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Autor Thema: Pfändungswahrscheinlichkeit von 400.-€-Job bei abgegebener EV und Hauptjob  (Gelesen 2520 mal)

cyrano14

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Hallo Leute,
ich habe eine Frage bzgl. der Pfändungswahrscheinlichkeit einer von mir demnächst aufgenommenen 400.-€-Tätigkeit nach abgegebener EV und einem Hauptjob.
Zu meinem Problem:ich bin in der Logistik tätig und verdiene dort ca. 920.-€ netto.Dieses Geld wird z.Zt. von meiner Mutter verwaltet, d.h., es wird auf ihr SK-Konto überwiesen(habe dort Kontovollmacht-Bank ist also im Bilde!).Dieses Geld dient der Deckung meiner lfd. Kosten.Da ich mich mit dem Gedanken trage eine 400.-€-Tätigkeit zusätzlich aufzunehmen nun meine Frage:wie hoch schätzt ihr die Wahrscheinlichkeit ein, daß dieses Geld aus dem 400.-€-Job gepfändet würde?Ich habe vor etwa 5 Monaten meine EV erneuern müssen,natürlich unter Angabe meines Hauptarbeitsverhältnisses.Eine Lohnpfändung wurde bereits erfolgreich durchgeführt.Das Geld, was ich in dem 400.-€-Job verdienen würde, soll auf mein P-Konto bei der SK transferiert werden.Mit meiner Haupttätigkeit zusammen jedoch, würde ich natürlich die Pfändungsfreigrenze für Alleinstehende überschreiten.Wie wahrscheinlich ist es, daß die Gläubiger hier pfänden?Ich persönlich halte es für ziemlich kompliziert(Erneuerung der EV,Drittschuldner(meine Mutter) müsste die Einnahmen aus Arbeitsverhältnis 1 mit dem aus 2 zusammenfassen(zusätzlich ist das Konto meiner Mutter mit 1400.-€ im Soll),Pfändungsschutz der jeweils einzelnen Einkommen,P-Konto Pfändungsschutz,etc.).Was denkt ihr darüber?Besteht da für die Gläubiger überhaupt eine reelle Chance?Danke für die Antworten!
« Letzte Änderung: 21. Juli 2011, 15:35:14 von cyrano14 »
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tomwr


Die Erneuerung der EV (wenn sich daraus das bestehende Arbeitsverhältnis ergibt) ist sehr unwahrscheinlich vor Ablauf von 3 Jahren. Auch für eine Nachbesserung müsste der Gläubiger konkrete Anhaltspunkte vortragen, dass sich die Verhältnisse seiner Meinung nach geändert hat. Das müsste er schon konkret belegen, Vermutungen reichen dazu nicht aus. Auch ist der Schuldner nicht verpflichtet eine Änderung der Vermögensverhältnisse von sich aus anzuzeigen, die eidesstattliche Versicherung ist immer nur eine Momentaufnahme. Insofern sehe ich die Chancen als gut bis sehr gut, dass der Minijob die nächsten 2,5 Jahre unentdeckt bleibt und nicht gepfändet wird.

Zitat
§ 903 Wiederholte eidesstattliche Versicherung
Ein Schuldner, der die in § 807 dieses Gesetzes oder in § 284 der Abgabenordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. Der in § 807 Abs. 1 genannten Voraussetzungen bedarf es nicht.
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