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Wenn der Gerichtsvollzieher kommt...

Submitted By: Dauerstress Date: 27. Oktober 2016, 23:54:54 Views: 595

Wer seine Schulden nicht bezahlen kann, bekommt früher oder später Besuch vom Gerichtsvollzieher. Für viele ist dies ein Alptraum. Hat sich ein Gerichtsvollzieher angekündigt, stellt sich für viele die Frage: Was wird passieren, was darf er alles pfänden?

Der Gerichtsvollzieher ist streng an gesetzliche Vorschriften gebunden. Trotzdem hat er auch einen eigenen Ermessensspielraum. Zunächst klärt er, ob der Schuldner bereits gezahlt hat oder aber freiwillig zahlen will. Ist dies nicht der Fall, schaut er sich in der Wohnung um und sucht nach pfändbaren Gegenständen. Er pfändet, indem er entweder die Sachen direkt mitnimmt oder aber ein Pfandsiegel, den "Kuckuck", anbringt. Das kommt auf die Größe des Gegenstands an. Später werden die gepfändeten Sachen versteigert.

Unsere Tipps:
  • Der Gerichtsvollzieher kündigt sich im Normalfall zwei Wochen vor seinem Besuch schriftlich an. Wenn er niemanden antrifft, hinterlässt er eine Nachricht und bestimmt einen neuen Termin. Bei wiederholter Abwesenheit kann der Gerichtsvollzieher mit einem gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss gewaltsam die Wohnung öffnen. Soweit solltet Ihr es nicht kommen lassen. Bedenkt, dass durch solche Aktionen nur noch weitere Kosten verursacht werden.
  • Es kann nicht alles gepfändet werden. Schließlich muss die wirtschaftliche Existenz gesichert bleiben. Daher gibt es sog. unpfändbare Gegenstände. Hierzu gehören z.B. normale Wohnungseinrichtungen, übliche Haushaltsgeräte, Bekleidung oder Gegenstände, die der Schuldner zur Berufsausübung braucht wie z.B. der Vertreter das Auto. Unpfändbar sind ferner Gegenstände von geringem Wert, wenn deren Erlös die Kosten des Gerichtsvollziehers nicht decken. Gegen unrechtmäßige Maßnahmen des Gerichtsvollziehers könnt Ihr Rechtsmittel einlegen.
  • Wenn der Gerichtsvollzieher Gegenstände gepfändet hat, die dem Schuldner gar nicht gehören, ist zunächst folgendes zu bedenken: Der Gerichtsvollzieher prüft nicht, wem was gehört in der Wohnung. Vielmehr darf er vermuten, dass alle Sachen, die sich in der Wohnung des Schuldners befinden, auch ihm gehören. Das gilt nicht, wenn offensichtlich ist, dass der Gegenstand einem anderen gehört. Das Eigentum des anderen muss vor Ort schriftlich z.B. mit Rechnungen oder Quittungen belegt werden. Wurde fremdes Eigentum gepfändet, muss der betroffene Eigentümer mit Hilfe einer sog. Drittwiderspruchsklage vor Gericht sein Eigentum zurückfordern.
  • Ihr dürft niemals die Pfandsiegelmarke eigenmächtig entfernen. Auch nicht, wenn Ihr der Meinung seid, die Pfändung sei unrechtmäßig. Ihr macht Euch strafbar!
  • Ist bei Euch nichts zu pfänden, kann der Gläubiger beantragen, dass Ihr die eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid) abgeben müsst. Dabei müsst Ihr Euer gesamtes Einkommen und Vermögen offenbaren. Seit Anfang 1999 darf der Gerichtsvollzieher diese selbst abnehmen. Hierbei habt Ihr wahrheitsgemäße Angaben abzugeben, da Ihr Euch sonst strafbar macht. Wird die Abgabe verweigert, kann sie durch Haft erzwungen werden.

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