Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
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Submitted By: Dauerstress Date: 27. Oktober 2016, 23:32:27 Views: 649 |
Wer einen Insolvenzantrag oder die Drohung mit einem solchen dazu missbraucht, seine Gläubiger zur Zahlung zu bewegen, muss diese Zahlungen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in der Insolvenz des Schuldners an die Insolvenzmasse zurückerstatten. Zwar sei die Stellung eines Insolvenzantrags oder die Ankündigung oder Drohung mit einem solchen rechtlich nicht zu beanstanden; daraus folge aber nicht, dass der Gläubiger daraufhin erbrachte Leistungen behalten dürfe. Dies hat der BGH entschieden. Die Insolvenzordnung sieht vor, dass der Insolvenzverwalter innerhalb bestimmter Zeiträume vorgenommene Rechtshandlungen anfechten kann, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewähren, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (§ 131 InsO, sog. inkongruente Deckung). Die Anfechtung einer solchen Handlung (z.B. eine Tilgung einer Verbindlichkeit) führt dazu, dass die durch sie abgeflossenen Vermögenspositionen an die Insolvenzmasse zurückzugewähren sind (§ 143 InsO). Diesen Tatbestand sieht der BGH bei Zahlung aufgrund Insolvenzantrags erfüllt. Wer einen Insolvenzantrag oder die Drohung mit einem solchen gezielt als Mittel zur Durchsetzung seiner Ansprüche missbrauche, erhalte eine Leistung, die ihm nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht zukommen solle. Er habe in der Regel kein rechtlich geschütztes Interesse, Zahlungen des Schuldners als Erfüllung anzunehmen, weil derartige Zahlungen typischerweise dazu führten, dass in einem später eröffneten Insolvenzverfahren der Gläubigergesamtheit eine verringerte Masse zur Verfügung stehe. [BGH, Urteil vom 18.12.2003, Az. IX ZR 199/01] |
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