkt. 2 sagen ? Erstattung der Arztkosten durch Beihilfe und PKV ? Immerhin musste ich ja die Arztkosten aus meinem frei verfügbaren Gehalt " vorstrecken ", also vom Geld, welches für unseren Lebensunterhalt gedacht ist, abzweigen. M. M. n. kann man diese Zahlungen dann nicht als " Einnahmen " darstellen, da mich dies schlechter stellen würde, als einen gesetzl. Versicherten, der ja durch die GKV das Problem mit den Arztkosten nicht hat ( ausser 10 €isgebühr im Quartal .... )  :gruebel:
Gespeichert
 

Insoman

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 2
  • Offline Offline
  • Beiträge: 733
Re: PKV und Beihilfe ( Beamter )
« Antwort #5 am: 02. März 2012, 14:59:24 »

Zitat
Kann denn jemand was zu Pkt. 2 sagen ?

..ist wohl leider nicht ganz eindeutig..
Vielleicht mal warten, bis paps wieder online ist (unser Versicherungsexperte unter den mods)...
Wenn die Beiträge aber zweckgebunden sind, also für vorgelegte Arztkosten gezahlt werden, sollten Sie ihnen verbleiben.
Gespeichert
www.insopoint.de

...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Insokalle

Re: PKV und Beihilfe ( Beamter )
« Antwort #6 am: 02. März 2012, 18:18:39 »

Darüber habe ich noch gar nicht nachgedacht. Gute Frage.

Der Anspruch gegen die PKV auf Kostenerstattung ist bedingt pfändbar nach § 850b ZPO.
Der Anspruch gegen die Beihilfestelle ist mögl. nicht pfändbar. Wir hatten das Thema schon mal kurz angesprochen http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Beihilfe-fuer-Beamte-Leistungsauszahlung-private-KV-9060.html#msg50885 In den Entscheidungen wird auch § 850a Nr. 5 ZPO herangezogen.

Was ist, wenn beides auf ein gepfändetes P-Konto ausgezahlt wird?
In § 850k ZPO finde ich nur was zum Schutz von SGB-Leistungen und Kindergeld.
Hätte der Gesetzgeber das nicht auf sämtliche unpfändbaren Ansprüche ausdehnen können? Oder übersehe ich da was?
Würde das bedeuten, er könnte auch für diese beiden Auszahlungen einen Antrag auf Pfändungsschutz stellen?


Andere Frage:
Kann man die Beihilfestelle bitten oder anweisen, direkt an den Arzt, das Krankenhaus etc. zu zahlen? Die werden sicher nicht grad begeistert sein. Vielleicht gibt es dazu irgendwelche Statuten o.ä.

Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471
Re: PKV und Beihilfe ( Beamter )
« Antwort #7 am: 02. März 2012, 20:11:22 »

M.E.nach Überweisung von Beihilfeleistungen auf ein Girokonto des Schuldners sind diese grundsätzlich pfändbar (keine wiederkehrenden Leistungen). Kontenschutz nach § 850 k ZPO kann somit nicht in Anspruch genommen werden.

Vollstreckungsschutz könnte nach § 765 a ZPO gewährt werden, zur Vermeidung einer sittenwidrigen Härte.
Leistungen der Krankenversicherung sollten unter die analoge Anwendung § 850b (1)4. ZPO fallen.

Beides müsste entweder mit der Bank, besser aber mit den Vollstreckungsgericht geklärt werden.

So war es zumindest beim bisherigen normalen Konto.


Beihilfestellen überweisen i.d.R. nicht an den Arzt.

Krankenversicherungen meist auch nicht mehr, da neben dem Konto ja auch der "Verwendungszweck" erfasst werden müsste.
Dies geben die automatisierten Programme zur Erstattung meist nicht mehr her.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Insokalle

Re: PKV und Beihilfe ( Beamter )
« Antwort #8 am: 03. März 2012, 11:50:01 »

"M.E.nach Überweisung von Beihilfeleistungen auf ein Girokonto des Schuldners sind diese grundsätzlich pfändbar (keine wiederkehrenden Leistungen). Kontenschutz nach § 850 k ZPO kann somit nicht in Anspruch genommen werden."

