Ich gehe davon aus, dass Sie steuerlich gemeinsam veranlagtsind !?
In diesem Fall kommt ein
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach
§ 37 AO (Abgabenordnung) in Frage.. ((Wenn der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist..))
1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
Dass bedeutet, dass das Finanzamt nicht mit befreiender Wirkung an einen Ehegatten zahlen kann (und Sie sich im Innenverhältnis mit Ihrem Ehemann auseinandersetzen müssten), sondern das Finanzamt muss vor der Auszahlung ausrechnen, in welchem Verhältnis jeder Steuern zahlen musste und entsprechend dieser anteiligen Steuerbelastung wird auch der Rückerstattungsbetrag aufgeteilt.
Das Finanzamt kann also mit schuldbefreiender Wirkung nur an den materiell erstattungsberechtigten Ehegatten auszahlen.