"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.

Autor Thema: ab wann gilt die änderun?  (Gelesen 3673 mal)

Momo72

ab wann gilt die änderun?
« am: 07. Mai 2012, 14:12:27 »

folgenden sachverhalt haben wir
mein mann befindet sich im eröffneten PI verfahren. da er eine lange strecke bis zur arbeitsstelle hatte, hatten wir eine heraufsetzung des unpfändbaren lohnes beantragt und das gericht hat das auch genehmigt. soweit sogut. nun hat er seit märz einen küreren arbeitsweg und der TH hatte den antrag gestellt das er wieder nach der normalen tabelle den anteil abführen soll. ist ja auch soweit ok. wir haben dann wiederum stellung genommen das der arbeitsweg zwar kürzer aber immer noch recht weit ist. statt vorher ca 230 euro anhebung des unpfändbaren lohnes sind es jetzt noch 75 euro. der aktuelle beschluß ist vom 10.04. diesen jahres.
nun hat aber der arbeitgeber das volle gehalt für den monat april überwiesen. nun meine frage: was ist richtig, das der beschluß auch schon für das aprilgehalt wirksam ist oder erst für das darauffolgende, also für mai? wir haben jetzt eigentlich schon ein schreiben für den TH fertig gemacht und ihn auf den "fehler" des arbeitgebers aufmerksam gemacht und wollten das überschüssige geld überweisen. aber ich dachte mir grad, was ist wenn der AG meines mannes recht hatte mit der überweisung und wir müssen erst im mai was abgeben. ich hoffe ich hab mich verständlich ausgedrückt  :gruebel:

lg
momo
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: ab wann gilt die änderun?
« Antwort #1 am: 07. Mai 2012, 19:52:12 »

Der Beschluß gilt für den Arbeitgeber, nachdem er ihn zur Kenntnis bekommen hat. Ab diesem Zeitpunkt muss er den Beschluss bei der Berechnung berücksichtigen. Da die Abrechnung für April vermutlich schon durchgeführt war, als der Beschluss kam, kann es stimmen, dass für April noch die vorherige Berechnungsmethode angewendet wurde.
Gespeichert
 

Momo72

Re: ab wann gilt die änderun?
« Antwort #2 am: 07. Mai 2012, 20:02:01 »

ok.. das wird dann wahrscheinlich ein bischen schwierig. also müssen wir uns erkundigen wann der AG diesen beschluß zur kenntnis bekommen hat und ob er auch entsprechend abgerechnet hat? die abrechnung meines mannes trägt auf jeden fall ein datum NACH dem beschluß.
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: ab wann gilt die änderun?
« Antwort #3 am: 07. Mai 2012, 21:47:53 »

Der Beschluss dürfte dem Arbeitgeber vom Treuhänder übermittelt worden sein. Da können schon mal zwei Wochen ins Land gehen.
Nachfragen, wann dem AG der Beschluss tatsächlich vorlag, ist eine gute Idee,
Gespeichert
 

Momo72

Re: ab wann gilt die änderun?
« Antwort #4 am: 08. Mai 2012, 10:21:10 »

hm.. seh ich das jetzt richtig das der TH die schuld bei sich selbst suchen muß wenn er z. B. den beschluß zu spät losgeschickt hat?
andererseits kann es auch sein das der TH den beschluß an das lager in dem mein mann arbeitet geschickt hat. da werden die abrechnungen aber gar nicht geschrieben. wenn es so wäre gilt dann das datum wenn es in dem lager ankommt oder bei der abrechnungsstelle? ich befürchte nämlich fast wenn der TH das ins lager geschickt hat, dann hat der niederlassungsleiter dort das schreiben erstmal liegen lassen weil der einfach zu blööde ist (sorry ist aber so) um zu wissen wie wichtig sowas ist.
sicherhaltshalber haben wir das geld erstmal auf dem konto von meinem mann gelassen und werden es nicht ausgeben.
Gespeichert
 

Insokalle

Re: ab wann gilt die änderun?
« Antwort #5 am: 08. Mai 2012, 10:53:41 »

Damit solche Fragen gar nicht erst entstehen, wäre es vom Gericht sinnvoll, einen Zeitpunkt in den Beschluss zu schreiben. Ich würde erst mal nachschauen, ob dort etwas dazu steht.

