"Diese selbstständigkeit wurde auch vom Verwalter genehmigt und eingetragen."
Ich denke mal Du meinst damit eine Freigabe der selbständigen Tätigkeit aus dem Insolvenzbeschlag nach §35 Abs.2 InsO ?
Sollte die Tätigkeit nicht freigegeben sein (Einkünfte also zur Insolvenzmasse gehen) sehe ich keine Verpflichtung für Ausgleichszahlungen nach §295 Abs.2 InsO. Anderenfalls müsste man Ausgleichszahlungen erbringen. Normalerweise fordert der IV dazu auf und berechnet aus seiner Sicht auch die Höhe der möglichen Pfändungsbeträge aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (Festanstellung). Wobei bei 3 unterhaltspflichtigen Personen da vermutlich auch nicht so all zu viel rauskommen wird.
Die Ausgleichszahlungen müssen im Insolvenzverfahren ganz sicher spätestens bis zum Schlusstermin eingezahlt werden. Das bekannte Urteil für die Ausgleichszahlungen in der WVP gilt nur für die WVP und nicht für fehlende Zahlungen im Insolvenzverfahren (zwischen Eröffnung und Aufhebung). Ein genaues Datum ist nicht genannt im Gesetz, die herrschende Rechtsmeinung geht aus verschiedenen Gründen von monatlicher Abführung aus (Pfändungsmassnahmen, Gleichstellung mit abhängig Beschäftigten).
Zumindest muss man aber auch Rechnung tragen, dass Einnahmen aus Selbständigkeit Schwankungen unterworfen sind und ein Ansparen/Zurücklegen von Abführungsbeträgen dem Verwertungsgedanken des §35 Abs.1 InsO zuwieder läuft. Das ist ein Thema über das ich mich momentan mit meinem IV streite (Abführungszeitpunkt der Ausgleichszahlungen während des laufenden Verfahrens). Hilfsweise hat er mir nach einigem Hin und Her ein Zahlungsziel von 3 Monaten eingeräumt.
Sofern man argumentieren kann, dass mit den gegebenen Qualifikationen ein Einkommen über EUR 1850 netto sehr unwahrscheinlich ist, sind Bewerbungsbemühungen unter Umständen entbehrlich. Das ist aber letztlich eine Bewertung des Gerichts. Besser ist es, man bewirbt sich tatsächlich über einen längeren Zeitraum und dokumentiert die Erfolglosigkeit der Bewerbungen durch Sammeln von Absageschreiben etc.
Vielleicht kann man auch Belegen, was man früher in abhängigen Beschäftigungen konkret verdient hat. Also da müsste man ja schon über EUR 3000 brutto verdienen, damit überhaupt nennenswerte Pfändungsbeträge erzielt werden. Und durch eine Insolvenz steigen die Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt nicht unbedingt.
Ein weiterer Punkt ist, ob man Alleinerziehender ist und je nach Alter der Kinder überhaupt eine Vollzeitbeschäftigung bei 3 Kindern in Frage kommt. Auch eine Frage der individuellen Umstände.
Ich habe hier mal einen Thread zum Thema Freigabe und Selbständigkeit für die Dauer des Insolvenzverfahrens (nicht WVP) zusammengetragen. Wenn's Dich interessiert kannst ja mal reinschauen.
http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Freigabe-der-selbstaendigen-Taetigkeit-35-InsO-fiktives-Einkommen-7384.htmlEventuell könnte man auch einen symbolischen Betrag von EUR 20 pro Monat o.ä. seit Freigabe nachträglich leisten (falls finanztechnisch möglich). So kann man dem Insolvenzgericht zumindest guten Willen zeigen.
Good luck !