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Autor Thema: Räumungsklage  (Gelesen 4634 mal)

hanshabenix

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Räumungsklage
« am: 18. Oktober 2016, 13:06:38 »

Hallo  Gemeinde,  heute  hab  ich  mal  einen  Fall  wo  ich  eure  Unterstützung  brauche
Der  Fall:   
Junges  Mädel arbeitet teilzeit als Frisöse hat sich vom Freund getrennt und  neue Wohnung angemietet.
Jobcenter bezahlte Aufstockung.Sie wurde wegen Arbeitsmangel gekündigt.
Jobcenter  hat die  Mietübernahme erklärt.Nur wie das da meistens so ist dauert es.
Sie  hat  die  Kaution  und  die  erste  Miete  bezahlt. Weil das  Jobcenter  nicht  in  die  Hufe  kam,  wurden   2  aufeinander  folgende  Mieten  nicht  bezahlt. Der  Vermieter  wurde  aber  darüber  informiert, dass  die Miete  von  Jobcenter  kommt.  Also 2  MM   im  Rückstand  und  dann  ist  der  Vermieter  zum Anwalt und  hat Räumungsklage beantragt.
So  jedenfalls  die  Aussage (vom gericht  liegt  nichts   vor). Das  Mädel  hat nix  vom Gericht  bekommen, Nach  Gesprächen  mit  dem  Vermieter meinte  dieser, er könne  die  Räumungsklage  stoppen,  wenn   das  Mädel  die  Kosten  ca.600 € bezahlt.Sie  solle  die  Rechnung  vom Anwalt  doch  dem  Jobcenter  vorlegen.In  der  Zwischenzeit  sind  alle offenen  Mieten  durch das  Jobcenter  bezahlt  es besteht  kein  Rückstand  mehr und  der  Vermieter  will  auch  nicht   mehr kündigen

So wie ich das sehe,will der Vermieter seine Rechtsanwaltkosten  bezahlt haben.Wenn  tatsächlich  ein  Räumungsklage  eingereicht worden  ist,  so  ist  diese  doch  sowieso  hinfällig  weil  Jobcenter alles  bezahlt  hat und  das  Gericht  würde  die  Klage  doch abweisen.  Ich  bin  der   rechtsauffassung,  dass  sich  der  Vermieter  die  Kosten selbst  ans  Bein   binden  kann. Oder  liege  ich  da  falsch  ??
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waldi

Re: Räumungsklage
« Antwort #1 am: 19. Oktober 2016, 09:00:29 »

So wie der Vermieter sich Rechtsberatung beim Anwalt geholt hat, braucht 'das Mädel' jetzt auch eine Rechtsberatung, die in dieser Form in diesem Forum nicht gegeben werden kann/darf.

Meines Wissens braucht's für eine Räumungsklage erstmal eine fristlose Kündigung. Hierüber aber lese ich nichts.

Im Übrigen ist das Jobcenter in keinster Weise Vertragspartner des Vermieters. Sprich: Aussagen, das Jobcenter werde zahlen, sind soviel Wert wie die tägliche Wettervorhersage.

Zu erwarten, dass ein ALG-II-Antrag von heute auf morgen entschieden und ausgezahlt wird, ist allenfalls Wunschdenken. Die Eigenverantwortung bei einem (plötzlichen?) Aus- bzw. Umzug kann nicht auf irgendeine Behörde verlagert werden.
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hanshabenix

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Re: Räumungsklage
« Antwort #2 am: 19. Oktober 2016, 15:30:52 »

Die  fristlose  Kündigung  wurde  ausgesprochen ( Einschreiben), aber der  Vermieter  hat  das   wieder  zurück genommen.
Mir  ging  es    nicht  um  Rechtsberatung sondern  ob  meine  Einschätzung zutreffend ist 
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Der_Alte

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Re: Räumungsklage
« Antwort #3 am: 19. Oktober 2016, 23:49:55 »

Wenn die gegnerische Partei ihren Anspruch zurückzieht, dann gibt es meiner Meinung nach keinen Raum für einen Schadenersatz; denn nichts anderes wäre das Verlangen, die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen.
Die Rechtsberatung ohne Folgen (Aufgabe der Rechtsposition) gehört m.E. zum persönlichen Lebensrisiko.
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Insokalle

Re: Räumungsklage
« Antwort #4 am: 20. Oktober 2016, 17:18:02 »

Ob im konkreten Fall der Vermieter am Ende wirklich auf seinen Kosten sitzen bleibt, kann ohne weitere Infos nicht beantwortet werden. Wie waldi schon schrieb, mag ihrerseits eine Prüfung angebracht sein.
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hanshabenix

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Re: Räumungsklage
« Antwort #5 am: 20. Oktober 2016, 19:06:48 »

Wenn die gegnerische Partei ihren Anspruch zurückzieht, dann gibt es meiner Meinung nach keinen Raum für einen Schadenersatz; denn nichts anderes wäre das Verlangen, die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu übernehmen.
Die Rechtsberatung ohne Folgen (Aufgabe der Rechtsposition) gehört m.E. zum persönlichen Lebensrisiko.

Laut  Aussage des  Vermieters würde  er  die  Räumungsklage nur  zurück  ziehen,  wenn  die  RA  Kosten übernommen  werden.
Fakt  ist,  dass bisher vom AG kein  Schreiben  gekommen  ist. Ich vermute mal dass die die  Klage noch gar nicht  eingereicht haben und nur der RA seine Kosten bezahlt haben will.Eine Räumungsklage würde eh ins leere laufen, weil ja alle offenen Beträge bezahlt sind.So  könnte   eine  Räumungsklage  gar  nicht  mehr  greifen und würd  abgewiesen  werden. Darum  meine  Auffassung, dass  der  Vermieter seine  RA  Kosten   selbst an der  Backe  hat
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Der_Alte

  • Gast
Re: Räumungsklage
« Antwort #6 am: 20. Oktober 2016, 22:26:17 »

Einer Rücknahme durch den Vermieter bedarf es nicht, da die fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 3 Ziff. 2 durch die Zahlung unwirksam ist. Durch die rückwirkende Unwirksamkeit gilt die Kündigung (mit der Ausnahme des Satzes 2) als nicht ausgesprochen. Damit fehlt es an der Grundvoraussetzung für eine zu Lasten der Mieterin gehende Beauftragung eines Rechtsbeistands.
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