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Autor Thema: GbR - Insolvenzverfahren - Ablauf  (Gelesen 4274 mal)

Fuoor

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GbR - Insolvenzverfahren - Ablauf
« am: 17. Juli 2012, 11:53:49 »

Sehr geehrte Damen und Herren,

Unsere GbR mit 4 Gesellschaftern ist zahlungsunfähig. Ein vierter Gesellschafter hat sich kurz vor Eintreffen der Situation vom sinkenden Schiff verabschiedet - was natürlich nichts an seiner Mithaftung ändert. Pikanterweise war er als international Business Manager für die Finanzen zuständig und war komplett überfordert.

Meine frage geht jetzt in die folgende Richtung: Krankenkasse A hat jetzt einen insolvenzantrag beim Amtsgericht eingereicht. Es besteht jetzt die Option der Einreichung des insolvenzantrages für die gbr. Grundsätzlich halte ich es für sinnvoll eigenständig Insolvenz anzumelden. Zwei weitere Gesellschafter der Gesellschaft möchten nun zeitgleich für sich die Insolvenz anmelden, da laut deren Aussage die restschuldbefreiung nur dann wirksam wird, wenn zeitgleich mit der gbr Insolvenz auch die private Insolvenz eingereicht wird.

Ich möchte diesen Schritt aber nicht gehen, da der vierte Gesellschafter vermögen besitzt und große teile der Masse tragen kann. Sobald ich aber im Insolvenzverfahren stecke, komme ich da nicht mehr so schnell heraus.

Die grundsätzliche frage also: Verfällt bei nicht gleichzeitiger Anmeldung der privateninsolvenz mit der gesellschaftsinsolvenz die Restschuldbefreiung?

Ich will auch gerne abwarten, wer im Insolvenzverfahren überhaupt seine Forderung anmeldet. Wie gesagt, evtl. Sind die verbleibenden Schulden ja stemmbar.
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Feuerwald

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Re: GbR - Insolvenzverfahren - Ablauf
« Antwort #1 am: 17. Juli 2012, 13:07:16 »

Verfällt bei nicht gleichzeitiger Anmeldung der privateninsolvenz mit der gesellschaftsinsolvenz die Restschuldbefreiung?

-> Nein. Die GbR kann natürlich keine RSB erlangen. Sollte gegen die Gesellschafter ein Insolvenzantrag gestellt werden, wäre allerdings ein Eigenantrag mit Antrag auf RSB erforderlich, um die RSB zu erlangen.


Meine frage geht jetzt in die folgende Richtung: Krankenkasse A hat jetzt einen insolvenzantrag beim Amtsgericht eingereicht. Es besteht jetzt die Option der Einreichung des insolvenzantrages für die gbr.

-> Wenn der Insolvenzantrag der KK gegen die GbR bereits gestellt ist, bedarf nicht noch eines zusätzlichen Eigenantrags für die GbR.  Die Frage ist, lässt sich der KK-Antrag noch abwenden,  bspw. durch Zahlung und falls nicht, wird es zur Eröffnung der GbR Insolvenz kommen? Hat die GbR eine die Verfahrenskosten deckende Masse?


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Fuoor

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Re: GbR - Insolvenzverfahren - Ablauf
« Antwort #2 am: 17. Juli 2012, 13:44:28 »

Die nicht-Erreichbarkeit der RSB der GbR ist verständlich.

Die KK beantragt "unter Hinweis auf §§13,14InsO, über das Vermögen der XY GbR das Insolvenzverfahren zu eröffnen." sprich, gegen die Gesellschaft wird das Verfahren eröffnet, nicht aber gegen die Gesellschafter, obwohl diese als Vertretungsorgane genannt werden. Gegen die Gesellschafter wird dann wohl im Nachgang ein Insolvenzantrag gestellt. Oder verstehe ich das grundsätzlich falsch?

 Die Masse der Gesellschaft reicht nicht aus, um das Verfahren zu decken. Dementsprechend wird das Verfahren abgewiesen. Eine Zahlung kann auch nicht erwartet werden.

Der Eigenantrag für die Gesellschaft soll gestellt werden, da die Gesellschaft noch weitere gläubiger hat und letztendlich eine Beantragung von jedem einzelnen gläubiger unnötige verfahren produzieren würde. oder ist das unnötig da verfahren öffentlich gemacht wird und gläubiger anmelden müssen? Wenn ja, verpennt ein glaeubiger die Anmeldung, kann dieser dann auf die private Haftung zurückgreifen?

Danke für die Beantwortung der fragen.

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Insokalle

Re: GbR - Insolvenzverfahren - Ablauf
« Antwort #3 am: 17. Juli 2012, 18:47:11 »

Feuerwald hat es doch schon geschrieben, ein Eigenantrag durch die GbR ist nicht erforderlich. Selbst wenn er gestellt wird, wird er mit dem anderen Antragsverfahren verbunden, bringt also nichts. Die nötigen Informationen müssen die Gesellschafter dem SV und dem Gericht sowieso erteilen.

Ich wäre mit der Äußerung, dass ein Verfahren mangels Masse nicht eröffnet werden kann, eher vorsichtig. Denn in der eröffneten GbR-Insolvenz wird die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht, § 93 InsO. Und Sie haben selbst geschrieben, dass mindestens ein Gesellschafter vermögend ist. Dadurch kann genug Masse zusammenkommen, um das Verfahren zu eröffnen. Das hängt natürlich von den Beträgen ab.

Andersrum ausgedrückt: Wegen § 93 InsO können die Insolvenzgläubiger während der Dauer eines laufenden GbR-Insolvenzverfahrens die Insolvenzforderungen nicht gegenüber den Gesellschaftern geltend machen. Davor und danach schon.

Die Konsequenzen bei Nichtzahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung setze ich mal als bekannt voraus.

Gespeichert
 
 

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