Der Beschluss muss mE vAw auch an den Drittschuldner, also den Arbeitgeber, zugestellt werden. Der Arbeitgeber rechnet solange nach dem alten Beschluss ab, bis ihm der neue Beschluss zugestellt wird, § 850g ZPO.
Ich wage zu bezweifeln, ob die Zustellung im Lager ausreicht, hängt wohl auch von der Organisationsstruktur des Arbeitgebers ab. Ist es aber sinnvoll, einen Streit auszufechten, wenn es um einen Monat geht?
Gespeichert
 

Momo72

Re: ab wann gilt die änderun?
« Antwort #6 am: 08. Mai 2012, 11:03:24 »

um einen streit geht es hier gar nicht, sondern um die frage wie wir uns jetzt verhalten sollen. außerdem geht es hier um mehr als 200 euro. ich weiß ja nicht wie du finanziell gestellt bist, aber für uns ist das sehr sehr viel geld im monat haben oder nicht haben.
ich möchte nur wissen muß es abgeführt werden oder nicht.. wenn ja, ok. wenn aber nicht dann werde ich bestimmt nicht 200 euro abgeben die eigentlich uns zustehen und die wir wirklich dringend brauchen
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: ab wann gilt die änderun?
« Antwort #7 am: 08. Mai 2012, 17:58:27 »

Der Beschluss muss mE vAw auch an den Drittschuldner, also den Arbeitgeber, zugestellt werden.

Ich bin mir nicht sicher, ob das Gericht tatsächlich dem Arbeitgeber als Drittschuldner den Beschluss zustellen muss und darf. Im normalen Vollstreckungesverfahren ist es auch Sache des Antragstellers, den Drittschuldner über die Veränderungen bei der Pfändungsberechnung zu informieren. Auch mein AG ist nicht vom Gericht, sondern vom Treuhänder über einen entsprechenden Beschluss informiert worden.
Gespeichert
 

Insokalle

Re: ab wann gilt die änderun?
« Antwort #8 am: 08. Mai 2012, 18:07:10 »

Ich habe das an ein paar Stellen gelesen. Ich schließe natürlich nicht aus, dass Gerichte das nicht immer machen. Dann müsste der Gläubiger bzw. der IV/TH die Zustellung übernehmen, wodurch aber wiederum Zeitverlust für ihn entsteht. Umso wichtiger wäre eine Benennung eines Zeitpunktes in dem Beschluss, ab dem die geänderte Entscheidung wirksam sein soll.
Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast
Re: ab wann gilt die änderun?
« Antwort #9 am: 08. Mai 2012, 19:59:03 »

Wobei dann das Problem entsteht, dass der Drittschuldner, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits abgerechnet und angewiesen hat, die Änderung nicht mehr berücksichtigen kann. Eine solche Terminsangabe kann also allenfalls in der Zukunft liegen, so dass der Drittschuldner dann in der Lage wäre, entsprechend den Beschluss zu berücksichtigen.
Gespeichert
 

Momo72

Re: ab wann gilt die änderun?
« Antwort #10 am: 08. Mai 2012, 21:15:54 »

oh man das ist ja kompliziert. wir werden das geld sicherheitshalber erstmal liegen lassen und den TH anschreiben ob der den AG über den neuen beschluß in kenntnis gesetzt hat und wenn ja wann.
solange wir das geld nicht ausgeben und uns darum bemühen das der sachverhalt geklärt wird denke ich das meinem mannn niemand einen strick draus drehen kann.  :gruebel:
Gespeichert
 

Insokalle

Re: ab wann gilt die änderun?
« Antwort #11 am: 09. Mai 2012, 10:31:56 »

Wobei dann das Problem entsteht, dass der Drittschuldner, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits abgerechnet und angewiesen hat, die Änderung nicht mehr berücksichtigen kann. Eine solche Terminsangabe kann also allenfalls in der Zukunft liegen, so dass der Drittschuldner dann in der Lage wäre, entsprechend den Beschluss zu berücksichtigen.

Auch dazu ist vielfach nachzulesen, dass ein Änderungsbeschluss rückwirkend auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse erlassen werden kann. Dazu gibt es wohl eine ältere Entscheidung des OLG Köln und andere. Die Rückwirkung muss im Beschluss stehen.
Allerdings stimme ich zu, es kann auch meiner Meinung nach nur Bedeutung haben, wenn das Gehalt o.ä. noch nicht ausgezahlt wurde. Ist es ausgezahlt, geht dürfte eine Rückwirkung ins Leere gehen.

Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz