Zunächst mal ein Willkommen in diesem Forum.
Ein Insolvenz/Restschuldbefreiungsverfahren sollte eigentlich eine Befreiung sein, auch von dem täglichen Druck aufs Gemüht, wenn man in der Schuldenfalle sitzt.
Die Problematik mit dem laufenden Unterhalt hätte man vielleicht vor dem Insolvenzantrag durchdenken müssen, ob bspw. eine Anpassung der Unterhaltshöhe etc. möglich ist.
Wegen Unterhaltsschulden kann in den sog. Vorrechtstreich gepfändet werden.
Der Rückzug aus dem Insolvenzverfahren ist nur wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes, mit Einwilligung der Gläubiger oder indirekt über zwei Wege möglich
a) dem Insolvenzverfahren wird die Grundlage entzogen, sprich das liebe Geld, ohne dem unsere Juristen nichts tun. Keine Insolvenzmasse, keine laufenden pfändbaren Bezügen und auf evtl. gestundete Verfahrenskosten wird verzichtet. Folge (irgendwann): Einstellung mangels Masse.
b) Der Antrag auf Restschuldbefreiung wird zurückgezogen, entsprechen müsste die Stundung der Verfahrenskosten widerrufen werden. Wenn dann ebenso keine Insolvenzmasse vorhanden ist, kommt es ebenso früher oder später zur Einstellung.
c) – und dann noch - was nicht so tolle wäre: Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin, bspw. weil man die Auskunfts-/Mitwirkungspflicht verletzt hat.
Wenn man diesen Weg gehen möchte, sollte man darauf achten, sich die Option eines späteren erneuten Antrags nicht zu verbauen. Hier tut Beratung not.
Nur wozu das ganze ?
Nun läuft das Insolvenzverfahren. Insolvenzgläubiger können nicht mehr vollstrecken. Es geht also alleine darum, die Unterhaltsproblematik in den Griff zu bekommen. Diese würde unweigerlich auch ohne Insolvenzverfahren aufgekommen sein und hätte ebenso bewältigt werden müssen.
Meine Fragen:
1 - Über das Auto habe ich meinen Treuhänder nicht benachrichtigt. Ist das Strafbar ? Wird das Auto von mir weggenommen obwohl es ein Geschenk war ?
-> Strafbar nicht, das Auto ist im eröffneten Insolvenzverfahren massezugehörig, wobei man hier den Wert erst mal feststellen lassen müsste. Wohlmöglich verzichtet der Treuhänder auch, da eine Verwertung Geld kosten würde. Später in der sog. Wohlverhaltensphase kann wider vermögen frei gebildet werden. Auch Geschenke, Lottogewinne, verbleiben beim „Schuldner“. Insofern kommt es auch ein wenige auf das Timing an.
2 - Was soll ich tun wenn ich mit dieser Insolvenz nicht mehr zu tun haben möchte ? Gibt`s da eine Strafe ?
-> nein, wie oben beschrieben gibt es Wege. Das ist nicht strafbar.
3 - Was kommt auf mich zu wenn ich z. B. die wichtige Änderungen dem Treuhänder nicht mitteile ?
-> da kommt es ganz drauf an: a) Die Verletzung der Auskunfts-/Mitwirkungspflicht kann zur Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin führen, auch zum Widerruf der Verfahrenskostenstundung. Das Gericht hat schon Möglichkeiten, Auskunft und Mitwirken zu erzwingen, § 98 InsO. Später in der Wohlverhaltensphase wäre es eine Verletzung der Obliegenheiten (§ 295 InsO), bspw. Wechsel von Arbeitgeber und Wohnsitz nicht unverzüglich dem TH und dem Gericht mitzuteilen. Das könnte ebenso zur Versagung der Restschuldbefreiung führen (§ 296 InsO).
Die Spielregeln im Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren sind jedoch an sich überschaubar und nun wirklich kein Grund die Flinte frühzeitig ins Korn zu schmeißen. Zu beachten sind lediglich:
Die Versagungsgründe im Schlusstermin des Insolvenzverfahrens, § 290 InsO
Die Obliegenheiten im Restschuldbefreiungsverfahren, §§ 295, 296 InsO.
Das ist alle mal besser, als ein Leben unter der Einzelzwangsvollstreckung, in der jeden Tag irgend ein Gläubiger oder eines der miesen Inkassounternehmen losschlagen kann. Man weiss NIE was morgen passieren kann. Gerichtsvollzieher kommt, Konto wird gepfändet, böse Anrufe von Inkassos, dumme Post im Briefkasten usw. usw. Das ist auch keine Lösung, nicht wenn man Familie und noch Zukunft vor sich hat.
Soviel von meiner Seite
Bitte nichts überstürzen.
Vielleicht schreibt papas noch etwas.
Gruss
Feuereald