Das ist endlich mal wieder eine schöne Frage. Ich denke diese Entscheidung könnte bei der Klärung helfen:
BGH, 15.11.2007 - IX ZR 212/06
Für die Anfechtung der Rückführung eines Kontokorrentkredits kommt es auf den Betrag an, um den die verrechneten Einzahlungen die berücksichtigungsfähigen Auszahlungen im Anfechtungszeitraum übersteigen; der höchste erreichte Sollstand ist grundsätzlich unerheblich.
Insolvenzanträge, die anfangs zulässig und begründet waren, aber bis zur Entscheidung über die Eröffnung unbegründet wurden, sind für die Berechnung des Anfechtungszeitraums unbeachtlich.
Liegt eine einheitliche Insolvenz vor, ist der erste, mangels Masse abgewiesene Antrag grundsätzlich auch dann maßgebend, wenn zwischen ihm und dem Antrag, der zur Verfahrenseröffnung geführt hat, ein beträchtlicher Zeitraum (hier: drei Jahre) liegt.
Das Urteil ist zwar zur Anfechtung ergangen, aber § 88 ist in § 139 erwähnt. Die Ausführungen dürften m.E. also entsprechend gelten.
Es bedeutet, dass es keine Rolle spielt, wie viel Zeit zwischen den beiden Insolvenzanträgen vergangen ist, denn es ist keine zeitliche Begrenzung in § 139 vorgesehen. Der erste Antrag 2005 in Ihrem Fall war zulässig und begründet und mangels Masse abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 88 InsO zunächst erfüllt.
Aber: Wenn nach Abweisung mangels Masse die Eröffnungsgründe dieses ersten Antrags weggefallen sind und erst später wieder erneut eingetreten sind, dann ist der erste Antrag nicht ausschlaggebend.
Ihre Frage ist deswegen nicht beantworten, weil zu klären ist, ob zwischen 2005 und 2009 irgendwann einmal die Eröffnungsgründe (§§ 16-19 InsO) nicht mehr vorlagen.
Die Beweislast scheint so auszusehen:
BGH, 20.11.2001 - IX ZR 48/01
a) Ein rechtswirksam für erledigt erklärter Eröffnungsantrag, der nicht zu einer rechtskräftigen Insolvenzeröffnung geführt hat, ermöglicht keine Insolvenzanfechtung.
b) Eine einmal eingetretene Zahlungsunfähigkeit wird regelmäßig erst beseitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im allgemeinen wieder aufgenommen werden können; dies hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der sich auf einen nachträglichen Wegfall der Zahlungsunfähigkeit beruft (im Anschluss an Senatsurt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, z. V. b. in BGHZ).
c) Ein Gläubiger, der nach einem eigenen Eröffnungsantrag von dem betroffenen Schuldner Zahlungen erhält, darf deswegen allein grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass auch die anderen nicht antragstellenden Gläubiger in vergleichbarer Weise Zahlungen erhalten (im Anschluss an Senatsurt. v. 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01, z. V. b. in BGHZ).
Ich verstehe das so, dass derjenige, der meint, auf den ersten Antrag komme es nicht an, nachweisen muss, dass die Eröffnungsgründe irgendwann weggefallen sind. Dies dürfte schwierig bis unmöglich sein.
Da die Sache doch recht knifflig ist, sollten Sie sich beraten lassen.