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Autor Thema: Wie definiert sich "unterhaltsberechtigt"?  (Gelesen 2932 mal)

Steckruebe

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Wie definiert sich "unterhaltsberechtigt"?
« am: 15. November 2013, 18:06:55 »

Liebes Forum,

dies ist womöglich eine etwas knifflige Frage:

In den Lohnpfändungstabellen erhöht sich das unpfändbare Einkommen mit je unterhaltsBERECHTIGTEN Personen.

Meinem Verständnis nach bedeutet "berechtigt" aber nicht auch gleichzeitig unterhaltsGEWÄHREND? Oder täusche ich mich da?
Unterhaltsberechtigte Personen sind ja nach der ZPO Verwandte, Ehegatten etc.

Nach § 1601 BGB sind sich Verwandte in gerader Linie unterhaltsverpflichtet.
Bedeutet dies dann nicht, wenn der Eine verpflichtet ist, dass der Andere somit gleichzeitig berechtigt ist???(ob diesem nun tatsächlich Unterhalt gewährt wird oder nicht dürfte demnach ja nicht maßgeblich sein?)

Hintergrund:
Mit meinem Vater teile ich mir einen Hausstand, wir sind sozusagen eine Wohngemeinschaft, die aus den zur Verfügung stehenden Mitteln auch Nahrungsmittel, Kleidung etc. bestreitet. Mein Vater ist mir gegenüber wohl eindeutig unterhaltsberechtigt, warum gilt er dann aber nicht als eine zu berücksichtigende unterhaltsberechtigte Person gemäß der Lohnpfändungstabelle?

Ehegatten sind sich ja auch nach der Lohnpfändungstabelle gegenseitig unterhaltsberechtigt, unabhängig davon, ob sie sich tatsächlich Unterhalt gewähren. Es wird sich wohl sicher kein TH von einem verheirateten Schuldner den Nachweis erbringen lassen, dass er seinem Ehegatten Unterhalt gewährt?!?

Ich würde mich sehr über eine aufschlussreiche Antwort freuen.
Steckrübe


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tomwr

Re: Wie definiert sich "unterhaltsberechtigt"?
« Antwort #1 am: 15. November 2013, 19:17:17 »

Naja da muss man differenzieren.
Im Wesentlichen schützt die Pfändungsregelung mit unterhaltsberechtigten Personen das Einkommen von Familien. Häufig hat es halt nur einen Verdiener und es liegt auf der Hand, dass man mehr Geld braucht, je mehr Mäuler man zu stopfen hat.  :wink:

Zur Familie zählen in dem Sinne der eigene Ehepartner und die (in der Regel minderjährigen) Kinder. Unterhaltsberechtigt sind auch Verwandte in gerader Linie (Großeltern-Eltern-Kinder) aber das kommt nur zum Tragen wenn man sonst Sozialhilfe beziehen müsste UND der Verpflichtete auch in der Lage ist zu leisten. Da gibt es Vermögensfreibeträge und es macht freilich keinen Sinn, wenn man durch Zahlung von Unterhalt selbst bedürftig würde.

Was die WG mit dem Vater betrifft, hier kommen zum Einen ALG II (Bedarfsgemeinschaft) in Betracht wenn der Vater noch erwerbsfähig ist oder ggf. halt Sozialhilfe als Unterstützung.

Weitere Informationen zur Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern auch hier:
http://www.finanztip.de/recht/familie/elternunterhalt.htm
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Insokalle

Re: Wie definiert sich "unterhaltsberechtigt"?
« Antwort #2 am: 17. November 2013, 11:51:58 »


Zitat
Nach § 1601 BGB sind sich Verwandte in gerader Linie unterhaltsverpflichtet.
Bedeutet dies dann nicht, wenn der Eine verpflichtet ist, dass der Andere somit gleichzeitig berechtigt ist???(ob diesem nun tatsächlich Unterhalt gewährt wird oder nicht dürfte demnach ja nicht maßgeblich sein?)
Nach BGB nicht (dort ist geregelt, wer unter welchen Vor. unterhaltsberechtigt oder -verpflichtet ist) nach ZPO wohl schon.

Deswegen ist das
Zitat
Ehegatten sind sich ja auch nach der Lohnpfändungstabelle gegenseitig unterhaltsberechtigt, unabhängig davon, ob sie sich tatsächlich Unterhalt gewähren.
wohl unzutreffend. Die tatsächliche Gewährung von Unterhalt wird nämlich meist vorausgesetzt bei der Berücksichtigung der unterhaltsberechtigten Personen bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens. Bei zusammenlebenden Eheleuten ist das idR kein Problem.
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eidechse

Re: Wie definiert sich "unterhaltsberechtigt"?
« Antwort #3 am: 19. November 2013, 14:49:51 »

Bei der hier gestellten Frage, kann man wirklich mal den typischen Satz "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung" anwenden.

Zu der Pfändungstabelle gibt es ja schließlich auch eine gesetzliche Vorschrift und das ist § 850c ZPO. Dort ist in Abs. 1 geregelt, wer überhaupt als Unterhaltspflicht in Betracht kommt. Ferner steht auch dort, dass es um die Gewährung von Unterhalt geht. Unterhaltsleistungen müssen daher tatsächlich erbracht werden. Das geht entweder durch Zahlung oder aber durch Naturalleistungen.

Bzgl. der Ehegatten regelt im Übrigen bereits § 1360 BGB, dass eine gegenseitige Unterhaltspflicht für den Familienunterhalt besteht. Von daher wird bei Zusammenlebenden Ehegatten tatsächlich nicht nach der Zahlung von Unterhalt gefragt, weil der Unterhalt in diesem Zusammenhang auch in Naturalien erbracht werden kann und im Regelfall, die Einkommen in einen Topf geworfen werden.

Bei Verwandtenunterhalt ist gem. § 1602 BGB auch immer noch die Bedürftigkeit zu prüfen. Ohne diese gibt es keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Vor diesem Hintergrund wird es für die Berücksichtigung des Vaters als Unterhaltspflicht nicht reichen, wenn man in einem Haus wohnt und sozusagen zusemmenschmweißt. Die gesetzliche Unterhaltspflicht besteht nur im Fall der Bedürftigkeit.
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