So war das auf jeden Fall früher, nach alter Rechtslage und dem alten § 850k. Jetzt ist dort das P-Konto geregelt. Meine Überlegung wäre ein Antrag über § 850k Abs. 4. Dort werden u.a. die §§ 850a und b für entsprechend anwendbar erklärt. In den Urteilen über die Beihilfe wird § 850a auch herangezogen. Könnte vielleicht funktionieren. Zu guter letzt kann immer noch § 765a herhalten.
Gespeichert
 

Camouflage71

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 21
Re: PKV und Beihilfe ( Beamter )
« Antwort #9 am: 04. März 2012, 18:59:36 »

So,

bzgl. des Problems Nr. 1 habe ich jetzt morgen erstmal einen Termin beim Verbraucherschutz und die erklären mir dann, wie ich weiter vorzugehen habe.

Zu Nr. 2  - das wäre dann zur Not über einen Anwalt / Amtsgericht zu klären.

Ich bin der Meinung, dass eine Pfändung dieser  - von mir aus meinem unpfändbaren Gehaltsanteil  " vorgestreckten " Beträge eine Umgehung des mir zustehenden, nicht pfändbaren Betrages wären, da dieser durch diese Pfändungen quasi herabgesetzt würde.
« Letzte Änderung: 04. März 2012, 19:04:13 von Camouflage71 »
Gespeichert
 

Camouflage71

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 21
Re: PKV und Beihilfe ( Beamter )
« Antwort #10 am: 28. März 2012, 11:29:36 »

So,

und jetzt geht der Schwachsinn los, auf den ich mich die ganze Zeit schon " gefreut " habe .....    :fuchsteufelswild: :fuchsteufelswild:

Bzgl. der Berücksichtigung meine PKV:

Die Bank ( eine von denen, die auch auf dieser Seite wirbt / Anzeigen geschaltet hat ... ) will dafür erst einen Beschluss vom Amtsgericht - also dahin getigert ...

Beim Amtsgericht erklärt man mir dann, dass man dafür nicht zuständig sei. Die Bank müsste den Sachverhalt von sich aus akzeptieren und berücksichtigen. Anhand der Überweisungsdaten wäre eindeutig ersichtlich, dass das Geld an die PKV gezahlt wird und müsste somit berücksichtigt werden ....

Und jetzt ? Irgendjemand einen Vorschlag ?  :gruebel:

« Letzte Änderung: 28. März 2012, 11:32:36 von Camouflage71 »
Gespeichert
 

Ehefrau

Re: PKV und Beihilfe ( Beamter )
« Antwort #11 am: 28. März 2012, 14:22:07 »

Hallo,

ich bin ebenfalls Beamtin.
Die erstatteten Beträge der Beihilfestelle unterliegen nicht der Pfändung, ganz im Gegenteil, wenn Du diese Erstattungen nicht abführst machst Du Dich strafbar.
Diese Beihilfeleistung wird nur aufgrund Deiner Krankheit ausgeschüttet und steht Dir nicht als normales Einkommen zur Verfügung.
Gleiches gilt für die PKV; wenn Du die Erstattung dort nicht weiterreichst begehst Du Unterschlagung.
Die Banken wissen das auch ganz genau, allerdings wird Dir hier nur das Vollstreckungsgericht Abhilfe schaffen.
Wenn Du großes Pech hast, musst Du Dir jeden Betrag einzeln vom Rechtspfleger freigeben lassen.

Nicht unterkriegen lassen!

