Würde der TH gegen § 292 I 1 InsO den AG nicht informieren, so würde er sich den Gln gegenüber haftbar machen. Tut er dies dennoch und akzeptiert er zugleich, die pfändbaren Teile sogar selbst zu berechnen und diese dann vom Sch zu verlangen, würde er für evtl. Schaden, die u. U. dem Sch durch Überschreiten der Pfändungsgrenzen zugefügt werden, wegen § 292 I 3 InsO i.V.m. § 400 BGB geradestehen müssen. Insofern, denke ich, können wir alle die Abneigung von deagle sehr gut nachvollziehen.
Auf der anderen Seite haben wir hier aber die Mission, sonnenschein2010 so zu beraten, damit sie/er weiterkommt, ohne zusätzliche Schwierigkeiten zu erfahren. Sie/er ist noch in Probezeit und könnte eine evtl. vorhandene Chance für eine unbefristete Arbeitsstelle verlieren, selbst wenn der AG die Kündigung bzw. Nichteinstellung eines AN nicht auf Verschuldung des AN zurückführen darf.
Da das Informieren vom AG nicht zu Obliegenheiten eines Sch gehört und weil davon auszugehen ist, dass ein TH sich mit seinem Aufgabengebiet und dessen Schwierigkeiten auskennt, würde ich sonnenschein2010 empfehlen, mit dem TH darüber zu sprechen. Sollte der TH mitspielen, dann sollten sie eine schriftliche und befristete Vereinbarung treffen, dass der TH monatlich die Lohn-/Gehaltsabrechnungen unverzüglich empfängt und Pfändungsbeträge berechnet und schriftlich sonnenschein2010 mitteilt, die dann entsprechend auch überwiesen werden. Wenn der TH dies akzeptiert, nimmt er zwar Risiken auf sich, dafür gibt er aber sonnenschein2010 die Chance, in der Firma Fuß zu fassen. Auf diese Weise würde sonnenschein2010 keine Risiken tragen müssen. Sie/er hat allerdings monatlich die Berechnungen zuerst zu überprüfen und dann zu überweisen, weil alles dann eben schriftlich festgelegt ist.