Vielen Dank für diese sehr informative Antwort. Zum Verständnis dieser offensichtlich sehr komplizierten Zusammenhänge bei der Insolvenz noch einige Fragen:
1. Bedeutet „Nichteintritt in neue Verbindlichkeiten“ daß bisherige Verträge (z.B. PKV) aufgelöst werden und ich neue Verträge abschließen muss? Diese neuen Verträge dann aber nur möglich sind, wenn der Vertragspartner zustimmt? Bei der PKV würde - bei einer möglichen Ablehnung durch die Krankenkasse - bedeuten, daß ich dann keine Krankenversicherung mehr habe, da für mich eine Rückkehr in die GKV ausgeschlossen ist.
Fragen: a) Kann die PKV einen neuen Vertrag ablehnen oder muß sie einen neuen Vertrag mit mir
abschließen.
b) Kann ich darauf bestehen, daß mein alter Vertrag bestehen bleibt? (Was ich ja unbedingt
will, auch wegen meiner angesparten Rücklagen)
Wenn ja, unter welchen Bedingungen?
c) Kann man mich zwingen einen sog. „Basisvertrag“ mit der PKV abzuschließen? Wenn
ja, wer kann diesen Zwang ausüben und warum?
2. Da mein jetziger monatlicher PKV- Beitrag rd. € 470,- (mit € 2.300,- Selbstbehalt bei ambulanter Behandlung) beträgt, will ich diese Versicherung auf jeden Fall behalten (es sei denn ich finde bei einer anderen PKV ein besseres Angebot) . Selbst der wohl übliche Basisvertrag ist mit € 564,- teurer)
Deshalb die Frage: Wenn z.B. mein Sohn diese Beiträge in Zukunft für mich bezahlt, muss dann die Versicherung diesem Vertrag weiterhin zustimmen , oder nicht.?
Frage: Wenn immer alle Beiträge an die PKV korrekt bezahlt werden, kann dann der IV trotzdem meinen Vertrag auflösen. Die Erklärung des IV über einen „Nichteintritt in neue Verbindlichkeiten“ wäre dann doch unerheblich, oder? Er muß doch gar nicht einzutreten, wenn ich dafür Sorge trage, dass ein Dritter meine PKV-Beiträge bezahlt.
Wenn ich das Vertragsrecht richtig verstehe, habe ich alle vertraglichen Verpflichtungen bei meiner PKV eingehalten wenn ich immer pünktlich meine monatlichen Beiträge bezahle. Da sind doch alle Erklärungen eines IV eigentlich völlig uninteressant, oder nicht? Es muss doch auch hier gelten: Vertrag ist Vertrag!
3. Einen pfändbaren Betrag habe ich m.E. nicht, da ich € 1.250,- monatliche Rente beziehe und ich hiervon meine PKV-Beitrag
( € 470,-) abgezogen wird bei der Ermittlung des "pfändbaren Betrages. Somit verbleiben mir nur monatlich € 780,- .
Vermögen ist auch nicht vorhanden, deshalb wurde im Insolvenzantrag den Gläubigern ein sog. „ 0-Vergleich“ angeboten.
Die Krankenkasse kann also bei mir den „pfändbaren Betrag“ nicht schmälern, oder?
4. Den letzten Absatz ( „das bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nur der Beitrag zur analogen Versicherung (Grundschutz) mit Leistungen der GKV berücksichtigt wird, wäre normal“) habe ich leider nicht verstanden:
a)Was ist eigentlich der pfändbare Betrag bei einer Insolvenz? Ist es der üblich genannte Betrag von rd. € 960? Oder können irgendwelche Faktoren diesen Betrag ändern? Ich zahle z.B zur Zeit keine Miete, habe eine sog. "Schlafstelle", wo ich unregelmäßig nur einen finanziellen Beitrag leisten muß.
b) was ist der Grundschutz?
c) Leistungen der GKV – heißt wohl bei mir „Basisvertrag in der PKV“, oder?