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Autor Thema: Aufhebung des Insolvenzverfahrens  (Gelesen 2960 mal)

Leopold Bloom

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Aufhebung des Insolvenzverfahrens
« am: 18. November 2010, 12:30:46 »

Heute Post vom Amtsgericht:

Das Insolvenzverfahren wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.

Dem Schuldner wird Restschuldbefreiung erteilt werden, wenn ... [Obliegenheiten usw.]

Ich bin in der Regelinsolvenz.
Gewerbe ist freigegeben.
Derzeit habe ich jedoch eine 40-Std.-Vollzeitangestelltentätigkeit.
Was genau ändert sich jetzt an meiner Situation?

Gruß Leopold Bloom
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Fallera

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Re: Aufhebung des Insolvenzverfahrens
« Antwort #1 am: 18. November 2010, 12:33:36 »

Beachtung der Obliegenheiten nach §295 InsO.
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Kurt Cobain
 

tomwr

Re: Aufhebung des Insolvenzverfahrens
« Antwort #2 am: 18. November 2010, 21:39:34 »

Heute Post vom Amtsgericht:

Das Insolvenzverfahren wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.

Na das ging aber schnell bei Dir. Glückwunsch.  :hi:
Wie lange hat es insgesamt gedauert, von Eröffnung bis Aufhebung ?

Spannend finde ich die Tatsache, dass Dein Gewerbe freigegeben wurde obwohl es (vermutlich) nicht ausgeübt wird.
Hast Du darauf gedrängt oder der IV das von sich aus angeboten ?
Wird das Gewerbe denn aktiv ausgeübt ? Ich denke bei Vollzeit hat man dafür nicht mehr so viel Zeit.

Ich habe meinem IV erstmal einen Vorschlag unterbreitet, mal sehen was er dazu meint.  :whistle:
« Letzte Änderung: 18. November 2010, 21:45:08 von tomwr »
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Leopold Bloom

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Re: Aufhebung des Insolvenzverfahrens
« Antwort #3 am: 18. November 2010, 22:12:46 »

Heute Post vom Amtsgericht:

Das Insolvenzverfahren wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.

Na das ging aber schnell bei Dir. Glückwunsch.  :hi:
Wie lange hat es insgesamt gedauert, von Eröffnung bis Aufhebung ?

11 Monate
Spannend finde ich die Tatsache, dass Dein Gewerbe freigegeben wurde obwohl es (vermutlich) nicht ausgeübt wird.

Damals habe ich ausgeübt, hat sich aber nicht rentiert mangels Kapital
Hast Du darauf gedrängt

nein
oder der IV das von sich aus angeboten ?

ja. Du solltest mal den Beitrag von Deagle dazu lesen, den ich dir reinkopiert habe, dann wüsstest du, warum er freigegeben hat
Wird das Gewerbe denn aktiv ausgeübt ? Ich denke bei Vollzeit hat man dafür nicht mehr so viel Zeit.

Jetzt nicht mehr. Das gäbe auch Probleme mit meinem Arbeitsvertrag.

Ich habe meinem IV erstmal einen Vorschlag unterbreitet, mal sehen was er dazu meint.  :whistle:

Warum wartest du nicht, bis er dir von sich aus die Freigabe anbietet, und beschäftigst ihn in der Zwischenzeit mit den Obliegenheiten, die er zu erfüllen hat, solange er nicht freigibt?
Er ist solange voll in der Haftung.

Gruß Leopold Bloom
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tomwr

Re: Aufhebung des Insolvenzverfahrens
« Antwort #4 am: 18. November 2010, 22:55:49 »

Warum wartest du nicht, bis er dir von sich aus die Freigabe anbietet, und beschäftigst ihn in der Zwischenzeit mit den Obliegenheiten, die er zu erfüllen hat, solange er nicht freigibt?
Er ist solange voll in der Haftung.

Erstens hat er das von sich aus bereits angeboten, allerdings mit einer viel zu hohen Forderung verknüpft. Daher erscheinen Verhandlungen angebracht. Das schlägt übrigens auch deagle vor in dem genannten Thread und erst bei fruchtlosen Verhandlungen eines uneinsichtigen IV soll es Anträge hageln.

Es gibt auch Leute die solch einen Umgangsstil mit Polizisten und anderen amtlichen Vertretern befürworten. Das ist aber nicht mein Kommunikationsstil. Natürlich kann man sich auch als Schuldner wie die Axt im Walde aufführen, bringt aber m.E. nicht unbedingt nur Vorteile.

Ansonsten kann man mit einem Antrag nach §100 InsO den IV sicher nicht unter Druck setzen, da er über einen solchen Antrag überhaupt nicht entscheidet sondern die Gläubigerversammlung. Der § ist im Übrigen vorgesehen für die Fortführung eines bestehenden Gewerbebetriebs und in der Anwendung nur sinnvoll, wenn der Gewerbebetrieb zukünftig Einnahmen abwirft, die den gewährten Unterhalt übersteigen.

Ansonsten gilt im Wesentlichen im Insolvenzverfahren §80 InsO, nach der das Verwaltungs- und Verfügungsrecht vom Schuldner auf den IV übertragen wird. D.h. der Schuldner kann selbst keine Handlungen vornehmen, die die Insolvenzmasse schmälern bzw. der IV kann solche Handlungen anfechten. Das grenzt den Spielraum den der Schuldner hat um den IV zu ärgern gewaltig ein.

Im Übrigen muss der IV nicht wirklich jedes unverschämte Schreiben des Schuldners wirklich beantworten oder darauf reagieren und zu allerletzt kann sich der IV wenn er Lust und Zeit hat angemessen wehren, in dem er laufend irgendwelche Auskünfte vom Schuldner verlangt und dabei ständig auf §97 InsO hinweist und alle verspäteten, unvollständigen oder nicht erteilten Auskünfte sauber in einem Bericht auflistet, an das Insolvenzgericht schickt und dort in die Insolvenzakte aufgenommen wird und von den Gläubigern (die eventuell ganz dankbar für Versagensgründe sind) dankbar aufgegriffen wird.

Ich denke dass man auch ohne Aufmüpfigkeit als souveräner und informierter Schuldner auf Augenhöhe mit dem IV das an sich recht nüchterne Verfahren gemeinsam gestalten kann. Ganz ohne negative Emotionen. Die sind im Gegenteil oft hinderlich. Wenn der IV sich verarscht fühlt, kann er sicherlich auch ganz anders.
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