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Autor Thema: Unterhaltspflicht für Kinder in der Ausbildung in der Privaten Insolvenz  (Gelesen 2292 mal)

tomasgran

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Hallo
zusammen
Habe folgendes Problem unsere Tochter ist seit Dezember 2009 in der Ausbildung lebt nicht mehr zuhause Hat einen Antrag bei der Arge2 gestellt und auch für 3Monate erhalten
bei dem neuen Antrag wurde festgestellt das wir als Eltern unterhaltspflichtigt sind u nd man hat das Geld zurückgefordert dies wurde mir telefonisch im Mai 2010 vor ab mitgeeilt dies habe ich der TH ebenso gleich per mail mitgeteilt das es eine Unterhaltspflicht gibt. Die TH reagierte darauf hin nicht auch auf keine Anfrag wie wir weiter verfahren müssen/sollen (Zuständigkeit)Im Mai hat sich unsere Tochter an das Jugendamt gewendet und hat sich eine Jugendamtsurkunde ab Dezember 2010 auf 180€ Unterhalt erstellen lassen mein Einkommen liegt unter der Pfändungsfreigrenze das   meiner Frau ist über der Pfändungsfreigrenze. Wir haben die Unterhaltsanerkennung bei dem Insolvenzgericht beantragt dieses teilt den Unterhaltsanspruch auf beide Elternteile auf. Wir haben heute einen Beschluß bekommen darin werden bei meiner Frau nur 36€ Unterhaltpflicht anerkannt.Es besteht laut Beschluß keine Unterhlatspflicht laut Pfändungstabelle sondern nur die 36€ können wir in Abzug bringen.Was können wir gegen diesen Beschluß tun. Da unsere Tochter folgendes Einkommen hat 334€ Ausbildungsvergütung, 270 BAB und wenn mann das Kindergeld dazu rechnet 184€  sowie 180€ Jugendamtsurkunde Ausgaben dagegen 500€ Miete, Telefon,Müll,Kfz,Internat zusammen monatlich 175€ also 675€ ohne Lebensmittel und Hygienartikel
« Letzte Änderung: 27. Juli 2011, 20:29:55 von tomasgran »
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Angestellte80

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würde spontan einfach mal sagen wieder bei den Eltern einziehen, sofern das möglich ist. 500 Euro Miete für eine Einzelperson finde ich schon ganz schön heftig. Oder eine andere Wohnung suchen. Muss der PKW sein? Wenn nicht, kann man da auch Kosten einsparen.

Nur hier besteht dringend handlungsbedarf, sonst rutscht Ihre Tochter schnell in die Schuldenfalle.
Wenn Ihre Tochter BAB bekommt, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGBII.
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Viele Grüße

Angestellte80
 
 

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