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Autor Thema: Tabelle nach § 175 InsO - Unvollständig  (Gelesen 2287 mal)

timyboy

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Tabelle nach § 175 InsO - Unvollständig
« am: 22. Oktober 2011, 13:54:35 »

Ich habe heute meine Tabelle erhalten, wo leider nicht alle von mir auch angegebenen Gläubiger vorhanden sind, auch ein Kredit...
Weiterhin kann ich mit den Begriffen: "festgestellt", f.d. Ausfall, Bestritten und zurückgen. nix anfangen, was haben diese Summen unter den Begriffen zu sagen?
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paps

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Re: Tabelle nach § 175 InsO - Unvollständig
« Antwort #1 am: 22. Oktober 2011, 17:24:37 »

Die Tabelle stellt dar, welche Ihrer Gläubiger sich beim IV/TH gemeldet haben und ihre Forderungen geltend gemacht haben.
Hat ein Gläubiger nicht angemeldet, steht er natürlich nicht in der Tabelle.

Festgestellt - Anmeldung wurde geprüft und entspricht den Anforderungen an die Anmeldung zur Tabelle
f.d.Ausfall- für den Ausfall festgestellt, Gläubiger hat Sicherungsrechte, die er verwerten kann und der Restbetrag geht zur Tabelle
Bestritten- in der Regel reichen die vorgelegten Nachweise nicht aus, um die Forderung zur Tabelle zu nehmen und/oder der IV/TH/Schuldner haben die Rechtmäßigkeit bestritten
Zurückgenommen- die Forderung wurde angemeldet und später aus diversen Gründen zurückgenommen, ist also nicht mehr bei der Verteilung zu berücksichtigen
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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timyboy

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Re: Tabelle nach § 175 InsO - Unvollständig
« Antwort #2 am: 23. Oktober 2011, 22:46:53 »

Vielen Dank.

Was muss ich machen, wenn der Betrag bestritten wird z.b. die Beträge aus der Umsatzsteuerhinterziehung (da nicht angegeben), in dem Brief vom TH stand, dass ich dann zur Verhandlung mit muss - welche Nachteile birgt das mit sich?
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paps

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Re: Tabelle nach § 175 InsO - Unvollständig
« Antwort #3 am: 24. Oktober 2011, 18:36:24 »

Wenn Sie den Betrag/die Höhe oder die Art der Forderung bestreiten wollen, müssen Sie im Prüftermin anwesend sein.
Sie können dann dem Rechtspfleger darlegen, warum Sie bestreiten.

Der Gläubiger seinerseits kann dann Feststellungsklage führen, sofern nicht bereits ein rechtskräftiges Urteil dazu vorliegt.

Nachteile hat die Teilnahme des Schuldners an den wichtigen Terminen keine.
Im Gegenteil, vieles lässt sich so noch klären.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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