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Autor Thema: Schuldnerbereinigungsplan § 308 InsO  (Gelesen 3200 mal)

Selli

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Schuldnerbereinigungsplan § 308 InsO
« am: 16. Juni 2012, 14:52:12 »

Hallo Leute,

nach langer Zeit komme ich auf Euch zu! :rougi:

Hier meine Geschichte:

Ich übe seit ca. 18 Jahren die ehrenamtliche Tätigkeit als Versichertenberaters aus (früher hieß das Versichertenältester).

Im Zuge meiner PI hatte ich mich an das Selbstverwaltungsbüro des Deutschen Rentenversicherungsträgers Bund (DRV-Bund) gewand, um abklären zu lassen ob die Entschädigung, die teilweise steuerpflichtig sind, pfändbar sind.

Die Auskunft hat mich dann doch umgehauen, denn:

1. Es ist nicht pfändbar!  :juchu:
2. Ich muss man Amt niederlegen, weil ich in einer PI stecke, wegen Vermögensverfalls!!! :heulen:

Ich habe das natütlich nicht so einfach hingenommen und den Präsidenten des DRV-Bund geschrieben. Jetzt wurde geprüft und geprüft und geprüft.......

Heute habe ich nun Antwort erhalten (16.06.2012):

Datum und Zeichen vom 10.04.2012!!
Datum vom 08.06.2012

Das so am Rande!  :gruebel:

Der Inhalt lautet dann:

Diese Prüfung durch den Geschäftsbereich Rechts- und Fachfragen ergab, dass die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie ein Antrag auf Restschuldbefreiung die Vermutung des Vermögensverfalls nicht zu einer Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse führt. Die Vermögensverhältnisse können vielmehr erst dann wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt.

Vor der Entscheidung über die Entbindung erhalten Sie die Gelegenheit sich zu den erheblichen Tatsachen zu äußern. Wir bitten um Rückäußerung bis zum 22.06.2012.

Wer kann mir hier helfen?

Meine PI läuft seit dem 05.01.2012!

Gruß
Selli
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Seit 05.01.2012 in PI
letzter Gerichtstermin 03.04.2013
PI Ende 05.01.2018
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Feuerwald

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Re: Schuldnerbereinigungsplan § 308 InsO
« Antwort #1 am: 16. Juni 2012, 15:20:39 »

In Ihrer Überschrift schreiben Sie "Schuldenbereinigungsplan § 308 InsO"

Was liegt denn nun bei Ihnen vor? Ein eröffnetes Insolvenzverfahren oder ein Schuldenbereinigungsplan?





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Selli

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Re: Schuldnerbereinigungsplan § 308 InsO
« Antwort #2 am: 16. Juni 2012, 16:53:16 »

Ich befinde mich im Privateninsolvenzverfahren, was auch der DRV-Bund bekannt ist!
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Der_Alte

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Re: Schuldnerbereinigungsplan § 308 InsO
« Antwort #3 am: 16. Juni 2012, 21:15:56 »

Die Rechtsauffassung der DRV ist nachvollziehbar. Auch wenn man es nicht so gern hören mag, aber solange das Insolvenzverfahren läuft ist man halt vermögenstechnisch unter Aufsicht und damit nicht für alle Tätigkeiten geeignet. Deutlich schwerwiegender ist das für Menschen, die als Geheimnisträger den ausgeübten Beruf nicht mehr wahrnehmen können, weil sie ein Sicherheitsrisiko darstellen. Dagegen ist die Aufgabe einer ehrenamtlichen Tätigkeit zwar ärgerlich, aber nicht existenzbedrohend.
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Re: Schuldnerbereinigungsplan § 308 InsO
« Antwort #4 am: 15. Juli 2012, 13:56:03 »

Die Rechtsauffassung der DRV ist nachvollziehbar. Auch wenn man es nicht so gern hören mag, aber solange das Insolvenzverfahren läuft ist man halt vermögenstechnisch unter Aufsicht und damit nicht für alle Tätigkeiten geeignet. Deutlich schwerwiegender ist das für Menschen, die als Geheimnisträger den ausgeübten Beruf nicht mehr wahrnehmen können, weil sie ein Sicherheitsrisiko darstellen. Dagegen ist die Aufgabe einer ehrenamtlichen Tätigkeit zwar ärgerlich, aber nicht existenzbedrohend.

Kann man mir mal erklären, wieso Sicherheitsrisiko?
Welche Risiken bestehen denn?
Ist das Risiko größer, wenn man sich in der Privatinsolvenz befindet, als wenn man trotz Schulden, welche man nicht mehr zurrück zahlen kann und die Privatinsolvenz immer weiter heraus zögert/verschiebt, nicht gegeben?

Gruß
Nix mit Inkasso
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Der_Alte

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Re: Schuldnerbereinigungsplan § 308 InsO
« Antwort #5 am: 15. Juli 2012, 15:44:14 »

Eine Person, die nicht in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, also überschuldet ist, ist nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz nicht geeignet. Auch ohne Insolvenz wird bei Überschuldung der Person bereits von einem entsprechenden Sicherheitsrisiko ausgegangen. Solche Personen gelten nämlich als anfällig dafür, dass sie gegen Geld Geheimnisse verraten könnten.

Deshalb wird beim Eingang von PFÜB oder bei Insolvenzantrag im Regelfall derjenige, der bereits als Geheimnisträger ermächtigt ist, vom Umgang mit Verschlusssachen entbunden und bekommt ggf. einen anderen Arbeitsplatz zugewiesen. Bei Geheimnisträgern in der freien Wirtschaft kann es sogar den Verlust des Arbeitsplatzes bedeuten, wenn der Arbeitgeber die Person anderweitig nicht einsetzen kann.

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