Das ist eben die Krux an den vielen Halbwahrheiten, die vor allem in nicht moderierten Foren, zu Tage kommen.
Ausgangspunkt ist das BGB.
Dort ist geregelt, wer wem wann zu Unterhalt verpflichtet ist.
(BGB Unterhaltspflicht von Ehepartnern, Verwandten in gerader Linie bzw. Bedürftigkeit)
Grundsatz ist, dass der Unterhaltsberechtigte muss außer Stande sein, den eigenen Bedarf durch Einsatz seines eigenen Vermögens, Einkommens und seiner Arbeitskraft zu decken.
Unterhaltspflicht für Minderjährige besteht immer für beide Elternteile.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Unterhalt in Bar oder Naturalien geleistet wird.
Auf dieser Grundlage beruhen die Pfändungsrichtlinien nach §§ 850 ff. ZPO:
Auf Grundlage dieser Ausgangssituation sind Sie und ihr Ehemann sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Ihr Mann in diesem Fall z.B. durch materiellen Unterhalt und Sie durch Naturalunterhalt (Haushalt, Kindererziehung usw.).
Als Ausgangssituation sind also beide 2 Personen zum Unterhalt verpflichtet.
Für Sie hat es auf Grundlage ihres Einkommens keine Bedeutung.
Bei Ihrem Mann würde unter Berücksichtigung von 2 (Spalte 2) Personen und einem Netto von 1500,- nichts pfändbar sein.
Nun könnte folgendes passieren.
Da Sie eigene Einkünfte haben kann der TH oder ein Gläubiger einen Antrag auf Nicht- oder teilweise Berücksichtigung Ihrer Person stellen.
Dann muss das Insolvenzgerichts entscheiden, ob Ihr Einkommen ausreicht, sich selbst zu versorgen oder nicht.
Sollte das Gericht der Meinung sein, dass 500,- Einkommen ausreichend sind, würde die Berücksichtigung Ihrer Person bei der Pfändungsberechnung Ihres Mannes entfallen.
Dann greift Spalte 1 und es wären 41,95 pfändbarer Betrag abzuführen.