-recht großes Warenlager was aber ein supersspezielles Nischenprodukt ist (45% auch noch aus eigener Produktion) und deswegen nicht mal eben zu Geld zu machen -> Interessiert das dann überhaupt den Insolvenzverwalter??
Der IV verramscht das schon über irgendeinen Verwerter.
Für mich steht nun die Insolvenz an. Werde ich nur nach der Anzahl der Gläubiger in die verschiedenen Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz & Privatinsolvenz) sortiert?
Solange Sie noch selbständig sind, kommt nur die Regelinsolvenz in Frage.
Was passiert mit der Ladeneinrichtung? Muss ich selber den Laden räumen? (wie soll ich das machen alleine als Frau, die nunmal nicht die Kraft von 5 Männern hat und kein Geld jemanden zu bezahlen)
Darum muß sich der Insolvenzverwalter kümmern. Oder der Vermieter, wenn der von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch macht.
Ab wann muss/darf ich den Laden schließen?
Dürfen sofort. Falls Sie das nicht machen, entscheidet der Insolvenzverwalter. Und macht den Laden vermutlich dicht.
Darf ich nach Eröffnung des Verfahrens studieren und nebenbei arbeiten? Oder verstößt das gegen die Regeln, da ich mich in deren Augen nicht durch einen Vollzeitjob den Schulden stelle?
Im laufenden Verfahren müssen Sie theoretisch gar nicht arbeiten und können auch Vollzeit studieren (wenn Sie sich das leisten können). Erst in der sog. Wohlverhaltensphase müssen Sie arbeiten. Und da kann es mit dem Studium schwierig werden, weil Sie erstmal die Pflicht haben, Vollzeit zu arbeiten. Wenn dabei aber für die Gläubiger auch nix rumkommt, dann wäre auch ein Studium möglich. Ist ein schwieriges Thema, das man so pauschal nicht lösen kann.
Sofern Sie für das Insolvenzverfahren die Stundung der Verfahrenskosten beantragen, dann müssen Sie auch im eröffneten Verfahren schon Vollzeit arbeiten, bzw. sich drum bemühen. Für das Studium gilt das oben Gesagte.
Muss ich meinen JA 2010 abgeschlossen haben?
Als e.K. sind Sie grds. buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Mit der Frist wird es langsam knapp. Problem ist, dass ein Verstoß gegen die Bilanzierungspflicht ggf. als sog. Bankrottstraftat verfolgt werden
könnte. Und eine Verurteilung wg. einer solchen Bankrottstraftat schließt ggf. die Restschuldbefreiung insgesamt aus. Also wäre ggf. zu empfehlen, den JA vor einem Insolvenzantrag noch aufzustellen.
Etwas anderes gilt, wenn Sie unter § 241a HGB fallen. Sprich, Umsatz
und Gewinn in den Jahren 2008 und 2009 jeweils < 500 T€ (Umsatz) und < 50 T€ (Gewinn). Dann sind Sie nicht buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Und können es sein lassen.
Was passiert mit den Geschäftsunterlagen? Muss ich meine Buchhaltung trotzdem 10 Jahre aufbewahren?
Kriegt der IV und muß sich kümmern.
Fragen über Fragen..... der ganze Kopf ist davon voll :-/
Die lassen sich hier auch nicht vollständig und zufriedenstellend beantworten. Sie sollten sich da real beraten lassen. Vieleicht gibt es ja auch noch eine andere Lösung als die Insolvenz.
BTW: Ich an Ihrer Stelle wäre mit meiner e-mail-Adresse hier im Forum etwas vorsichtiger. Könnte gut sein, dass Sie demnächst Post von ganz vielen Leuten kriegen, die Ihnen ganz toll helfen wollen...