Hallo,
wie ich schon an anderer Stelle erwähnte:
Zwar sind die Banken verpflichtet, ab dem 1.7.2010 das sogennante P-Konto einzurichten, dies geschieht jedoch nicht automatisch, sondern muß vom Kunden beantragt werden.
Dies gilt aber nur für bereits bestehende Konten.
Ausserdem kann die Bank dafür Gebühren verlangen, bzw. über die Geschäftsbedingungen ein anderes Kontomodell (P-Konto) auch ev. die Kontoführungsgebühren abändern.
Ausserdem hat man nur Anspruch auf EIN P-Konto, nicht mehrere.
Zitat:
Die Reform ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Ab diesem Tage kann jeder Inhaber eines Girokontos von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto verlangen. Das gilt auch für bereits gepfändete Konten.
Der Kontopfändungsschutz beim P-Konto dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten. Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat. Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners: Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis bei der Bank. In besonderen Fällen, z.B. wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund Krankheit, kann der pfandfreie Guthabenbetrag vom Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Finanzamt, Stadtkasse) individuell angepasst werden
Weiter Informationen kann man sich im Netz unter P-Konto holen, da wird alles gut erklärt.
Gruß,
Doktor Mabuse