Ja, komplizierte Materie, das kann schon zu Verwirrtheit führen und einen zur Verzweiflung bringen.
Man sollte zufrieden sein, dass einige Vorschriften in bestimmten Situationen - bis zu einem gewissen Grad natürlich - freie Hand gewähren (nur um einige Beispiele zu nennen: 858 iVm 227 ff, 904 ff, 859 (!) BGB usw. usw.).
Nochmal deutlich: § 864 BGB legalisiert unter den dort genannten Voraussetzungen die verbotene Eigenmacht!
Nur, wen es noch interessiert: Auszug aus BGH II ZR 144/97
3. Die Widerklage auf Herausgabe der im Besitz der Kl. befindlichen Hubarbeitsbühne ist unbegründet, weil feststeht, daß die Kl. an ihr ein Besitzrecht als Eigentümerin hat. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn sie sich den Besitz an dieser Arbeitsbühne ohne den - maßgeblichen - Willen des L als unmittelbaren Besitzers, bei dem sich die Arbeitsbühne seinerzeit zu Reparaturzwecken befand, durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) verschafft haben sollte. Denn der Ausschluß petitorischer Einwendungen des Besitzers gem. § 863 BGB gilt seinem Sinn und Zweck nach bei Entscheidungsreife des von dem Besitzer beanspruchten Rechts zum Besitz nach dem Rechtsgedanken des § 864 II BGB jedenfalls dann nicht, wenn über das Besitzrecht letztinstanzlich - wenn auch incidenter - entschieden wird und der Herausgabekl. die Sache sogleich wieder an den Besitzberechtigten herausgeben müßte (vgl. dazu BGHZ 73, 355 [359] = NJW 1979, 1358 = LM § 863 BGB Nr. 2).
Und es gibt noch weitere solch schöner Geschichten. Man versetze sich zur Abwechslung in die Lage des Eigentümers.
Allerdings sollte der sich schon genau überlegen, ob er so vorgehen will. Immer noch kommt es auf den Einzelfall an und es gibt sicherlich Fälle, die grenzwertig sind. Misstraut hat es gut beschrieben.