Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist eingeführt worden, um Schuldner nicht mehr bis zu deren Lebensende finanziell kahlpfänden zu können. Das war bis vor einigen Jahren noch so. Schulden, die ein Privatmann gemacht hatte, mussten mit Zins und Zinseszins beglichen werden. Es galt das absolute Gläubigerprivileg.
Eigentlich auch gerecht, denn wer Schulden macht und diese nicht begleicht, muss dem Gläubiger den Schaden ersetzen.
Irgendwann hat man festgestellt, dass so etwas mit unserem humanistischen Menschenbild nicht mehr so ganz zusamenpasst. Wenn Sie nicht wissen, was das sein soll, googlen Sie es bitte.
Deshalb gibt es das heutige Insolvenzrecht, das es auch Ihnen ermöglicht, trotz nicht vollständig getilgter Schulden nach einer gewissen Zeit wieder schuldenfrei zu leben (und hoffentlich etwas gelernt zu haben).
Das mit dem Ausgleich der Interessen von Gläubiger und Schuldner haben Sie falsch interpretiert, es handelt sich um die Interessenabwägung des Gesetzgebers, nicht um Ihre persönlichen Interessen.
Es ist also jetzt ein Ausgleich zwischen dem Anspruch des Gläubigers, seine Forderungen und den aus der fehlenden Rückzahlung entstandenen Vermögensschaden (Zinsverlust und Aufwendungen, um das Geld zurück zu bekommen) vollständig zu erhalten und dem des Schuldners, aus Gründen menschlicher Rücksichtnahme nach einer Zeit Schuldbefreit zu sein, geschaffen worden.
Da geht es nicht um das Aufrechnen, ob ein Schuldner die Schuldenfreiheit mit einer großen Summe pfändbaren Einkommens erkauft und der andere mangels Einkommen dafür gar nichts zahlen muss.
Alles Vermögen geht für einen Zeit in die Schuldentilgung, also auch solche Zahlungen, die aus welchen Gründen auch immer der Schuldner in dieser Zeit erhält.
Von seinem Einkommen aus abhängiger Beschäftigung gibt er den Teil ab, der über einer Grenze liegt, die als Existenznotwendig beschrieben ist. Er soll und muss sich also einschränken. Und dabei wird sehr wohl seine Leistungsfähigkeit betrachtet und auch, ob die Person davon noch andere mit unterhalten muss. Mit einem Kind und Unterhalt für die Frau sind mindestens 1640 € pfändungsfrei. Bei einem Nettoeinkommen von 2000 € würden dann 147 € gepfändet. Das sind in 72 Monaten keine 10.000 €.
Wenn es also so kommt, dass jemand, wie in Ihrem Beispiel, mit 25.000 € Schulden in das Insolvenzverfahren geht, dann würde er im Verlaufe der Zeit als Alleinstehender so etwa 50.000 € pfändbare Anteile abführen.
Das tut er aber gar nicht, denn sobald die Forderungen der Gläubiger erledigt sind, wird das Verfahren auch beendet. Man zahlt also maximal den Betrag, der an Schulden insgesamt vorhanden ist zuzüglich einer Gebühr für das Verfahren. Bei der von Ihnen aufgezeigten Konstellation sind das so in etwa 28.000 €. Er ist also nach etwa der Hälfte der Zeit fertig.
Sie sind im Insolvenzverfahren nicht Handelnder. Durch den Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens erklären Sie, dass Sie zum einen in einer Situation sind, dass Ihre Vermögenswerte und Einkünfte nicht ausreichen, Ihren Verpflichtungen nachzukommen (Überschuldung) und dass Sie darüber hinaus auch nicht in der Lage sind, diese Angelegenheit noch selbständig zu regeln. Deshalb bitten Sie den Staat (und nichts anderes bedeutet dieser Antrag), dass er Ihnen einen Vermögensverwalter zur Seite stellt, der an Ihrer Statt diese Situation auflöst.
Das ist so ähnlich wie eine Betreuung bei einem Menschen, der aufgrund geistiger Abwesenheit (starke Demenz z.B.) auch einen Betreuer vom Gericht bekommt, der sich um seine Belange kümmert.
Der Betreuer, der hier Treuhänder heißt, berichtet dem Gericht über die Fortschritte. Wenn erforderlich informiert Sie das Gericht über Zwischenstände und weiteres Vorgehen. Wenn Sie etwas wissen müssen, können Sie das Gericht fragen. Der Treuhänder ist nicht Ihr Ansprechpartner, weder Freund noch Feind, nur Sachwalter des Gerichts.