"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Herzlich Willkommen im neuen Board!
Der Redaktion des Forums, bzw. den Moderatoren ist es per Gesetz untersagt, individuellen Rechtsrat zu erteilen. Das Forum dient dem allgemeinen Erfahrungsaustausch der Nutzer und der Vermittlung allgemein gehaltener Informationen. Deshalb unser Rat: wendet Euch zwecks Rechtsberatung immer an eine Schuldnerberatungsstelle, einen Rechtsanwalt oder die Rechtsberatungsstellen beim zuständigen Amtsgericht.
Das Recht der Teilnehmer untereinander, gegenseitig Mitteilungen über ihre jeweilige Meinung zu machen, bleibt davon unberührt und stellt auch keine Rechtsberatung dar!
Und nicht vergessen: auch hier gibt es Forenregeln, die es zu beachten gilt!

Autor Thema: Antrag, §36 Abs. 1 und 4 InsO, nichtberücksichtigung der Unterhalstpflicht  (Gelesen 3083 mal)

mercedesc180

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 16

Hallo,

ich habe eine Frage und hoffe das sie mir jemand von Euch beantworten kann.

Ich und meine Frau sind in der Privatinsolvenz.
Mein Arbeitgeber hat bisher den Pfändbaren Lohnanteil mit 1 Unterhaltsberechtigten Person abgeführt.
Unser Insolvenzverwalter hatte darauf hin einen Antrag auf Nichtberücksichtigung der Ehefrau §36 Abs. 1 und 4 InsO gestellt.
Jetzt kam der Beschluss und meine Ehefrau soll nicht mehr Berücksichtigt werden.

Der Insolvenzverwalter hat auch schon meinen Arbeitgeber angeschrieben wegen dem neuen Beschluss.

Meine Frage hierzu:
Muss der Arbeitgeber sich sofort (im aktuellen Monat, Zustellung Beschluss zum Arbeitgeber 18.12.14) an den neuen Beschluss halten? Es steht ja in dem Beschluss dass eine Erinnerung gegen diesen Beschluss binnen 2 Wochen stattgegeben wird.
Darf der Arbeitgeber erst nach der Erinnerungsfrist diesen Neuen Beschluss (nicht Berücksichtigung der Ehefrau) berücksichtigen? Oder muss er sofort die nicht Berücksichtigung beachten (im aktuellen Monat Dezember 2014)?

Ich danke für eventuelle Antworten.

Gruß
mercedesc180


Gespeichert
 

Der_Alte

  • Gast

Der Beschluss gilt für den Arbeitgeber ab Zustellung und ist spätestens bei der nächsten Gehaltsberechnung zu berücksichtigen.

Die Möglichkeit der Erinnerung ist ein Recht des Schuldner, dass er wahrnehmen kann oder auch nicht. Legt er Erinnerung ein und der Erinnerung wird stattgegeben, muss der Schuldner sich das Geld, was ausgezahlt wurde, zurückholen. Die Wahrscheinlichkeit, ob eine Erinnerung Erfolg haben könnte, kann ohne verlässlliche Aussagen über die Einkommenshöhe der Ehefrau nicht beurteilt werden.
Gespeichert
 

mercedesc180

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 16

Vielen lieben Dank!!! :thumbup:

MFG
mercedesc180
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz