Hotte, Ihre Beiträge sind einfach ... unglücklich.
Die Rückforderung betrifft nicht die Fragestellerin, sondern den Lebensgefährten und der ist nicht in einem Insolvenzverfahren. Und bei dem Lebensgefährten geht es eben nicht um das, was er bekommt. Es geht um das, was er zurückzahlen soll.
Da liegt es doch nahe, dass das Amt eine Aufrechnung beabsichtigt.
Die Fragestellerin hat aber leider versäumt mitzuteilen, nach welcher Vorschrift gespielt werden soll. Die allgemeiner Aufrechnungsnorm ist § 51 SGB I. Gehen wir einfach davon aus:
§ 51 SGB I
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
Und siehe da: Die Aufrechnung führt dazu, dass der Lebensgefährte weniger erhält. Wenn ich den letzten Teil richtig verstehe, darf er dadurch aber nicht zu einem Sozialfall werden, was sich wiederum nach den Sozialhilfe- bzw. SGB II-Regeln bestimmt. Insofern kommt es auf die Bedarfsgemeinschaft an. Das würde die Anfrage des Amts erklären.
Was im einzelnen zusammengerechnet wird oder nicht, ist wieder eine andere Frage. Genauso, ob es überhaupt eine Bedarfs- oder eher eine Wohngemeinschaft ist. Es ist insgesamt kein insolvenzrechtliches vielmehr ein sozialrechtliches Problem. Ich müsste mir darüber auch erst Gedanken machen.