Also um Unterschlagung handelt es sich bei Dingen (bewegliche fremde Sache), bei Vermögen spricht man von Untreue.
§ 266
Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
Gesetzlich gibt es keine Verpflichtung, behördlich sowieso nicht und Rechtsgeschäft ist m.E. hier auch nicht gegeben. Was heißt "die Aufteilung hat lt. Familienkasse intern zu geschehen" ? Das ist ein Verabredung, dazu gibt es vermutlich keinen Vertrag. Im Übrigen scheidet die Untreue nach h.M. bereits aus soweit dem Beschuldigten ein Teil des (verwalteten) Vermögens zusteht, es handelt sich dann nicht mehr um fremdes Vermögen im Sinne des §266.
Weitere Einschränkungen:
- Die Vermögensbetreuungspflicht muss Hauptpflicht des Auftrages oder Rechtsgeschäftes sein, eine Nebenpflicht genügt nicht.
- Der Täter muss einen Spielraum für eigenverantwortliche Entscheidungen haben. Das heißt, dass der Handelnde eine gewisse Selbstständigkeit und eine gewisse Bewegungsfreiheit besitzen muss. Er darf also nicht vollständig weisungsgebunden sein. Typisch ist diese Selbstständigkeit bei Berufsgruppen wie z. B. Rechtsanwälten, Notaren, Steuerberatern, Vorständen, Geschäftsführern, die üblicherweise mit der Betreuung von Geschäften betraut werden. Unanwendbar ist der Tatbestand daher auf „rein mechanische“ Tätigkeiten, wie sie Boten und Kassierer ausüben.
- Die Vermögensbetreuungspflicht muss schließlich bedeutsam sein. Gemeint ist eine wirtschaftliche Bedeutsamkeit und eine gewisse Dauerhaftigkeit der Pflicht.
Ersterer und letzterer Punkt sind m.E. schon nicht zutreffend, außerdem wurde das Vermögen ja nicht heimlich veruntreut sondern der Ehepartner müsste gemerkt haben, dass der Betrag nicht geteilt wurde wie vereinbart. Hier handelt es sich dann um stillschweigendes Dulden. Im Übrigen kann es ja sein, dass der andere Ehepartner höhere Aufwendungen mit der Betreuung des Kindes hatte, die eine andere Aufteilung rechtfertigen.
Meiner Meinung nach ist hier der Tatbestand der Untreue nicht gegeben, allein schon deshalb weil hier keine besondere Treuepflicht anzunehmen ist wie sie bestimmten Berufsgruppen oder Mitarbeitern von Unternehmen zugewiesen wird. Im Übrigen ist hier auch §247 StGB anzuwenden:
§ 247
Haus- und Familiendiebstahl
Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.
Die Staatsanwaltschaft wird da ohne entsprechenden Antrag des Geschädigten (Ehepartner) nicht selbst ermitteln, selbst dann nicht wenn der IV das zur Anzeige bringen sollte. Was aber auch sehr unwahrscheinlich ist da das nicht zu seinen Aufgaben gehört, mal abgesehen davon dass er von der Vereinbarung vermutlich auch nichts weiß auch nicht vom Nichteinhalten dieser Vereinbarung.
Hier kann man ohne Probleme eine Insolvenz anmelden.
Macht denn die Mutter die Ansprüche überhaupt geltend ?
Offenbar aber nicht ernsthaft nach so langer Zeit.