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Autor Thema: viele fragen..eigenheim und Auto.....  (Gelesen 2050 mal)

ickebins

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viele fragen..eigenheim und Auto.....
« am: 21. Dezember 2008, 20:58:30 »

Hallo und Guten Abend!

Nachdem ich vor gut drei Monaten erst den Weg hierher und dann in die SB gefunden habe, hat sich viel getan in unserem Leben.

Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch ist gescheitert und wir werden in Kürze unsere Inso-Anträge stellen.
Aus dem Eigenheim (Heizung kaputt und der letzte Anlass für den Gang zur SB....) sind wir ausgezogen und wohnen nun zur Miete.

Die Hausbank, die auch das Eigenheim finanziert hat, hat erwartungsgemäß alle Verträge gekündigt. Letzte Woche bekamen wir Post vom Gerichtsvollzieher, die jedoch lediglich die Notarunterlagen enthielt (Unterwerfung zur Zwangsvolltreckung...) ohne Anschreiben o.ä.
Was soll ich hiermit anfangen???? Hat das jetzt unmittelbar irgendwelche Folgen ??? (kann ich z.B. die Zahlungen für den Unterhalt des Hauses wie Vers. etc. einstellen?)

Im Haus befindet sich noch meine EBK.
Darf ich die mitnehmen/ausbauen? (Die Murkelküche in der Mietwohnung macht mich krank.... :uneinsichtig:)
Die Küche hatte ich bar bezahlt, sie passte beim Umzug aber nicht auf den LKW und weil hier ja so eine einfache Küche drin ist, sind wir erst einmal ohne hergezogen. Jetzt bereue ich das natürlich.

Die PKW (wir hatten zwei finanzierte) werden bzw. sind bereits zurückgeführt.
Ich habe jetzt einen 16 Jahre alten Kleinwagen, um meine Kinder zur Schule zu bringen.
Grundsätzlich könnte man den Weg auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen, jedoch würde ich dann, weil ich mich an die Schulzeit halten muss (kein Hortplatz), meine Arbeitszeit nicht erfüllen können. Kann man unter diesen Gesichtspunkten im Verfahren an den PKW?

Gespeichert
 

Insokalle

Re: viele fragen..eigenheim und Auto.....
« Antwort #1 am: 23. Dezember 2008, 16:19:28 »

Hallo,

der Ausbau der Einbauküche ist eine gute Frage und nicht so einfach zu beantworten.
Das Grundstück ist doch noch belastet mit Grundschuld/Hypothek. Die Grundschuld/Hypothek erstreckt sich gem. § 1120 BGB u.a. auch auf wesentliche Bestandteile (§ 94 BGB) und Zubehör (§ 97 BGB). Es gibt Rechtsprechung, die besagt, dass Einbauküchen wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, insbesondere, wenn sie besonders eingepasst sind oder es sich um Spezialanfertigungen handelt. Außerdem gibt es regionale Unterschiede. In Norddeutschland besteht auch bei einem nachträglichen Einbau oft die Absicht dauerhaften Einbaus in das Gebäude, anders als im Süden oder im Westen. Dort wird die Einbauküche wohl überwiegend als Zubehör angesehen.

Unter best. Voraussetzungen tritt jedoch Enthaftung durch Entfernung vom Grundstück ein, §§ 1121, 1122 BGB. Mit der Enthaftung erlischt der Anspruch des Hypotheken-/Grundschuldgläubigers aus § 1147 BGB. Dieser kann aber mögl. die Entfernung anfechten. Die Entfernung der Einbauküche könnte schlimmstenfalls gegen die Obliegenheiten des Grundstückseigentümers aus §§ 1133, 1134, 1135 BGB verstoßen. Dies könnte zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Grundstückseigentümer aus §§ 823, Abs. 1 und Abs. 2 und 830 BGB führen.

Sie sollten diesen Komplex besser mit einem mit der örtlichen Rechtsprechung vertrauten Anwalt besprechen, insbesondere wie es sich mit dem Einbau der Küche nun ganz genau verhält.

Zum Thema Pkw wurde in diesem Forum schon viel erörtert. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ein Verwalter/Treuhänder sich mit einer alten Karre ohne großen Wert viel Mühe macht. Mögl. gibt er sie frei.

MfG

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