Ich würde mich darauf beziehen (ALG II VO)
§ 6 Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge
(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen
1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,
2. von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat,
3. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
a) monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes) als mit seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben; dies gilt nicht für Einkommen nach § 3,
b) zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben nachweist.
(2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b im Vergleich zu den bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrsmittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.
(3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem der erwerbsfähige Hilfebedürftige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.
http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__6.htmlNach ALG II VO werden bei Erwerbstätigen für Fahrten zur Arbeitsstätte EUR 0,20 pro Entfernungskilometer pro Arbeitstag gewährt (also nicht angerechnet) um das Existenzminimum zu sichern. Also 50km x EUR 0,20 x 20 Arbeitstage macht EUR 200,00 pro Monat und das dürfte der Sprit auch kosten. Dazu kommen ja noch weitere Ausgaben wie Versicherung und KfZ Steuer.
Der steuerliche Freibetrag von EUR 0,30 wird er sicher nicht schlucken, weil ja das zu versteuernde Einkommen dann reduziert wird. Mit einem Durchschnittsteuersatz von 33% bleibt dem Arbeitnehmer dann effektiv nur EUR 0,10 mehr Netto. Also eigentlich ist die Berufung auf diese Regelung kontraproduktiv und außerdem hat die Fahrtkostenpauschale an und für sich keinen Bezug zum Existenzminimum. Wohl aber die Regelungen im SGB II / ALG II. Und der Rechtspfleger hat ein Gesetz auf das er sich berufen kann. Man sollte die Leute schon immer auf die richtige Spur bringen.
Im Zweifel sollte man auch ggf. Ansprüche aus dem Bezug von ALG II prüfen. Auch ein Ablehnungsbescheid ist ggf. hilfreich weil hier dann dem Rechtspfleger eine amtliche Bedarfsermittlung vorgelegt werden kann. Also falls er Mucken macht würde ich das als Nächstes in Angriff nehmen und dann damit einen erneuten Antrag stellen. Den TH würde ich darauf jetzt gar nicht ansprechen, der bekommt das dann schon mit.
Ein persönliches Gespräch mit dem Rechtspfleger im Insolvenzgericht und Stellung eines ggf. mündlichen Antrags nach Erörterung wäre durchaus auch eine Alternative zum schriftlichen Antrag. Die sind meistens recht freundlich und freuen sich auch mal über Besuch bzw. Schuldner persönlich kennenzulernen.
Es schadet natürlich auch nicht die weiteren anfallenden Kosten mit aufzulisten.
Miete, unterhaltspflichtige Personen, z.B.