"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Vollstreckungsbescheid  (Gelesen 2549 mal)

der dicke

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 2
Vollstreckungsbescheid
« am: 12. April 2011, 21:48:12 »

Guten Tag,

ich habe mal eine Frage ich habe im August 2009 einen Vollstreckungsbescheid zugestellt bekommen über 37.ooo Euro,davon habe ich 7.ooo Euro in Raten abbezahlt worauf die Vollstreckung ruhtr also kein GV
beauftragt wurde.

Nun kann ich nicht mehr zahlen muss nun ein neues Mahnververfahren mit Vollstreckung eingeleitet werden oder ist der alte mit der Summe noch gültig.

Vielen dank fürdie Antwort

Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Vollstreckungsbescheid
« Antwort #1 am: 12. April 2011, 21:57:00 »

Der Vollstreckungsbescheid ist noch gültig, eine Verjährung tritt erst in 30 Jahren ein.
Gespeichert
 

der dicke

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 2
Re: Vollstreckungsbescheid
« Antwort #2 am: 13. April 2011, 09:45:29 »

Das weiss ich wohl aber die geforderte Summe hat sich ja verringert wird er nun neu zugestellt.
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Vollstreckungsbescheid
« Antwort #3 am: 13. April 2011, 10:02:36 »

Ob sich die Summe verringert hat ist zu prüfen. In der Zwischenzeit können auch weiter Zinsen und Gebühren entstanden sein. Ob sich daher die Summe signifikant verändert hat bleibt abzuwarten.
Der VB ist weiterhin gültig und muss auch nicht zugestellt werden. Der Gläubiger muss dem Gerichtsvollzieher meiner Kenntnis nach nur beim Vollstreckungsauftrag die jeweils gültige Restforderung mitteilen, damit dieser nicht zu viel eintreibt.
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz