"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

 


Das Eröffnungsverfahren

Submitted By: Dauerstress Date: 27. Oktober 2016, 22:34:01 Views: 543

Nach Eingang des Antrages prüft das Gericht seine Zuständigkeit sowie die formellen Voraussetzungen. Sind diese nicht eingehalten, so weist es den Antrag zurück.
Während der Dauer der Prüfung kann das Gericht verschiedene Sicherungsmaßnahmen (§§ 21-25 InsO) ergreifen, um zu verhindern, dass das Haftungs-Vermögen verringert wird.
Es kann einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen. Dieser hat dann die Aufgaben, das Vermögen des Schuldners zu erhalten, dessen Unternehmen bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag fortzuführen und zu prüfen, ob das Vermögen das Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird. Das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob eine Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens (Sanierung) bestehen.

Neben der Einsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann das Insolvenzgericht weitere Sicherungsmaßnahmen treffen. Es kann dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam sind. Es kann Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen.
Dies gilt ohne weiteres für das bewegliche Vermögen des Schuldners, also für Sachen und Forderungen. Auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters ist eine entsprechende gerichtliche Anordnung auch für die Zwangsvollstreckung in Immobilien möglich. Schließlich kann das Insolvenzgericht sogar eine Postsperre verhängen und unter Umständen den Schuldner, der seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, zwangsweise vorführen und nach seiner Anhörung in Haft nehmen lassen.

Comments



Powered By SMF Articles by CreateAForum.com
Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz