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Autor Thema: Zwangssicherungshypothek nach Abweisung mangels Masse  (Gelesen 3166 mal)

sunshinegirl

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Zwangssicherungshypothek nach Abweisung mangels Masse
« am: 07. Juli 2010, 08:32:33 »

Hallo zusammen!

Ich habe eine Frage zum Thema Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nachdem ein Insolvenzantragsverfahren mangels Masse abgewiesen wurde.

Ich konnte mir nicht wirklich herauslesen, ab wann man nach dieser Abweisung eine ZSH wieder wirksam eintragen lassen kann. Ich lese immer nur von der Fristrechnung rückwirkend ab Antragstellung (1 bzw. 3 Monate) §§ 88, 139 InsO. Wo genau sind die Fristen für danach geregelt? Oder ist es tatsächlich so, dass wenn ein Schuldner irgendwann in seinem Leben einen Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen bekommen hat,  sich die Gläubiger niemals mehr über eine ZSH absichern können?

Ich verstehe das doch richtig: Die Eintragung ist zulässig und wird beim Gericht durchgeführt, unwirksam wird sie jedoch grundsätzlich wenn irgendwann später doch noch mal ein Insolvenzverfahren auf erneuten Antrag hin eröffnet wird?

Hier nun noch ein paar Eckdaten für den konkreten Fall:
2005 - Abweisung mangels Masse
2008 - Eintragung der ZSH im Grundbuch
2009 - Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens, später gelangt das Verfahren zur  Eröffnung

Der Insolvenzverwalter verlangt nun eine Löschungsbewilligung und droht andernfalls mit gerichtlicher Klärung. Muss ich diese erteilen?

ratlose Grüße
sunshinegirl
Gespeichert
 

Insokalle

Re: Zwangssicherungshypothek nach Abweisung mangels Masse
« Antwort #1 am: 07. Juli 2010, 12:19:19 »

Das ist endlich mal wieder eine schöne Frage. Ich denke diese Entscheidung könnte bei der Klärung helfen:

BGH, 15.11.2007 - IX ZR 212/06
Für die Anfechtung der Rückführung eines Kontokorrentkredits kommt es auf den Betrag an, um den die verrechneten Einzahlungen die berücksichtigungsfähigen Auszahlungen im Anfechtungszeitraum übersteigen; der höchste erreichte Sollstand ist grundsätzlich unerheblich.
Insolvenzanträge, die anfangs zulässig und begründet waren, aber bis zur Entscheidung über die Eröffnung unbegründet wurden, sind für die Berechnung des Anfechtungszeitraums unbeachtlich.
Liegt eine einheitliche Insolvenz vor, ist der erste, mangels Masse abgewiesene Antrag grundsätzlich auch dann maßgebend, wenn zwischen ihm und dem Antrag, der zur Verfahrenseröffnung geführt hat, ein beträchtlicher Zeitraum (hier: drei Jahre) liegt.

Das Urteil ist zwar zur Anfechtung ergangen, aber § 88 ist in § 139 erwähnt. Die Ausführungen dürften m.E. also entsprechend gelten.
Es bedeutet, dass es keine Rolle spielt, wie viel Zeit zwischen den beiden Insolvenzanträgen vergangen ist, denn es ist keine zeitliche Begrenzung in § 139 vorgesehen. Der erste Antrag 2005 in Ihrem Fall war zulässig und begründet und mangels Masse abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 88 InsO zunächst erfüllt.
Aber: Wenn nach Abweisung mangels Masse die Eröffnungsgründe dieses ersten Antrags weggefallen sind und erst später wieder erneut eingetreten sind, dann ist der erste Antrag nicht ausschlaggebend.
Ihre Frage ist deswegen nicht beantworten, weil zu klären ist, ob zwischen 2005 und 2009 irgendwann einmal die Eröffnungsgründe (§§ 16-19 InsO) nicht mehr vorlagen.


Die Beweislast scheint so auszusehen:

BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01
a) Ein rechtswirksam für erledigt erklärter Eröffnungsantrag, der nicht zu einer rechtskräftigen Insolvenzeröffnung geführt hat, ermöglicht keine Insolvenzanfechtung.
b) Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wird regelmäßig erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im allgemeinen wieder aufgenommen werden können; dies hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sich auf einen nachträglichen Wegfall der Zahlungsunfähigkeit beruft (im Anschluss an Senatsurt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, z. V. b. in BGHZ).
c) Ein Gläubiger, der nach einem eigenen Eröffnungsantrag von dem betroffenen Schuldner Zahlungen erhält, darf deswegen allein grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass auch die anderen nicht antragstellenden Gläubiger in vergleichbarer Weise Zahlungen erhalten (im Anschluss an Senatsurt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, z. V. b. in BGHZ).

Ich verstehe das so, dass derjenige, der meint, auf den ersten Antrag komme es nicht an, nachweisen muss, dass die Eröffnungsgründe irgendwann weggefallen sind. Dies dürfte schwierig bis unmöglich sein.

Da die Sache doch recht knifflig ist, sollten Sie sich beraten lassen.
Gespeichert
 
 

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