Notfalls Amtshilfe seitens des Gerichtes bzw. der Beihilfestelle anfordern.
Gespeichert
 

Insokalle

Re: PKV und Beihilfe ( Beamter )
« Antwort #12 am: 28. März 2012, 18:34:42 »

Ich frage mich, ob das mit der Strafbarkeit so richtig ist. Unterschlagung kann ja schon mal nicht stimmen, da bin ich mir sicher.
Trotzdem würde ich das doch gern mal genauer erläutert haben. Und ich denke, andere Leser sind auch neugierig oder hellhörig.
Gespeichert
 

Camouflage71

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 21
Re: PKV und Beihilfe ( Beamter )
« Antwort #13 am: 28. März 2012, 23:03:41 »

Hallo,

ich bin ebenfalls Beamtin.
Die erstatteten Beträge der Beihilfestelle unterliegen nicht der Pfändung, ganz im Gegenteil, wenn Du diese Erstattungen nicht abführst machst Du Dich strafbar.
Diese Beihilfeleistung wird nur aufgrund Deiner Krankheit ausgeschüttet und steht Dir nicht als normales Einkommen zur Verfügung.
Gleiches gilt für die PKV; wenn Du die Erstattung dort nicht weiterreichst begehst Du Unterschlagung.
Die Banken wissen das auch ganz genau, allerdings wird Dir hier nur das Vollstreckungsgericht Abhilfe schaffen.
Wenn Du großes Pech hast, musst Du Dir jeden Betrag einzeln vom Rechtspfleger freigeben lassen.

Nicht unterkriegen lassen!

Notfalls Amtshilfe seitens des Gerichtes bzw. der Beihilfestelle anfordern.


Sorry, aber das ist genau der Punkt, den ich nicht einsehen kann ( oder will ).

Ich soll aus meinem unpfändbaren Betrag meine Arztrechnungen bestreiten, die jedem Angestellten oder Arbeitnehmer mit gesetzl. KV gar nicht erst in Rechnung gestellt werden. Und wenn ich dann die Beträge erstattet bekomme, um meine Rechnungen zu zahlen - und somit wieder den o.g. Personen finanziell gleichgestellt wäre - soll ich diese der Pfändungsmasse zukommen lassen ?

Das bedeutet für einen Beamten nichts anderes als eine rechtliche " Schlechterstellung " und eine " Umgehung " des mir zustehenden pfändungsfreien Betrages. Das kann m. M. n. nicht sein ....  :nono:

Ich nehme durch die Rückerstattung von vorgestreckten Arztkosten ja kein zusätzliches Geld ein, sondern bekomme nur meine Ausgaben wiedererstattet, die ich aus meinem unpfändbaren Gehaltsteil bereits geleistet habe ...

Wichtiger ist im Moment auch erstmal die Frage bzgl. der Anerkennung meiner Beiträge zur PKV - das ist im Moment dringender ...
« Letzte Änderung: 28. März 2012, 23:06:20 von Camouflage71 »
Gespeichert
 

Ehefrau

Re: PKV und Beihilfe ( Beamter )
« Antwort #14 am: 29. März 2012, 09:03:08 »

Hallo,

@Camoulflage

ich frage mich gerade ob Du meinen Beitrag wirklich gelesen hast???
Das, was Du unter meinem Zitat ausführst, habe ich inhaltlich doch gar nicht geschrieben, sondern genau das Gegenteil, Dir zugestimmt?

@all

Ich habe genau das Thema auch schon durch mit meinem Dienstherrn und bin haarscharf an der Strafanzeige vorbeigeschrammt, ich hatte massive Probleme die erstatteten Beiträge abführen zu können, inklusive Voruntersuchungen für ein Disziplinarverfahren.
Die Beihilfe hat dann angefangen zu kontrollieren, ob die Erstattungszahlungen auch tatsächlich beim Arzt landen. :rougi:
Peinlich für mich....
Die Bank (Volksbank) hat es dann auch tatsächlich akzeptiert, dass diese Summen nicht der Pfädnung unterliegen.
Das in aller Kürze vor dem Frühstück.

Gespeichert
 

Ehefrau

Re: PKV und Beihilfe ( Beamter )
« Antwort #15 am: 29. März 2012, 09:34:02 »

Doch noch einmal weil es mir keine Ruhe für Dich lässt. :neutral:

Ich bin in der Wohlverhaltensperiode und meine Zahlungen an die PKV werden ganz normal, den bisher genannten Gesetzen nach meinem "Freibetrag" aufgeschlagen.

Das war auch nie strittig, sowohl Treuhänder & Gericht wissen ja um die besondere Situation der Beamten. Ich habe gerade extra noch einmal nachgeschaut, tatsächlich steht in keinem Beschluß darüber etwas besonders ausgeführt.
Diese Zahlungen werden im amtlichen Erfassungsbogen der Verbraucherinsolvenz unter Punkt 62 erfragt, eingetragen und mit einer Kopie Deiner Beitragsrechnung belegt.

Noch ein Tipp bevor ich es vergesse zu schreiben.
Du hast als Beamter auch die Möglichkeit Sonderzahlungen direkt von Deiner Leistungststelle an en Empfänger zahlen zu lassen. Normalerweise wir das eigentlich nur für eine einmalige jährliche Sonderzahlung genutzt. Versuch mit Deiner zuständigen, Gehaltsanweisenden Personalerin zu besprechen.
Erklär ihr die verzwickte Situation und bitte um die monatliche direkte Zahlung an die PKV. Es wird sicherlich ein bissl vom Goodwill und Deinem Verhandlungsgeschick abhängen, aber möglich ist es.

Was die Erstattungen angeht, so bist Du tatsächlich verpflichtet sie weiterzureichen.

Du zahlst die Rechnungen doch gaaanz sicherlich nicht vorab aus eigener Tasche, sondern MUSST auf die Erstattungszahlung warten damit Du die Rechnung begleichen kannst?

Normalerweise muss die Bank es von sich aus berücksichtigen, wenn sie es nicht tut, dann ist definitiv der Rechtspfleger vom AG gefragt. Nimm das Schreiben der Bank mit, lass Dich von ihm nicht abwimmeln und ziehe notfalls den Vorgesetzten hinzu, das wirkt auch .
Lass Dir explizit erklären weshalb er angeblich nicht zuständig sein, erklär ihm, dass die Bank eigentlich einen Vermögensschaden gegen das Land anrichtet ( wenn auch zu Deinen Lasten  wenn sie die
erstatteten Zahlungen einbehält. Und lass Dir das alles schriftlich geben....
Erklär ihm, dass Du bei jeder Zahlung der Kasse erneut auf der Matte stehen wirst um die Zahlung freigeben zu lassen und beantage daher einen dauerhaften Freigabebeschluß für Zahlungen von der BH & PKV, sowie Zahlungen an die PKV solange Du noch nicht im Insoverfahren bist.
Im Insolvenzverfahren hast Du diese Probleme nicht mehr, nur die Zeit bis dahin musst Du noch überbrücken.
Die Erstattungen der Beihilfe und der PKV gehen übrigens schon seit Jahren auf das Konto meines Ehemannes....ein Problem weniger....

LG
von der Ehefrau
Gespeichert
 

Camouflage71

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 21
Re: PKV und Beihilfe ( Beamter )
« Antwort #16 am: 29. März 2012, 20:14:01 »

Super,

du hast ir mit dieser Aussage sehr geholfen. Ich werde jetzt das Ganze mal etwas energischer angehen. Meine Personalsachbearbeiterin  ist übrigens eine sehr nette Kollegin, die eigentlich, seit denm ich das erste Mal persönlich aufgeschlagen bin, immer ein offenes Ohr hat und auch versucht, zu helfen, wo sie kann. Ich hatte das Thema mit der direkten Zahlung an die PKV auch schonmal angerissen und werde das nochmals tun. Wenn diese Möglcihkeit besteht, wird sie sicher keine Steine in den Weg legen ...

Mit der Erstattungszahlung ist das so ein Ding ... Die Beihilfestelle akzeptiert ja erst Anträge ab mindestens 200 € Erstattungsbetrag. Ich war einmal darunter und bekam zwar die Erstattung, aber mit dem Hinweis, das nächste Mal die Summe abzuwarten vorm Einreichen .... Und die Doktoren warten nicht immer, bis man 200 € zusammen hat .....
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz