Wenn die Aufrechnungslage vor Erteilung der RSB eingetreten war, kann man sie meiner Meinung nach nicht dadurch aushebeln, dass die Erklärungen enfach später abgegeben werden.
Doch. Die Aufrechnungslage muß zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bestehen. Und das tut sie nicht mehr, weil Voraussetzung ein durchsetzbarer Anspruch des Finanzamtes wäre. Den hat es nach Erteilung der RSB aber nicht mehr.
Selbstverständlich hätte das FA vor Erteilung der RSB aufrechnen können, soweit die Erstattungsansprüche entstanden waren. Deren Fälligkeit ist nicht Voraussetzung. Aber diese Aufrechnung scheitert ganz praktisch daran, dass das FA von den Erstattungsansprüchen nix weiß, solange die Erklärungen nicht eingereicht sind. Und nach Erteilung der RSB ist es dann zu spät...
Ich habe das regelmäßig (gehört quasi zum "Beratungs-Know-how") und bislang hat noch kein einziges FA auch nur den Versuch unternommen, mit Insolvenzforderungen aufzurechnen.
Daher fürchte ich, der Kampfesdurst des TE wird ungestillt bleiben...
Sorry das ich widerspreche aber die rückwirkende Aufhebung geht doch.
Auszug aus der Inso § 303
§ 303
Widerruf der Restschuldbefreiung
(1) Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers widerruft das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.
(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn er innerhalb eines Jahres nach der Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gestellt wird und wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und daß der Gläubiger bis zur Rechtskraft der Entscheidung keine Kenntnis von ihnen hatte.
(3) Vor der Entscheidung sind der Schuldner und der Treuhänder zu hören. Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. Die Entscheidung, durch welche die Restschuldbefreiung widerrufen wird, ist öffentlich bekanntzumachen.